Haftung für fahrlässig verlorene Schlüssel

Hallo.
Weil es in einem Tread weiter unten für mich vieles offen gebleiben ist, stelle ich mmeine Fragen hier extr:

  1. Haftet ein Angestellter für verlorene Türschlüssel, die ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurden überhaupt (außer bei grober Fahrlässsigkeit oder Vorsatz)?

Dieses berühmte: „Das ziehe ich ihnen vom Lohn!“ gibts doch eigentlich nur im Film.
Soweit ich weiß trägt der Abeitgeber das Risiko für im Rahmen der Arbeitstätigkeit seiner Angestellten „einfach“ fahrlässig verursachte Schäden.
Wenn dem angestellten Handwerker also die Bohrmaschine aus der Hand rutscht und die Fliesen des Kunden zerdeppert, muss der Chef das zahlen und wenn die Bohrmaschine dabei kaputt geht auch.

Wird der Verlust von Gegenständen hier anders behandelt als ein Schaden duch Zerstörung?
Wenn ich also eine Bohrmaschine verliere muss ich sie zahlen, wenn ich sie zerstöre nicht?

Falls der Arbeitnehmer haftbar ist:
2. Können dem Angestellten die Kosten für den Ersatz der Schlösser einer Schließanlage in so einem Fall augebrummt werden?
Diese Schlösser sind ja nicht beschädigt und die Gefahr eines Missbrauches des verlorenen Schlüssels ist i. d. R. nicht qualifizierbar.
Vorausgesetzt es gibt keine Konkreten Gefährdungshinweise; wäre es da nicht einigermaßen unverhältnismäßig auf den reinen Verdacht einer Gefahr hin, Forderungen in 5 - 6 stelliger Höher geltend zu machen?

  1. Wie stellt sich der Fall im Falle eines behaupteten Diebstahls dar?

Gruß
Werner

Hallo Werner,

der Schlüssel ist auch wenn er dem Arbeitnehmer ausgehändigt wird
Eigentum der Firma. Geht er verloren können z.T. erhebliche Kosten
entstehen (Generalschlüssel, wo sehr viele Schlösser ausgetauscht
werden müssen oder bestimmte Sicherheitsschlösser).
Der Arbeitgeber sichert sich normalerweise bei der Aushändigung mit
einer Unterschrift des Arbeitnehmers ab. Erstens bestätigt dieser damit
den Schlüssel erhaten zu haben und zweitens, dass er im Falle eines
Verlustes für die entstehenden Kosten haften muss.

Viele Grüße

Hallo Chili,

danke dass du dir die Mühe machst zu antowrten.
Dass Kosten entstehen steht außer Frage, zum Teil sogar erhebliche. Das ist u. U. auch so, wenn der Arbeitnehmer eine x-beliebige Maschine falsch bedient.
Die Frage bleibt aber, ob für Schlüssel Sonderrechte gelten, oder ob mich meine Erinnerung trügt, dass ein Arbeitnehmer für Schäden durch einfache Fahrlässigkeit im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit nicht haften muss, sondern dies unter das betriebliche Grundrisiko fällt, dass jedes Unternehmen tragen muss, wenn es nun mal fehlbare Menschen beschäftigt.

Gruß
Werner

Hallo,

oder ob mich meine Erinnerung trügt, dass ein Arbeitnehmer für
Schäden durch einfache Fahrlässigkeit im Rahmen seiner
Arbeitstätigkeit nicht haften muss, sondern dies unter das
betriebliche Grundrisiko fällt, dass jedes Unternehmen tragen
muss, wenn es nun mal fehlbare Menschen beschäftigt.

Das ist schon grundsätzlich so (Stichwort: Arbeitnehmerhaftung). Nur ist es eben auch so, dass ein Schlüssel nun mal mit erhöhter Sorgfalt gehandhabt werden muss. Ist halt immer ne Einzefallfrage, ob diese Sorgfalt gegeben war … und damit fahrlässig oder grob fahrlässig gehandelt wurde. (Vorsatz lass ich mal außen vor, da da die Haftung klar ist)

MfG

Hallo!

… Ist halt immer ne Einzefallfrage, ob diese Sorgfalt
gegeben war … und damit fahrlässig oder grob fahrlässig
gehandelt wurde. …

Ergibt sich daraus aber nicht, dass sogenannte Schlüsselhaftpflichtversicherungen völlig sinnlos sind?
Liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wird die Versicherung die Leistung verweigern.
Liegt einfache Fahrlässigkeit vor, muss sie nicht zahlen, weil es zum Risiko de Arbeitgebers zählt.
Wofür zahlt man dann eigentlich?
Gruß
Werner

Ergibt sich daraus aber nicht, dass sogenannte
Schlüsselhaftpflichtversicherungen völlig sinnlos sind?

Wenn man der Logik folgt: Ja, würd ich auch so sehen.

Wofür zahlt man dann eigentlich?

Keine Ahnung. Ich hab so was nicht und kenne auch niemanden, der ne Schlüsselhaftpflicht hat.

(Aber da ist meine Aussage evtl. zu pauschal. Ich kenne die Bedingungen solcher Schlüsselhaftpflichtversicherungen nicht. Wobei eine private Haftpflicht nicht für sowas zahlt)

Hallo,

Wenn man der Logik folgt: Ja, würd ich auch so sehen.

Auch ich kam zu diesem Schluss.

Keine Ahnung. Ich hab so was nicht und kenne auch niemanden,
der ne Schlüsselhaftpflicht hat.

Uns wurde das nahegelegt, weil die Lehrer der anderen Schulen das angeblich auch so machten (es geht um den Schulschlüssel).
Ich habe mich dann bei meiner Versicherung nach den Bedingungen und Kosten informiert und kam zu genau dem Schluss: die zahlen eh’ nicht.
Und habs gelassen. Allerdings haben tatsächlich die meisten Lehrer an unserer Schule, die einen Schlüssel für die Schule haben, eine solche Versicherung abgeschlossen. Und angeboten wird es als Zusatz bei jeder Haftplfichtversicherung.

Gruß
Elke

Hallo!

und zweitens, dass er im Falle
eines
Verlustes für die entstehenden Kosten haften muss.

Also ich kenne mich im deutschen Dienstnehmerhaftpflichtrecht nicht aus, hätte aber große Zweifel an der Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung, denn das wäre eine Haftungsverschärfung gegenüber der gesetzlichen Haftung. Vielleicht kann da jemand was noch genauer sagen, der sich da im deutschen Recht besser auskennt.

Also für Österreich kann ich sagen, dass diese Vereinbarung zwar zur Einschüchterung von Arbeitnehmern üblich, aber rechtlich nichtig ist.

Gruß
Tom

Hallo,

und zweitens, dass er im Falle
eines
Verlustes für die entstehenden Kosten haften muss.

Also ich kenne mich im deutschen Dienstnehmerhaftpflichtrecht
nicht aus,

Das läuft in D unter dem Begriff Arbeitnehmerhaftung und die ist begrenzt. Siehe http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Hand…

Also für Österreich kann ich sagen, dass diese Vereinbarung
zwar zur Einschüchterung von Arbeitnehmern üblich, aber
rechtlich nichtig ist.

Wenn der AG hier sowas ohne Einschränkung vereinbaren würde, würde sich im Schadensfall der AN auch erfolgreich dagegen wehren können, wenn nicht vorsätzlich (AN haftet komplett) oder grob fahrlässig (AN haftet anteilig) gehandelt wurde. Genau festgelegt (als z.B x% des finanziellen Schadens) ist allerdings die anteilige Haftung bei grober Fahrlässigkeit nicht.

MfG

Hallo!

Gut, dann bestätigt sich ja mein Verdacht. So eine Vereinbarung ist nichtig.

Gruß
Tom

Hallo,

bis zum letzten Jahr war in der Mitgliedschaft bei der GEW eine Schlüsselhaftpflicht automatisch eingeschlossen.
Die GEW hat dieses Angebot aufgegeben, nachdem sie bmerkte, dass seit bestehen der GEW exakt 1 mal diese Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen werden konnte (in einem anscheinend sehr speziellen Fall).

Gruß
Werner

Danke, Werner,
werd ich an unsere Lehrer weiterleiten (es sind fast alle Engländer und haben wenig Ahnung von deutschen Gesetzen, fanden aber die Vorstellung, dass sie eine Schlüsselhaftpflicht selbst abschließen mussten, total abartig (sie finden vieles an einer deutschen Schule abartig *fg).
Für mich zählt das eh’ nicht, weil ich zwar den Schlüssel für die Schule habe, aber keine Lehrerin bin.

Gruß
Elke

Hallo,

Für mich zählt das eh’ nicht, weil ich zwar den Schlüssel für
die Schule habe, aber keine Lehrerin bin.

Wenn du nicht Arbeitnehmerin an der Schule bist, könnte sich die Haftungsver- bzw. -entpflichtung für dich anders darstellen.

Gruß
Werner