Hallo,
ich habe eine allgemeine Frage zum Markenrecht:
Jemand möchte eine Internet-Plattform gründen, die gewisse Informationsdienstleistungen kostenpflichtig anbietet. Ziel ist es, eine GmbH zu gründen und sich eine entsprechende Domain zu reservieren. Diese Domain (z.B. www. blablabla.de) soll dem Namen der „Firma“ entsprechen: „Blablabla“.
Was ist aus Sicht des Markenrechts zu beachten, wenn man sich diese Domain sichert? Wie kann man sicherstellen, dass diese Marke, sobald man eine Testseite mit Logo online gestellt hat, nicht „geklaut“ wird? Sind dazu irgendwelche offiziellen Schritte (das Eintragen als Marke) notwendig, oder hat man automatisch das Vorrecht auf diese Marke, wenn man die Reservierung vorgenommen hat und damit kein bestehendes Markenrecht verletzt?
Vielen Dank schon mal im Voraus!
Andreas
Hallo,
ich habe eine allgemeine Frage zum Markenrecht:
Jemand möchte eine Internet-Plattform gründen, die gewisse
Informationsdienstleistungen kostenpflichtig anbietet. Ziel
ist es, eine GmbH zu gründen und sich eine entsprechende
Domain zu reservieren. Diese Domain (z.B. www. blablabla.de)
soll dem Namen der „Firma“ entsprechen: „Blablabla“.
Was ist aus Sicht des Markenrechts zu beachten, wenn man sich
diese Domain sichert? Wie kann man sicherstellen, dass diese
Marke, sobald man eine Testseite mit Logo online gestellt hat,
nicht „geklaut“ wird? Sind dazu irgendwelche offiziellen
Schritte (das Eintragen als Marke) notwendig, oder hat man
automatisch das Vorrecht auf diese Marke, wenn man die
Reservierung vorgenommen hat und damit kein bestehendes
Markenrecht verletzt?
Vielen Dank schon mal im Voraus!
Hallöchen,
man solte die Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt in München anmelden. es gibt von dem Amt auch eine Homepage, auf der mit einer Suchanfrage gesucht werden kann, ob schon eine Voreintragung besteht.
Ansonsten sollte man über das Amt eine Recherche starten…und auch auf EU-Ebene prüfen, ob ggf. jemand schon in Brüssel eine entsprechende Europamarke eingetragen hat.
es wird dann geprüft, ob die marke eintragungsfähig ist, dass heißt on die Unterscheidungskraft ausreichend ist und ob ein Freinhaltungsbedürfnis entgegensteht, d. h. ein Begriff vorliegt, der von jedermann benutzt werden darf.
Ist die Marke eingetragen, kannst Du gegen andere Nutzer mit einer strafbewehrtene Unterlassungsverfügung vorgehen.
Für ein Logo kommt eventuell auch Gebrauchsmusterschutz in Betracht.
Hallo,
vielen Dank erstmal für die Antwort!
Wenn eine Marke bereits eingetragen ist, heißt das dann, dass man diesen Namen keinesfalls mehr verwenden darf? Oder darf man den Namen verwenden, wenn die darunter angebotenen Dienstleistungen/Waren rein gar nichts mit dem zu tun haben, was man selbst anbieten will? Es gibt ja einige Firmen, die den gleichen Namen haben, aber unterschiedliche Dinge anbieten.
Viele Grüße,
Andreas
Hallöchen,
man solte die Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt in
München anmelden. es gibt von dem Amt auch eine Homepage, auf
der mit einer Suchanfrage gesucht werden kann, ob schon eine
Voreintragung besteht.
Ansonsten sollte man über das Amt eine Recherche starten…und
auch auf EU-Ebene prüfen, ob ggf. jemand schon in Brüssel eine
entsprechende Europamarke eingetragen hat.
es wird dann geprüft, ob die marke eintragungsfähig ist, dass
heißt on die Unterscheidungskraft ausreichend ist und ob ein
Freinhaltungsbedürfnis entgegensteht, d. h. ein Begriff
vorliegt, der von jedermann benutzt werden darf.
Ist die Marke eingetragen, kannst Du gegen andere Nutzer mit
einer strafbewehrtene Unterlassungsverfügung vorgehen.
Für ein Logo kommt eventuell auch Gebrauchsmusterschutz in
Betracht.
Hallo,
vielen Dank erstmal für die Antwort!
Wenn eine Marke bereits eingetragen ist, heißt das dann, dass
man diesen Namen keinesfalls mehr verwenden darf? Oder darf
man den Namen verwenden, wenn die darunter angebotenen
Dienstleistungen/Waren rein gar nichts mit dem zu tun haben,
was man selbst anbieten will? Es gibt ja einige Firmen, die
den gleichen Namen haben, aber unterschiedliche Dinge
anbieten.
Marken werden für bestimmte Klassen eingetragen. Sowas läßt man daher am besten vom Patentanwalt formulieren. Wenn die Marke „Bayer“ beispielsweise für Medikamente, Laborgeräte, Bücher und medizinische Lehrveranstaltungen eingetragen wird heißt das nicht, dass es keinen Pflasterstein geben kann der Bayer-Stein heißt. Es ist daher immer der Einzelfall zu prüfen.
Hallo!
Für ein Logo kommt eventuell auch Gebrauchsmusterschutz in
Betracht.
Bei einem Logo spielt sich mit Gebrauchsmuster nichts ab. Aber eine Wort- oder Bildmarke kann man anmelden.
Gruß
Wolfgang
Hallo,
Jemand möchte eine Internet-Plattform gründen, die gewisse
Informationsdienstleistungen kostenpflichtig anbietet. Ziel
ist es, eine GmbH zu gründen und sich eine entsprechende
Domain zu reservieren. Diese Domain (z.B. www. blablabla.de)
soll dem Namen der „Firma“ entsprechen: „Blablabla“.
Zunächst einmal setzt die Reservierung einer Internet-Domain keine Markeneintragung voraus, sondern nur eine Reservierung bei dem jeweiligen Anbieter z.B. DELIC für *.de. Auch ohne Markeneintragung kann der Homepage-Betreiber ein Namensrecht an dieser Domain erwerben, das ihm gegen verwechslungsfähige Domain-Namen einen Unterlassenanspruch gibt (§ 12 BGB), wozu es für Details dutzende Urteile auch im internet gibt.
Was ist aus Sicht des Markenrechts zu beachten, wenn man sich
diese Domain sichert? Wie kann man sicherstellen, dass diese
Marke, sobald man eine Testseite mit Logo online gestellt hat,
Auch ohne Markeneintragung kann man durch langen Gebrauch im geschäftlichen Verkehr ein Unternehemnskennzeichen in der Form einer Wort-Bild-Unternehmenskennzeichens (=LOGO) erwerben, das letztlich genauso geschützt wird, wie eine eingetragene Marke.
Mfg A.
Hallo,
Wenn eine Marke bereits eingetragen ist, heißt das dann, dass
man diesen Namen keinesfalls mehr verwenden darf?
Nein. Man geht nur das Risiko ein, das einen der Inhaber einer vorher eingetragenen Marke in einen Rechtsstreit zieht, dessen Ergebnis meist schwer prognotizierbar ist, weil die Rspr. zur Verwechslungsgefahr i.R.d. Unterlassungsanspruchts strikt einzelfallorientiert und kaum prognostizierbar ist.
Oder darf
man den Namen verwenden, wenn die darunter angebotenen
Dienstleistungen/Waren rein gar nichts mit dem zu tun haben,
was man selbst anbieten will?
Hm, Hm, also die Formel lautet sinngemäß so, das je geringer die Marktüberschneidung ist, in dem sich die Markeninhaber streiten, desto höhere Anforderungen sind an die klangliche und optische Ähnlichkeit der Wort-Bild-Zeichen zu stellen, um Verwechselungsgefahr und damit den Unterlassensanspruch bejahen zu können. Also: angenommen man nimmt eine bekannte Marke, die sich am Markt durchgesetzt hat, meinetwegen Armani und nennt so eine Bauträgerfirma, benutzt aber ein vollkommen identische Zeichen, dann könnte ein Unterlassensanspruch der Modefirma durchaus zu bejahen sein, obwohl gar keine Marktüberschneidung vorliegt.
mfg A.