Hallo ihr Wissenden,
mich würde interessieren ob es eine allgemein gültige Regel gibt, wie sehr ein Bild bearbeitet sein muss, dass die Bildrechte alleine beim Bearbeitenden sind.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo ihr Wissenden,
mich würde interessieren ob es eine allgemein gültige Regel gibt, wie sehr ein Bild bearbeitet sein muss, dass die Bildrechte alleine beim Bearbeitenden sind.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Mathias,
mich würde interessieren ob es eine allgemein gültige Regel
gibt, wie sehr ein Bild bearbeitet sein muss, dass die
Bildrechte alleine beim Bearbeitenden sind.
Es muss ein eigenständiges Werk iSd § 24 Abs. 1 UrhG darstellen.
Wann das der Fall ist? Nun ja…
Mal in einen Kommentar schauen oder einen Anwalt konsultieren, der auf
diesem Gebiet tätig ist…
Gruß - Jaschiii
Hallo Matthias,
geht so nicht… Da ist manchmal die Rede von Prozenten, aber wie berechnet man die?
Letztendlich alles eine Sache der subjektiven Beurteilung.
Desto mehr Eigenarbeit, desto eher ist es ein neues Werk. Mit Gesetzestexten und Berechnungen kommst du da allerdings nicht weiter.
Gruß!
Horst
Hi,
also solange das ursprüngliche Bild oder Teile davon erkennbar
bleiben, sind natürlich deshalb Urheberrechte des Urhebers darauf.
Da bei Bildern auch Teile geschützt sind.
Hat er die Zustimmung des Urhebers zur Bearbeitung, bleiben für
gewöhnlich auch trotzdem ein neues Werk entstanden ist, die
ursprünglichen Rechte erhalten, es gibt nun 2 Urheber.
Das neue Werk wäre dann gemeinsam entstanden (Miturheberschaft)
Außer der erste eigentliche Urheber verzichtet auf seine
Nutzungsrechte. (Urheber bleibt er aber trotzdem und auch bei
abtretung aller Rechte hat er immer noch zB.: das Recht auf
Herstellerbezeichnung).
Der erste Urheber würde ja auch die Zustimmung zur Bearbeitung
verweigern, sollte es so sein, daß die Rechte auf den anderen
übergehen.
Das Recht zur Bearbeitung kann der Bearbeiter nur vom Urheber
bekommen, da dieser von gesetzwegen alleine dazu berechtigt ist sein
Werk zu bearbeiten.
Ist hingegen vom ürsprünglichen Bild nichts erkennbar übernommen,
stellt sich natürlich die Frage warum er dann überhaupt das
ursprüngliche Werk verwenden will.
Abgesehen davon ist es dem Ururheber dann ja auch nicht möglich
Ansprüche geltend zu machen.
So und nun der dritte Punkt ist, ob durch die Bearbeitung überhaupt
Schöpfungshöhe erreicht wird?
Also erstmal Zustimmung zur Bearbeitung, dann Schöpfungshöhe
erreichen.
Dann hat er aber noch lange nicht die Rechte alleine, sondern ist
bestenfalls Miturheber.
Also ein Graphiker der an einer Fotografie etwas herumschraubt ist
noch lange kein Urheber und schon gar nicht alleine.
Hingegen ein Fotograf der eine Skulptur etc. fotografiert(auf
nichtöffentlichem Raum) ist alleiniger Urheber der Fotografie, aber
er darf trotzdem die Fotografie nicht ohne Zustimmung des Bildhauers
verwenden, da dieser der alleinige Urheber der Skulptur ist.
Wird hingegen eine inszenierte Fotografie von Maler und Fotograf,
also sozusagen eine temponäre Installation zum Zwecke der Fotografie,
betrieben, gibt es zwei Miturheber.
Ol
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo,
zumindest in D gilt das Urheberrechtsgesetz. Und da steht in $24 (http://dejure.org/gesetze/UrhG/24.html):
‚Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.‘
Das widerspricht teilweise Deinen Äußerungen, kannst Du die evt. begründen? Gilt in Ö anderes als in D?
Gruß
loderunner (ianal)
freie Nutzung
Hallo,
zumindest in D gilt das Urheberrechtsgesetz. Und da steht in
$24 (http://dejure.org/gesetze/UrhG/24.html):
‚Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes
eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des
Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet
werden.‘Das widerspricht teilweise Deinen Äußerungen, kannst Du die
evt. begründen? Gilt in Ö anderes als in D?
Nein da liegt kein Wiederspruch,
ich bezog mich nicht auf freie Werke, da nichts in der Frage darauf
hindeutete, daß freie Werke gemeint sind.
Aber du hast natürlich Recht wenn es sich um freie Werke handelt.
(Da reicht dann eine persönliche eigenschöpferische Veränderung, also
auch nicht nur Farben schrauben etc.)
Alleine schon deshalb da die meisten freien Werke daher frei wurden
da die Schutzfristen (aufgrund Tod +70)abgelaufen sind.
Nun ist die freie Benutzung ja aber nicht von vorneherein gegeben.
Es gibt im Gesetz verankerte freie Nutzungen (zb.: Skulptur im
öffentlichen Park darf fotografisch verwertet werden).
und auch einige andere, bzw. hat der Urheber natürlich das Recht sein
Werk für dieses oder jenes (eventuell Medium örtlich und oder
zeitlich beschränkt) frei zu geben (GNU Wiki).
Oft aber auch mit der Einschränkung daß Weiterbearbeitungen widerum
nur gemeinfrei zu sein haben.
Ol
Danke für die Erläuterung! (owT)
-nix-