Produkthaftung und Länderrecht

Hallo Experten,

folgender Fall würde mich interessieren:

Hersteller A importiert ein Produkt aus Japan, erstellt eine deutsche Gebrauchsanweisung und Umverpackung dafür und vertreibt es über den Fachhändler B, der es in seinem Online-Shop anbietet.

Der Kunde C kauft dieses Produkt, das nach der Beschreibung keiner besonderen Genehmigung bedarf. Später stellt C fest, dass das Produkt nach einer landesrechtlichen Vorschrift ausgerechnet in Bayern generell nicht benutzt werden darf.

Folgende Fragen stellen sich:

  1. War es die Pflicht von A oder B, dies vorher festzustellen und in die Gebrauchsanweisung aufzunehmen, damit der Kunde nicht unwissend gegen diese Länderverordnung verstößt in der Annahme, es gäbe überhaupt keine gesetzliche Beschränkung?

  2. Wenn C von dem landesrechtlichen Verbot nichts weiß und sich auf die Angaben des Herstellers verläßt, mit dem Produkt aber einen Schaden verursacht (Schaden auf fremden Grundstücken, weil die Wirkung des Produktes selbst nach der Anwendung nicht mehr im Einflußbereich von C liegt), kann A oder B dann wegen der Produkthaftung belangt werden? Oder trifft alleine C eine Schuld?

Würde mich freuen hier fachlich kompetente Antworten zu erhalten.

Hallo Experten,

folgender Fall würde mich interessieren:

Folgende Fragen stellen sich:

  1. War es die Pflicht von A oder B, dies vorher festzustellen
    und in die Gebrauchsanweisung aufzunehmen, damit der Kunde
    nicht unwissend gegen diese Länderverordnung verstößt in der
    Annahme, es gäbe überhaupt keine gesetzliche Beschränkung?

Das dürfte davon abhängen wer Normadressat des landesrechtlichen Verbots ist und ob nur die Benutzung verboten ist oder schon der Besitz, oder ob auch das In-Verkehr-Bringen etc. verboten wird.

  1. Wenn C von dem landesrechtlichen Verbot nichts weiß und
    sich auf die Angaben des Herstellers verläßt, mit dem Produkt
    aber einen Schaden verursacht (Schaden auf fremden
    Grundstücken, weil die Wirkung des Produktes selbst nach der
    Anwendung nicht mehr im Einflußbereich von C liegt), kann A
    oder B dann wegen der Produkthaftung belangt werden? Oder
    trifft alleine C eine Schuld?

Aus Sicht des Geschäfigten würde man sich an alle drei halten, wobei der Hersteller in Japan natürlich am schwierigsten zu belangen ist und versuchen eine gesamtschuldnerische Haftung hinzukriegen. Wahrscheinlich kann C dem Geschädigten sein Unwissen, um das landesrechtliche Verbot nicht erfolgreich entgegenhalten. Ob dies im Verhältnis aller drei Schädiger untereinander auch so ist, ist eine andere Frage.

Sorry, konkreter lässt sich dieser hypothetische Sachverhalt nicht beantworten.

L.G.A.

Würde mich freuen hier fachlich kompetente Antworten zu
erhalten.

Das dürfte davon abhängen wer Normadressat des
landesrechtlichen Verbots ist

Der Nutzer C

und ob nur die Benutzung
verboten ist oder schon der Besitz, oder ob auch das
In-Verkehr-Bringen etc. verboten wird.

Nur die Nutzung, dafür benötigt man eine Ausnahme vom Verbot.

Hallo Experten,

nach den Klarstellungen geht es jetzt vielleicht etwas besser.

  1. War es die Pflicht von A oder B, dies vorher festzustellen
    und in die Gebrauchsanweisung aufzunehmen, damit der Kunde
    nicht unwissend gegen diese Länderverordnung verstößt in der
    Annahme, es gäbe überhaupt keine gesetzliche Beschränkung?

Ein Produktfehler im Rahmen der deliktischen Produkthaftung ( § 823 BGB) bzw i.R. des EU-einheitlichen Produkhaftungsrechts, kann zwar auch darin liegen, dass gegen Hinweis- und Informationspflichten verstoßen wird, ich habe aber Zweifel, ob eine solche Pflichtverletung auch darin gesehen werden kann, dass der Verkäufer und Importeur nicht alle Landesverordnungen eines globalen Marktes kennt. Nach meinem Eindruck sichern sich aller Hersteller, Verkäufer und Importeure gegen dieses Risiko wirksam ab, indem sie in ihre AGB oder die entsprechen Warranties schreiben, das der Endkunde sich mit dem Ordnungsrecht, des auf ihn anwendbaren Hoheitsträgers vertraut zu machen hat und er dieses zu prüfen. Bietet z.B. jemand Pornos im internet an, die irgendwo auf der Welt wahrscheinlich strafrechtlich relevant sein werden, ist es doch wohl eher Sache des Nutzers die entsprechenden Bestimmungen an seinem Leistungsort zu kennen. Wenn man das genau z.B. für Sprengmittel wissen will, wird man wohl um weitere Recherche nicht herumkommen.

  1. Wenn C von dem landesrechtlichen Verbot nichts weiß und
    sich auf die Angaben des Herstellers verläßt, mit dem Produkt
    aber einen Schaden verursacht (Schaden auf fremden
    Grundstücken, weil die Wirkung des Produktes selbst nach der
    Anwendung nicht mehr im Einflußbereich von C liegt), kann A
    oder B dann wegen der Produkthaftung belangt werden? Oder
    trifft alleine C eine Schuld?

Wenn man meiner oben genannten Ansicht folgt, dürfte gar kein Produktfehler vorliegen und der Geschädigte könnte A und B gar nicht in Regreß nehmen, sondern nur C. Wenn man das anders sieht, (wahrscheinlich diskutabel und der Geschädigte wird sich in jedem fall an alle drei zu halten versuchen) - käme es hinsichtlich A und B nicht darauf an, ob diese bewußt oder unbewußte gegen das Produkthaftungsrecht verstoßen haben, weil es sich dabei um eine verschuldensunabhängige Gefährungshaftung handelt. Der Verstoß gegen das Landesordnungsrecht ist insoweit eigentlich nur relevant als, dass er dem Geschädigten erleichtert, die Fahrlässigkeit des C im Rahmen der deliktischen Produkthaftung (§ 823 BGB) darzulegen und zu beweisen.

Mfg A.