Jetzt bin ich überrascht: Ich denke über diese Frage seit
heute Vormittag nach, wälze Interbankenabkommen und technische
Standards und Du schreibst lapidar „nein“. Darf ich fragen,
worauf Deine Meinung basiert?
Sagte ich eigentlich bereits: Weil derjenige, der eine
Vereinbarung über den Einzug von Forderungen durch Lastschrift
mit der Bank hat, sich gegenüber derselben verpflichtet hat
nur Beträge einzuziehen, die er auch einziehen darf, für die
also eine schriftliche Einzugsermächtigung vorliegt.
Inwiefern sollte das das Rechtsverhältnis zwischend er zweiten Inkassostelle und dem Zahlungspflichtigen berühren? Zwischen zweiter Inkassostelle und dem Zahlungspflichtigen besteht ein geschäftsbesorgungsvertrag und dieser beinhaltet die Verpflichtung, die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes durchzuführen.
bestätigt der Zahlungsempfänger für jede Lastschrift erneut
durch seine Unterschrift (oder TAN o.ä.). Die Bank prüft diese
daher nicht jeweils im Einzelnen nach ob dies den Tatsachen
entspricht, kann sich aber im Einzelfall jederzeit eine solche
Einzugsermächtigung vorlegen lassen.
Da redest Du von der ersten Inkassostelle, also dem Kreditinstitut des Einreichers und Zahlungsempfängers. Die zweite Inkassostelle - also das Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen - ist aus dem Abkommen über den Lastschriftverkehr zu bestimmten Aktivitäten verpflichtet, aber primär sind die Interessen des eigenen Kunden zu schützen, weil besagtes Lastschriftabkommen für die Kunden keinerlei Rechtsbindung entfaltet.
Hinzu kommt, daß es - wie erwähnt - Urteile gibt, die von den Kreditinstituten schon bei Gutschriften (also erfreulicher als Belastungen) verlangen, einen entsprechenden Abgleich zwischen Zahlungsempfänger und Kontoinhaber vorzunehmen und sie bei Pflichtverletzungen zu Schadensersatz verpflichtet. Daraus läßt sich ableiten, daß diese Sorgfaltspflicht erst recht bei Belastungen gilt.
Alle Folgen eines Zuwiderhandelns gegen diese Vereinbarung
trägt alleine der Zahlungsempfänger. Die Bank haftet daher nur
im Rahmen des von ihr zu vertretenden Verschuldens in dem
Maße, als sie im Verhältnis zu anderen Ursachen an der
Entstehung des Schadens mitgewirkt hat.
Wird die Lastschrift zurückgegeben, entsteht auch kein Schaden. Das ändert nichts daran, daß das Kreditinstitut verpflichtet ist, im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag einen Abgleich der Daten vorzunehmen.
Ich für meinen Teil hätte da nämlich einen anderen Ansatz:
- Es gibt Urteile, nach denen ein Kreditinstitut schon bei
einer Gutschrift die Pflicht hat, die Übereinstimmung von
Zahlungsempfänger und Kontoinhaber zu überprüfen und sich eben
nicht nur auf Kontonummer und BLZ beschränken darf.
Die Bank prüft ja ob der Kontoinhaber mit dem vom Einzieher
genannten übereinstimmt.
Bei Überweisungen im kleinteiligen Massenverkehr? Wäre mir neu und widerspräche auch diesbezüglichen Erfahrungen.
- Das Kreditinstitut hat die Maßstäbe zu erfüllen, die man
üblicherweise an einen sorgfältigen Kaufmann stellt und dazu
gehört auch, daß man nicht sinnlos auf dem Konto eines Kunden
rumbucht, wenn durch eine einfache Softwarelösung
sichergestellt werden könnte, daß das nicht passiert.
Der Auftrag an die Bank eine Forderung einzuziehen ist nun
wirklich weder sinnlos noch kann es als rumbuchen bezeichnet
werden.
Doch kann es, wenn nämlich das Kreditinstitut ohne jede Prüfung Belastungen auf den Konten ihrer Kunden durchführt.
Genausogut könntest Du fordern, dass jede
Kreditkartenzahlung im Internet von der Bank vorab durch einen
Rückruf überprüft werden muß.
Wenn im übermittelten Datensatz ein nicht zum Karteninhaber passender Zahlungspflichtiger steht, ist der Fall genauso gelagert wie der Lastschriftenfall.
Gruß,
Christian