Lastschrift und Betrug

Hallo Gemeinde!

Ich habe bewusst dieses Brett gewählt, mir geht es hier um Betrug mit Lastschrift, nicht um das Lastschriftverfahren allgemein!

Also:

Herr Müller hat ein Konto bei der „Geldbank“. Eines schönen Tages entdeckt er auf seinem KTO-Auszug eine Abbuchung die er nicht authorisiert hat. „G-Handy“ bucht einen Betrag von ca 60 Euro ab. Müller setzt sich mit „G-Handy“ in Verbindung. DOrt bestätigt man, dass Deine Kto-Daten hinterlegt wurden, aber als Vertragspartner (und auch als ORT) eine andere Person angegeben ist. Der Operator rät zur RÜckbuchung. Müller faxt der „Geldbank“. Nun beginnt Müller zu grübeln uns stellt sich dabei folgende Fragen:

-Muss die Bank nicht den Namne des Kontoinhabers überprüfen? Sorgfaltspflicht? Könnte er eine Bearbeitungspauschale von der Bank verlangen?

-Kann er die Mobilfirma „G Handy“ zur Herausgabe der der Personendaten zwingen zewcks Anzeige?

-Macht eine Anzeige, nötigenfalls gegen Unbekannt Sinn?

Wer-Weiss-Was?

LG

Florian

-Muss die Bank nicht den Namne des Kontoinhabers überprüfen?
Sorgfaltspflicht?

Nein

Könnte er eine Bearbeitungspauschale von der
Bank verlangen?

Nein, die Bank hat die Lastschrift ja nicht veranlaßt sondern nur im Auftrag des Geldempfängers durchgeführt, der sich wiederum gegenüber seiner Bank vertraglich verpflichtet hat nur Beträge einzuziehen, für die ihm auch eine Einzugsermächtigung vorliegt. Daher kann für den vermeintlichen Geldempfänger jetzt eine Gebühr fällig werden. In der Regel sind das so zwischen 3 und 15 Euro, je nach Vertrag.

-Kann er die Mobilfirma „G Handy“ zur Herausgabe der der
Personendaten zwingen zewcks Anzeige?

Nur mit einem richterlichen Beschluß. Ohne Straftatbestand wird es den aber kaum geben.

-Macht eine Anzeige, nötigenfalls gegen Unbekannt Sinn?

Da kann ich nur mutmaßen und glaube, dass sie wieder eingestellt werden würde. Schließlich hat der Kunde ja mitunter auch deswegen 6 Wochen Zeit eine Lastschrift wieder zurückgehen zu lassen. Handelt es sich hingegen nachweislich tatsächlich um einen Betrug, dürfte auch diese Frist nicht gelten und eine Erstattung wäre wohl auch später noch möglich gewesen.

Im Grunde genommen hat der Geldempfänger fahrlässig gehandelt. Er hat das Geld, versehentlich oder auch wissentlich, von einem Konto eingezogen für das er keine Einzugsermächtigung vom Kontoinhaber hatte sondern vermutlich von einer fremden Person. Er konnte aber andererseits auch gar nicht prüfen ob diese Person nicht für dieses Konto bei der Bank als Verfügungsberechtigter eingetragen ist.

Sagt mal …
… könnte man sich nicht irgendwelche Kontonummern von irgendwelchen Banken ausdenken, d.h. willkürliche Kontonummern raten, wenn man weiß, welche Bank mit welcher Art von Kontonummern agiert (Stellenzahl, Bindestriche, Nummernkreise …), und dann Bagatellbeträge abbuchen und hoffen, dass die Kontoinhaber schlampig ihre Kontoauszüge ansehen? Passiert ja bei Kreditkarten auch immer wieder mal … Der Kontoinhaber kann ja ohne Angabe von Gründen die Rücküberweisung veranlassen.

Gruß, Dietmar

-Muss die Bank nicht den Namne des Kontoinhabers überprüfen?
Sorgfaltspflicht?

Nein

Jetzt bin ich überrascht: Ich denke über diese Frage seit heute Vormittag nach, wälze Interbankenabkommen und technische Standards und Du schreibst lapidar „nein“. Darf ich fragen, worauf Deine Meinung basiert?

Ich für meinen Teil hätte da nämlich einen anderen Ansatz:

  1. Es gibt Urteile, nach denen ein Kreditinstitut schon bei einer Gutschrift die Pflicht hat, die Übereinstimmung von Zahlungsempfänger und Kontoinhaber zu überprüfen und sich eben nicht nur auf Kontonummer und BLZ beschränken darf.

  2. Das Kreditinstitut hat die Maßstäbe zu erfüllen, die man üblicherweise an einen sorgfältigen Kaufmann stellt und dazu gehört auch, daß man nicht sinnlos auf dem Konto eines Kunden rumbucht, wenn durch eine einfache Softwarelösung sichergestellt werden könnte, daß das nicht passiert.

Könnte er eine Bearbeitungspauschale von der
Bank verlangen?

Nein, die Bank hat die Lastschrift ja nicht veranlaßt

S.o.

-Macht eine Anzeige, nötigenfalls gegen Unbekannt Sinn?

Da kann ich nur mutmaßen und glaube, dass sie wieder
eingestellt werden würde. Schließlich hat der Kunde ja
mitunter auch deswegen 6 Wochen Zeit eine Lastschrift wieder
zurückgehen zu lassen.

Bis sechs Wochen nach dem auf die Abbuchung folgenden Rechnungsabschluß; das ist ein nennenswerter Unterschied.

Gruß,
Christian

… könnte man sich nicht irgendwelche Kontonummern von
irgendwelchen Banken ausdenken, d.h. willkürliche Kontonummern
raten, wenn man weiß, welche Bank mit welcher Art von
Kontonummern agiert (Stellenzahl, Bindestriche, Nummernkreise
…), und dann Bagatellbeträge abbuchen und hoffen, dass die
Kontoinhaber schlampig ihre Kontoauszüge ansehen?

Ja, das geht. Allerdings muß man erst einmal zum Lastschriftverkehr zugelassen werden.

Der Kontoinhaber
kann ja ohne Angabe von Gründen die Rücküberweisung
veranlassen.

Aus diesem Grunde ist ein Kunde im Lastschriftverkehr auch kreditmäßig zu überwachen. Wir wollen ja nicht, daß der Kunde sich versehentlich mit seinem hohen Guthaben nach Aruba absetzt und dann die ganzen Rücklastschriften eintrudeln.

Gruß,
Christian

Gruß, Dietmar

Aha!
Wäre ja auch zu schön gewesen … :smile:

Gruß, Dietmar

-Muss die Bank nicht den Namne des Kontoinhabers überprüfen?
Sorgfaltspflicht?

Nein

Jetzt bin ich überrascht: Ich denke über diese Frage seit
heute Vormittag nach, wälze Interbankenabkommen und technische
Standards und Du schreibst lapidar „nein“. Darf ich fragen,
worauf Deine Meinung basiert?

Sagte ich eigentlich bereits: Weil derjenige, der eine Vereinbarung über den Einzug von Forderungen durch Lastschrift mit der Bank hat, sich gegenüber derselben verpflichtet hat nur Beträge einzuziehen, die er auch einziehen darf, für die also eine schriftliche Einzugsermächtigung vorliegt. Dies bestätigt der Zahlungsempfänger für jede Lastschrift erneut durch seine Unterschrift (oder TAN o.ä.). Die Bank prüft diese daher nicht jeweils im Einzelnen nach ob dies den Tatsachen entspricht, kann sich aber im Einzelfall jederzeit eine solche Einzugsermächtigung vorlegen lassen.

Nicht eingelöste oder wegen Widerspruch zurückgehende Lastschriften werden wieder rückbelastet und dürfen vom Zahlungsempfänger auch nicht erneut bei der Bank eingereicht werden.

Alle Folgen eines Zuwiderhandelns gegen diese Vereinbarung trägt alleine der Zahlungsempfänger. Die Bank haftet daher nur im Rahmen des von ihr zu vertretenden Verschuldens in dem Maße, als sie im Verhältnis zu anderen Ursachen an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat.

Daher bekommt auch nicht jeder (und schon gar nicht jeder neue) Bankkunde so ohne weiteres eine derartige Vereinbarung. Auch sind, gerade bei neuen Vereinbarungen, die Menge und/oder die Höchstbeträge einem Limit unterworfen um einen eventuellen Mißbrauch möglichst gering zu halten. Kein neuer Kunde kann daher in der Regel mal schnell bei 100 Konten jeweils 200 Euro abheben und die Fliege machen, da diese Limits meist nur nach und nach erhöht werden. Oft werden die Beträge aus Sicherheitsgründen auch erst nach einigen Tagen beim Zahlungsempfänger gutgeschrieben, oder zumindest wertgestellt.

Ich für meinen Teil hätte da nämlich einen anderen Ansatz:

  1. Es gibt Urteile, nach denen ein Kreditinstitut schon bei
    einer Gutschrift die Pflicht hat, die Übereinstimmung von
    Zahlungsempfänger und Kontoinhaber zu überprüfen und sich eben
    nicht nur auf Kontonummer und BLZ beschränken darf.

Die Bank prüft ja ob der Kontoinhaber mit dem vom Einzieher genannten übereinstimmt.

  1. Das Kreditinstitut hat die Maßstäbe zu erfüllen, die man
    üblicherweise an einen sorgfältigen Kaufmann stellt und dazu
    gehört auch, daß man nicht sinnlos auf dem Konto eines Kunden
    rumbucht, wenn durch eine einfache Softwarelösung
    sichergestellt werden könnte, daß das nicht passiert.

Der Auftrag an die Bank eine Forderung einzuziehen ist nun wirklich weder sinnlos noch kann es als rumbuchen bezeichnet werden. Genausogut könntest Du fordern, dass jede Kreditkartenzahlung im Internet von der Bank vorab durch einen Rückruf überprüft werden muß.

… könnte man sich nicht irgendwelche Kontonummern von
irgendwelchen Banken ausdenken, d.h. willkürliche Kontonummern
raten, wenn man weiß, welche Bank mit welcher Art von
Kontonummern agiert (Stellenzahl, Bindestriche, Nummernkreise
…), und dann Bagatellbeträge abbuchen und hoffen, dass die
Kontoinhaber schlampig ihre Kontoauszüge ansehen?

Nein, erstens mal benötigst Du neben der Kontonummer auch den Inhaber damit eine Lastschrift überhaupt bearbeiten kann. Das Ausdenken bringt Dir also perse gar nichts. Zweitens prüfen die Deutschen ihre Abbuchungen in der Regel mehr als gründlich, so dass die Ausbeute nie höher sein könnte als die ganzen Rücklastschriftgebühren durch die vielen Widersprüche.

Passiert ja
bei Kreditkarten auch immer wieder mal …

Nein. Geht auch gar nicht, weil Duc auch bei einer Kreditkarte den Namen des Inhabers benötigst und bei einigen Karten, wie z. B. der weit verbreitenden MasterCard, benötigst Du zusätzlich auch eine Prüfnummer die auf der Rückseite der Karte steht, so dass dich eine „ausgedachte“ Kreditkarten-Nummer nicht weiter bringen wird.

Jetzt bin ich überrascht: Ich denke über diese Frage seit
heute Vormittag nach, wälze Interbankenabkommen und technische
Standards und Du schreibst lapidar „nein“. Darf ich fragen,
worauf Deine Meinung basiert?

Sagte ich eigentlich bereits: Weil derjenige, der eine
Vereinbarung über den Einzug von Forderungen durch Lastschrift
mit der Bank hat, sich gegenüber derselben verpflichtet hat
nur Beträge einzuziehen, die er auch einziehen darf, für die
also eine schriftliche Einzugsermächtigung vorliegt.

Inwiefern sollte das das Rechtsverhältnis zwischend er zweiten Inkassostelle und dem Zahlungspflichtigen berühren? Zwischen zweiter Inkassostelle und dem Zahlungspflichtigen besteht ein geschäftsbesorgungsvertrag und dieser beinhaltet die Verpflichtung, die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes durchzuführen.

bestätigt der Zahlungsempfänger für jede Lastschrift erneut
durch seine Unterschrift (oder TAN o.ä.). Die Bank prüft diese
daher nicht jeweils im Einzelnen nach ob dies den Tatsachen
entspricht, kann sich aber im Einzelfall jederzeit eine solche
Einzugsermächtigung vorlegen lassen.

Da redest Du von der ersten Inkassostelle, also dem Kreditinstitut des Einreichers und Zahlungsempfängers. Die zweite Inkassostelle - also das Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen - ist aus dem Abkommen über den Lastschriftverkehr zu bestimmten Aktivitäten verpflichtet, aber primär sind die Interessen des eigenen Kunden zu schützen, weil besagtes Lastschriftabkommen für die Kunden keinerlei Rechtsbindung entfaltet.

Hinzu kommt, daß es - wie erwähnt - Urteile gibt, die von den Kreditinstituten schon bei Gutschriften (also erfreulicher als Belastungen) verlangen, einen entsprechenden Abgleich zwischen Zahlungsempfänger und Kontoinhaber vorzunehmen und sie bei Pflichtverletzungen zu Schadensersatz verpflichtet. Daraus läßt sich ableiten, daß diese Sorgfaltspflicht erst recht bei Belastungen gilt.

Alle Folgen eines Zuwiderhandelns gegen diese Vereinbarung
trägt alleine der Zahlungsempfänger. Die Bank haftet daher nur
im Rahmen des von ihr zu vertretenden Verschuldens in dem
Maße, als sie im Verhältnis zu anderen Ursachen an der
Entstehung des Schadens mitgewirkt hat.

Wird die Lastschrift zurückgegeben, entsteht auch kein Schaden. Das ändert nichts daran, daß das Kreditinstitut verpflichtet ist, im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag einen Abgleich der Daten vorzunehmen.

Ich für meinen Teil hätte da nämlich einen anderen Ansatz:

  1. Es gibt Urteile, nach denen ein Kreditinstitut schon bei
    einer Gutschrift die Pflicht hat, die Übereinstimmung von
    Zahlungsempfänger und Kontoinhaber zu überprüfen und sich eben
    nicht nur auf Kontonummer und BLZ beschränken darf.

Die Bank prüft ja ob der Kontoinhaber mit dem vom Einzieher
genannten übereinstimmt.

Bei Überweisungen im kleinteiligen Massenverkehr? Wäre mir neu und widerspräche auch diesbezüglichen Erfahrungen.

  1. Das Kreditinstitut hat die Maßstäbe zu erfüllen, die man
    üblicherweise an einen sorgfältigen Kaufmann stellt und dazu
    gehört auch, daß man nicht sinnlos auf dem Konto eines Kunden
    rumbucht, wenn durch eine einfache Softwarelösung
    sichergestellt werden könnte, daß das nicht passiert.

Der Auftrag an die Bank eine Forderung einzuziehen ist nun
wirklich weder sinnlos noch kann es als rumbuchen bezeichnet
werden.

Doch kann es, wenn nämlich das Kreditinstitut ohne jede Prüfung Belastungen auf den Konten ihrer Kunden durchführt.

Genausogut könntest Du fordern, dass jede
Kreditkartenzahlung im Internet von der Bank vorab durch einen
Rückruf überprüft werden muß.

Wenn im übermittelten Datensatz ein nicht zum Karteninhaber passender Zahlungspflichtiger steht, ist der Fall genauso gelagert wie der Lastschriftenfall.

Gruß,
Christian

Inwiefern sollte das das Rechtsverhältnis zwischend er zweiten
Inkassostelle und dem Zahlungspflichtigen berühren? Zwischen
zweiter Inkassostelle und dem Zahlungspflichtigen besteht ein
geschäftsbesorgungsvertrag und dieser beinhaltet die
Verpflichtung, die Geschäfte mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmannes durchzuführen.

Warum sollte diese Sorgfalt nicht erfolgt sein? Die Bank hat doch geprüft ob die Daten des Kontoinhabers mit denen des Lastschrifteneinzuges übereinstimmen. Damit sollte der Sorgfalt genüge getan sein.

Hinzu kommt, daß es - wie erwähnt - Urteile gibt, die von den
Kreditinstituten schon bei Gutschriften (also
erfreulicher als Belastungen) verlangen, einen entsprechenden
Abgleich zwischen Zahlungsempfänger und Kontoinhaber
vorzunehmen und sie bei Pflichtverletzungen zu Schadensersatz
verpflichtet. Daraus läßt sich ableiten, daß diese
Sorgfaltspflicht erst recht bei Belastungen gilt.
Wird die Lastschrift zurückgegeben, entsteht auch kein
Schaden. Das ändert nichts daran, daß das Kreditinstitut
verpflichtet ist, im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten aus dem
Geschäftsbesorgungsvertrag einen Abgleich der Daten
vorzunehmen.

Jedes Urteil bezieht sich auf einen Einzelfall. Daraus kannst Du nicht einfach ableiten, dass bei jeder Lastschrift dies generell nicht geprüft werden würde.

Die Bank prüft ja ob der Kontoinhaber mit dem vom Einzieher
genannten übereinstimmt.

Bei Überweisungen im kleinteiligen Massenverkehr? Wäre mir neu
und widerspräche auch diesbezüglichen Erfahrungen.

Also nach meiner Erfahrung geht eine Lastschrift zurück wenn ich mich im Namen des Zahlungspflichtigen vertippt habe. Ich weiß nicht inwieweit Du hier andere Erfahrungen hast, könnte diese dann aber nicht bestätigen.

Der Auftrag an die Bank eine Forderung einzuziehen ist nun
wirklich weder sinnlos noch kann es als rumbuchen bezeichnet
werden.

Doch kann es, wenn nämlich das Kreditinstitut ohne jede
Prüfung Belastungen auf den Konten ihrer Kunden durchführt.

s. o.

Wenn im übermittelten Datensatz ein nicht zum Karteninhaber
passender Zahlungspflichtiger steht, ist der Fall genauso
gelagert wie der Lastschriftenfall.

Du gehst hier dauernd davon aus, dass der Name des Kontoinhabers nicht mit dem des Zahlungspflichtigen übereingestimmt hätte. Das ist doch gar nicht der Fall. Der Zahlungspflichtige hatte lediglich keine Einzugsermächtigung erteilt. Das heißt aber doch nicht, dass der Zahlungsempfänger nicht den richtigen Namen des Inhabers angegeben hat.

Ich gehe davon aus, dass der Händler der den Einzug veranlaßt hat eine Bestellung von einer Person A erhalten hat, der die (richtigen) Kontodaten einer fremden Person B für die Lastschrift angegeben hatte. Der Händler dachte dann fälschlicherweise, dass der Besteller für dieses Konto verfügungsberechtigt sei. Da dies aber nicht der Fall war, wurde die Lastschrift dann vom tatsächlichen Kontoinhaber widerrufen.
Wenn hier also einer seine Sorgfaltspflicht verletzt hat, kann das doch nur der Händler sein der die Lastschrift beauftragt hat und nicht die Bank die sie ausgeführt hat.
Wenn der Name des bei der Bank angegebenen Zahlungspflichtigen hingegen NICHT mit dem des Kontoinhabers übereingestimmt hätte, gäbe ich Dir natürlich insoweit Recht, dass die Bank diesen Fehler hätte bemerken müssen. Aber wie gesagt ging ich davon auch nicht aus.

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Inwiefern sollte das das Rechtsverhältnis zwischend er zweiten
Inkassostelle und dem Zahlungspflichtigen berühren? Zwischen
zweiter Inkassostelle und dem Zahlungspflichtigen besteht ein
geschäftsbesorgungsvertrag und dieser beinhaltet die
Verpflichtung, die Geschäfte mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmannes durchzuführen.

Warum sollte diese Sorgfalt nicht erfolgt sein? Die Bank hat
doch geprüft ob die Daten des Kontoinhabers mit denen des
Lastschrifteneinzuges übereinstimmen. Damit sollte der
Sorgfalt genüge getan sein.

Wenn Du Daten mit Kontonummer und BLZ gleichsetzt, hat deren Überprüfung nichts mit Sorgfalt zu tun. Ohne Übereinstimmung hätte die Lastschrift gar nicht gebucht werden können.

Hinzu kommt, daß es - wie erwähnt - Urteile gibt, die von den
Kreditinstituten schon bei Gutschriften (also
erfreulicher als Belastungen) verlangen, einen entsprechenden
Abgleich zwischen Zahlungsempfänger und Kontoinhaber
vorzunehmen und sie bei Pflichtverletzungen zu Schadensersatz
verpflichtet. Daraus läßt sich ableiten, daß diese
Sorgfaltspflicht erst recht bei Belastungen gilt.
Wird die Lastschrift zurückgegeben, entsteht auch kein
Schaden. Das ändert nichts daran, daß das Kreditinstitut
verpflichtet ist, im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten aus dem
Geschäftsbesorgungsvertrag einen Abgleich der Daten
vorzunehmen.

Jedes Urteil bezieht sich auf einen Einzelfall. Daraus kannst
Du nicht einfach ableiten, dass bei jeder Lastschrift dies
generell nicht geprüft werden würde.

Nein, ich leite aus den Urteilen bzgl. der Überweisungen ab, daß auch - bzw. erst recht - bei Lastschriften eine Überprüfungspflicht besteht.

Bei Überweisungen im kleinteiligen Massenverkehr? Wäre mir neu
und widerspräche auch diesbezüglichen Erfahrungen.

Also nach meiner Erfahrung geht eine Lastschrift zurück wenn
ich mich im Namen des Zahlungspflichtigen vertippt habe.

Ich sprach von Überweisungen, nicht von Lastschriften. Bei Lastschriften habe ich keine privaten Erfahrungen gesammelt, weil ich nicht als Einreicher am LS-Verfahren teilnehme.

Wenn im übermittelten Datensatz ein nicht zum Karteninhaber
passender Zahlungspflichtiger steht, ist der Fall genauso
gelagert wie der Lastschriftenfall.

Du gehst hier dauernd davon aus, dass der Name des
Kontoinhabers nicht mit dem des Zahlungspflichtigen
übereingestimmt hätte. Das ist doch gar nicht der Fall.

Wie erklärst Du dann Florians Frage: „Muss die Bank nicht den Namne des Kontoinhabers überprüfen?“

Gruß,
Christian

Wenn Du Daten mit Kontonummer und BLZ gleichsetzt, hat deren
Überprüfung nichts mit Sorgfalt zu tun. Ohne Übereinstimmung
hätte die Lastschrift gar nicht gebucht werden können.

Welche Daten willst Du sonst noch prüfen, die Adresse? Das wir nie gemacht und wenn das nicht zulässig wäre würden die Banken m. E. auch kaum so verfahren.

Wie erklärst Du dann Florians Frage: „Muss die Bank nicht den
Namne des Kontoinhabers überprüfen?“

Ich bin der Meinung dass die Bank nur zu prüfen hat ob die Kontonummer und der Name des Kontoinhabers zusammengehört um ihrer Sorgfaltspflicht genüge zu tun. Eine Lastschrift kann ja im Gegenzug zu einer Überweisung auch widerrufen werden.

Wenn Du Daten mit Kontonummer und BLZ gleichsetzt, hat deren
Überprüfung nichts mit Sorgfalt zu tun. Ohne Übereinstimmung
hätte die Lastschrift gar nicht gebucht werden können.

Welche Daten willst Du sonst noch prüfen, die Adresse?

Den Namen, darum geht es doch die ganze Zeit.

Wie erklärst Du dann Florians Frage: „Muss die Bank nicht den
Namne des Kontoinhabers überprüfen?“

Ich bin der Meinung dass die Bank nur zu prüfen hat ob die
Kontonummer und der Name des Kontoinhabers zusammengehört um
ihrer Sorgfaltspflicht genüge zu tun.

Ja, das sollte sie, wovon ich übrigens die ganze Zeit rede. Das hat das Institut aber nicht getan, zumindest würde die Frage sonst keinen Sinn ergeben.

C.

Wiederspruch!
Hi!

Nein, erstens mal benötigst Du neben der Kontonummer auch den
Inhaber damit eine Lastschrift überhaupt bearbeiten kann.

DOCH! In dem in meinem Ursprugsposting geschilderten Fall haben BLZ und KTO gestimmt, aber nicht der Name! Trotzdem wurde abgebucht! Daher meine Frage nach der Sorgfaltspflicht!

LG

Florian

Hai!

Ja, das sollte sie, wovon ich übrigens die ganze Zeit rede.
Das hat das Institut aber nicht getan, zumindest würde die
Frage sonst keinen Sinn ergeben.

Eben!

Donkschääää

Florian

DOCH! In dem in meinem Ursprugsposting geschilderten Fall
haben BLZ und KTO gestimmt, aber nicht der Name!

Ich hab das Ursprungsposting eben nochmal gelesen. Diesen Satz, dass die Bank bestätigt hat dass der Name nicht mit dem Kontoinhaber identisch war, habe ich offensichtlich in der Eile überlesen. In diesem Fall hätte die Bank tatsächlich etwas genauer hinschauen müssen. Wie gesagt habe ich selbst schon Lastschriften zurückbekommen wenn auch nur ein Buchstaben oder Zahlendreher drin war der aus einem Tippfehler resultierte.
Freiwillig wirst Du deswegen aber von der Bank sicherlich kein Geld sehen und der Rechtsweg dürfte sich, in Anbetracht des Dir real entstandenen Schadens, wohl kaum lohnen um auf Schadensersatz zu klagen. Es muß auch nicht zwangsläufig gleich ein Betrugsversuch vorliegen.

@exc: Du sprachst von Urteilen die sich auf Gutschriften bezogen hätten. Was wurde denn in diesen Fällen als Schaden geltend gemacht und in welcher Höhe?