Kennt jemand eine Rechtsprechung,damit genau das nicht passieren kann ? Müller nimmt Beck sein Auto weg. Beck reicht Herausgabeklage bei Gericht ein. Müller bestreitet auch nicht, das Beck der rechtmäßige Eigentümer ist. Kurz vor der Verhandlung stellt Müller das Fahrzeug auf dem Grundstück seines Freundes Kaiser ab. Somit hat die Herausgabeklage keinen Erfolg mehr,weil Müller ja nicht mehr in den Besitz des Fahrzeuges ist. Also muss Beck jetzt eine Herausgabeklage gegen Kaiser führen. Was aber ist, wenn Kaiser das Fahrzeug jetzt auch kurz vor der Verhandlung bei seinem Freund Wilhelm abstellt. Dann geht auch diese Herausgabeklage in die Hose, und Beck bekommt sein Auto nie mehr wieder. - das kann soch wohl nicht angehen oder ?
Gruß
Frank
eine Idee
Hallo,
Kennt jemand eine Rechtsprechung,damit genau das nicht
passieren kann ?
Nein, das ist schwer. Ich würde eher vom geltenden Recht ausgehen, nicht von irgendwelchen ollen Kammellen vom BGH.
Wenn also der unmittelbare Besitzer ohne Recht zum Besitz den Besitz immer von X-Y-Z-A-B-C-X etc.pp. hin- und herschiebt, dann ist in der Tat die Herausgabeklage §§ 985,986 BGB nicht erfolgreich.
Wenn es der Fall ist, dass die Person immer nach Zustellung der Klageschrift und Festsetzung von Ersttermin sofort das Kfz „wegschiebt“, dann sollte hier m.E. ein Arrestverfahren helfen. Gem. §§ 916ff. ZPO kann der dingliche Arrest erfolgen. Also holt der GV den Wagen ab, bevor das Herausgabeurteil vollstreckbar ist. Das geht allerdings auf Gefahr des Antragstellers (Schadenersatzpflicht), also sollte man sich sicher sein, das man sein Eigentum nicht verloren hat (bei Kfz wegen dem Brief nahezu unmöglich).
Dann muss man die Voraussetzungen §§ 985, 986 BGB (Anspruch) nebst einem Grund (hier die Vollstreckungsvereitelung) glaubhaft machen und bekommt den Arresttitel ohne mündliche Verhandlung, also erfährt der Besitzer davon nichts. Er erfährt davon erst, wenn der GV an die Tür klopft und den Abschleppwagen vorfahren lässt.
Wenn dann der GV den Besitz sichergestellt hat, dann kann man normal das Endurteil herbeiführen.
Im anderen Fall, also dass der unmittelbare Besitz täglich wechselt (das Kfz ist im unberechtigten Vermietverkehr), wäre auch der Arrest nicht möglich, weil für diesen der Besitz schon mindestens 2-3 Tage an einem Ort sein muss. In dem Fall sollte dann das Polizei- und Ordnungsrecht helfen. Die Polizei wird hier eine Sicherstellung vornehmen, weil sie auch in solchen Fällen zum Schutz Privater Rechte handeln kann.
Mfg vom
showbee
nachtrag
Kurz vor der
Verhandlung stellt Müller das Fahrzeug auf dem Grundstück
seines Freundes Kaiser ab. Somit hat die Herausgabeklage
keinen Erfolg mehr,weil Müller ja nicht mehr in den Besitz des
Fahrzeuges ist.
Hallo,
hier könnte die Klage dennoch erfolg haben und deren Rechtskraft
würde sich auf „Nachbar Kaiser“ erstrecken (§ 325 ZPO), wenn Müller
und Kaiser ein mittelbares Besitzverhältnis begründet haben, wenn
also der Nachbar den Besitz FÜR den anderen ausübt.
Das vorher gesagte gilt nur, wenn der vorherige Besitzer den Besitz
tatsächlich aufgibt, also nicht Mitbesitzer oder mittelbarer Besitzer
mehr ist.
Mfg vom
showbee
vielleicht naiv aber einfach ?
Hi Frank,
ich würde einfach das Fahrzeug als gestohlen melden.
Im Endeffekt ist es das ja.
Und wenn die „Freunde und Helfer“ das Wägelchen dann sehen, so werden sie es sicherstellen.
Wenn es bei der Sichtung einen Insassen hat, so wird auch dieser sicher gestellt - aber separiert vom Wagen 
Das größte Problem besteht ja nicht darin, das „nur“ der Wagen nicht greifbar ist, sondern dass mit dem Kfz Unfälle oder Straftaten verursacht/begangen werden können.
Dann muss der Halter für die Wiedergutmachung seiner Versicherung zahlen… und das im Endeffekt ´sehr viele Jahre lang (durch Rabattverluste)
Bei der Diebstahlmeldung werden die Abschleppkosten aber von der Versicherung erstattet/übernommen, bzw. sie werden dem Dieb belastet.
Wäre das nicht eine Möglichkeit, die Kenntnisse der Rechtssprechung unnötig machen und langwierige (aussichtslose)Verfahren ersparen würden ?
Gruß
BJ