BG erklärt Kranke für Gesund?

Hallo,

ich habe eine Frage und würde mich sehr freuen, wenn ich vielleicht ein paar Ideen dazu bekommen könnte…

Eine Person hat einen Unfall auf dem Weg zur Arbeit. Die Person bricht sich den Fuß, dieser wird operativ erstmal versorgt. Kostenträger ist die Berufsgenossenschaft. Der Fuß der Patientin heilt nicht richtig, wird mehrmals korrigiert aber die Patientin hat nach wie vor Schmerzen beim Belasten des Fußes. Eine erkennbare Ursache für den Schmerz gibt es (bisher) nicht.

Die Patientin wurde nach persönlicher Vorstellung in der BG-Klinik für voll arbeitsfähig erklärt, obwohl die Patientin angibt, den Fuß nicht voll belasten zu können. (Patientin hat einen Beruf, in dem 8-10 Stunden Stehen am Tag üblich sind)

Eine Wiedereingliederungsmaßnahme musste seitens der Patientin nach 3 Tagen abgebrochen werden, da der Fuß angeschwollen war und stark schmerzte. Röntgenbilder jedoch ohne Befund. Wie gesagt, eine Ursache für den Schmerz konnte man bisher nicht finden.

Nun die Frage:

1= Sollte die Patientin einen Widerspruch gegen den Bescheid der BG-Klinik einlegen und an welche Fristen hat sich die Patientin zu halten?

2= Der Bescheid, dass die Patientin wieder arbeitsfähig sein soll, liegt NICHT schriftlich vor. Lediglich eine mündliche Aussage des BG-Arztes. Hat das überhaupt rechtlichen Bestand?

3= Hat die Patientin ein Recht auf weitere Untersuchungen zur Klärung der Schmerzursache oder muss sie sich mit der Aussage des BG-Arztes „Schmerzen sind kein Grund nicht arbeiten zu gehen“ abfinden?

4= Stellt die BG (da sie die Patientin für gesund erklärt haben) die Zahlungen für weitere Untersuchungen ein? Wer übernimmt gegebenenfalls die Kosten dafür?

Vielen Dank für Antworten!

1= Sollte die Patientin einen Widerspruch gegen den Bescheid
der BG-Klinik einlegen und an welche Fristen hat sich die
Patientin zu halten?

Wie ich das sehe, ist eine Berufsgenossenschaft eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ein Bescheid einer Berufsgenossenschaft ist demnach ein Verwaltungsakt i.S.v. § 35 VwVfG. Ob ein Bescheid einer Klinik auch ein Verwaltungsakt ist, hängt von der Organisationsform ab. Geht man davon aus, das vorliegend ein schriftlicher Bescheid ergangen wäre (was ja wenn ich das richtig sehe nicht der Fall ist), dann würde für diesen Bescheid gemäß § 70 I VwGO eine Widerspruchfrist von 1 Monat gelten. Dies müsste aber in einer Rechtsbehelfsbelehrung in diesem Bescheid erwähnt sein, denn sonst erhöht sich die Frist auf 1 Jahr (§ 58 VwGO)

2= Der Bescheid, dass die Patientin wieder arbeitsfähig sein
soll, liegt NICHT schriftlich vor. Lediglich eine mündliche
Aussage des BG-Arztes. Hat das überhaupt rechtlichen Bestand?

Fraglich ist, ob man die Mitteilung des Arztes als Verwaltungsakt karakterisiern kann. Untersuchte der Arzt die Patientin Zwecks Heilung oder mit der Prämisse eine Arbeitsfähigkeit festzustellen? Wenn ersteres der Fall ist kann man wohl nicht von einem Verwaltungsakt (VA) ausgehen, so dass die Aussage keinerlei rechtliche Bedeutung hat. Bei letzterem könnte man u.U. von einem VA ausgehen. Ein mündlicher VA ist möglich, auf Anforderung muss dieser aber schriftlich bestätigt werden. Es ist aber auch so fraglich ob man wirklich bei letzterem einen VA in der Aussage sehen kann. Es bestehen evtl. (ich gehe davon aus, weiss aber nicht welche) spezielle Gesetze zur Anfertigung von VA mit medizinischem Inhalt.
In jedem Fall gilt aber das (unterstellt es ist ein VA, was sehr zweifelhaft ist) eine Widerspruchsfrist von 1 Jahr besteht, denn eine Rechtsbehelfsbelehrung scheint nicht ergangen zu sein.

Mir ist es ähnlich ergangen nach einem Arbeitunfall. Jedoch solange die Wiedereingliederung nicht erfolgreich abgeschlossen ist und die Tätigkeit nicht voll wieder aufgenommen wurde, ist die BG weiterhin für die Heil- und Behandlungskosten zuständig. Auch das Krankengeld muß weiterhin gezahlt werden. Es gibt die Möglichkeit einen anderen Arzt (Spezialisten für Schmerztherapie oder Fußchirurgie) ausserhalb der BG-Kilinik aufzusuchen. (Nicht alles was in BG-Kliniken gemacht wird ist richtig. Vieles ist Pfusch!) Den Arzt kann man selbst wählen oder über die Krankenkasse (nicht BG) ausfindig machen, sprich mit einen Berater Deiner Krankenkasse, der kann helfen die holen sich die Kosten von der BG. Man muß nicht nur die Ärzte, welche die BG angibt aufsuchen. Es ist Dein Körper und auch im BG-Fall hat man freie Arztwahl. Solange kein Abschlußgutachten von einem unabhänigen bestellten Gutachter gemacht wurde, ist die Behandlung nicht abgeschlossen. BG-Ärzt versuchen Patienten einzuschüchtern und zum Aufgeben zu zwingen. Wird der Fuß nach wie vor dick und dies war vor dem Unfall nicht der Fall ist dieser noch nicht gesund oder es ist ein Dauerschaden, welcher durch einen Gutachter festgelegt werden muß. Mit der BG selbst verhandeln, es gibt einen für die jeweilige Person zuständigen Mitarbeiter bei der BG. Sollten persönliche Verhandlungen nicht zum erwünschten Erfolg führen, sollte man überlegen einen Rechtsbeistand in Anspruch zu nehmen. Die BG wird nicht freiwillig klein bei geben, man braucht viel Zeit und Stehvermögen um gegenüber der BG seine Rechte geltend zu machen. Die BG ist eine Versicherung und Versicherungen schöpfen alle Möglichkeiten aus um nicht zahlen zu müssen, ob man gesund ist oder nicht.
Das sind meine Erfahrungen nach meinem Unfall. Ich war 1,5 Jahre krank und kämpfte die gesamte Zeit mit der BG. 4 OP´s, 2 Kuren und 4 mal Wiedereingliederung obwohl die BG-Klinik mich für arbeitsfähig erklärt hat. Zwei Mal wollte die BG die Zahlung einstellen, persönliche Verhandlungen und Drohung mit dem Sozialgericht halfen mein Recht zu erhalten und heute arbeite ich wieder und bin zu 100% einsatzfähig.
Es braucht alles seine Zeit nur hat die BG keine Geduld und versucht so wenig wie möglich Kosten zu übernehmen.
Gruß und viel Erfolg
1909andy

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Hallo andy,

ganz lieben Dank für deine ausführliche Antwort!
Unsere beiden Fälle scheinen sich wirklich SEHR zu ähneln…
Aus deinen Aussagen habe ich soeben richtig viel Mut geschöpft!
Also nochmal vielen Dank.

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