Hallo,
kann das Hausrecht des Eigentümers eines großen Einkaufszentrum soweit gehen, dass der Eigentümer des Einkaufszentrum den Zugang für bestimmte Personen willkürlich ! verweigern kann, oder wird durch die Lizenzvergabe von Seiten der Kommune ein solches Einkaufszentrum sozusagen „öffentlich“ und eine Zugangsbeschränkung von seiten des privaten Unternehmers nicht mehr so leicht möglich? Obwohl das Unternehmen privat geführt ist, erfüllt es doch eine öffentliche Funktion? Der Begriff „öffentlich“ wird sowieso oft etwas widersprüchlich gebraucht. Einmal bedeutet er „öffentlich-rechtlich“, andererseits gibt es auch öffentliche Veranstaltungen, die von Privaten geführt werden, bei denen die Privatperson ohne weiters bestimmte Personen von der Veranstaltung ausschließen kann und die Veranstaltung sozusagen „öffentlich mit Vorbehalt“ ist.
Es grüßt euch
Martin Unterholzner
Dieser Artikel befasst sich zum Teil mit dem Thema, auch wenn hier Deutsche und Amerikanische Verhältnisse besprochen werden. http://www.staff.uni-mainz.de/glasze/Publikationen/B… es gibt anscheinend nur die Möglichkeit durch ein öffentliches Wegerecht ein Recht auf Durchgang für jedermann zu erreichen, ein Recht auf Zugang zum Zweck der Nutzung besteht anscheinend nicht.
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Hallo Martin,
zunächst einmal hat generell der Eigentümer immer das Hausrecht und kann damit Verfahren wie es ihm genehm ist…
Bei Einkaufszentren (wie zum B. dem CentrO in Oberhausen) müssen
alle gewerblichen Mieter damit „einverstanden“ sein,das das „Hausrecht“ durch den Sicherheitsdienst des CentrO`s wahrgenommen wird…ansonsten erhalten sie nämlich keinen Mietvertrag…
Anders sähe es bei Privaten Mietern aus…
Hier findet man alles „haarklein“ im BGB geregelt…einschließlich
des „Zugangsrechtes“ für sich selber und Besucher…
Kannst du mir die BGB-Normen, die das so genau regeln, mal nennen? So haarklein und so?
LEvay
Interessant, und welches „Kapitel 5“ meinst Du?
- Beendigung des Mietverhältnisses
- Ende des Unterhaltsanspruchs oder
- Schutz des Versorgungsschuldners?
mehr Kapitel 5 gibt es nicht…
Du übersiehst wie immer das Wesentliche!
Das Kapitel befindet sich im Buch 6: Betriebssanitäterrecht. Das Kapitel wurde neben den ersten fünf Büchern des BGB eingeführt, als der Witzbold anfing, w-w-w zu belästigen. Denn eher passt man das Gesetz an den Witzbold an als der sich an das Gesetz.
Levay
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Ach so, deshalb die ganzen Seminare „Zukünftige BGB Änderungen für Betriebssanitäter“, die jetzt angeboten werden. Na, da sollte ich mich und meine Kollegen ja schnellstens mal anmelden, sonst kann die Kanzlei bald dicht machen.
Gruß
Dea