Der Verkäufer bietet einen PKW mit 120 PS an, liefert aber
einen mit 60 PS. Oder er bietet einen PC mit Duo Core
Prozessor an, liefert aber ein Singel Core Prozessor. Hier
brauchen wir uns nicht weiter zu unterhalten. Das ist wohl
kaum mit § 434 BGB zu vereinbaren.
Was willst du mir mit diesem Beispiel bloß sagen? Dass hier ein Sachmangel vorliegt, ist unbestritten. Das ist aber gar nicht das Thema. Thema ist die Frage, was die Aussage des Verkäufers bedeuten soll, er übernehme für die Angaben keine Haftung. Du hast dazu eine Behauptung aufgestellt, und ich habe um Nachweise für diese Behauptung gebeten oder wenigstens um eine (juristisch fundierte) Begründung. Und darauf warte ich nun und warte und warte …
Vor allem wird es dann interessant, wenn der Verkäufer sich
bewusst der Klausel bedient um betrügerisch tätig zu werden.
Er kündigt etwa ein Notebook mit Celeron M 420 1,6 GHz
Prozessor an, liefert aber ein Notebook mit Celeron M 380 1,6
GHz.
Wenn der Verkäufer betrügerisch tätig wird, greift ein Gewährleistungsausschluss nicht, vgl. § 444 BGB. Und? Was hat das mit deiner Behauptung zu tun, für die ich um eine Begründung gebeten habe?
Da dem Verkäufer keine Täuschungsabsicht nachgewiesen werden
muss (BGH X ZR 123 / 03) wäre der Vertrag vermutlich schon
nach § 123 BGB nichtig.
Nein. Die Nichtigkeit ergibt sich im Fall des § 123 BGB nicht aus dieser Norm, sondern aus § 142 I BGB. Das allerdings hat mit der Frage von Sachmangel und Gewährleistungsausschluss überhaupt nichts zu tun. Ganz zu schweigen davon, dass die Nichtigkeit selbstverständlich eine Anfechtungserklärung voraussetzt.
Auch wäre der Vertrag wohl nach § 138
I BGB (Sittenwidriges Geschäft) und § 826 BGB (Sittenwidrige
vorsätzliche Schädigung) nichtig.
Im Gegenteil! § 138 BGB greift hier gerade nicht, wie der Umkehrschluss aus § 123 BGB zeigt. Wenn nämlich das nach § 123 BGB anfechtbare Rechtsgeschäft wegen Sittenwidrigkeit nichtig wäre, dann würde der § 123 BGB leer laufen! Der Getäuschte soll aber gerade die Wahl haben, ob er am Vertrag festhält oder nicht. Darum tritt eben keine Nichtigkeit per Gesetz ein, sondern nur per Anfechtungserklärung - oder eben nicht, wenn die Anfechtungserklärung erlischt.
Was § 826 BGB angeht, so ist deine Behauptung noch abwegiger. Denn es handelt sich hierbei um eine Anspruchsgrundlage. Rechtsfolge ist Schadensersatz. Zwar kann das auch die Rückgängigmachung eines Vertrages bedeuten; auch dafür bedarf es aber der Geltendmachung des Anspruchs. Na ja, letztlich hat das mit der von dir aufgestellten Behauptung, für die ich um eine Begründung gebeten habe, sowieso nichts zu tun.
Denn der Verkäufer ist nach
Art. 2 I GG in seiner Handlungsfreiheit legitim durch die
Verfassung und verfassungsgemäße Gesetze eingeschränkt(BVerfGE
6, 32). Die Sittengesetze werden in Art. 2 I GG eigens
erwähnt.
Und? Was um alles in der Welt hat das jetzt damit zu tun?
„Deshalb sind mit Recht die Generalklauseln als die Einbruchstellen der Grundrechte in das
bürgerliche Recht bezeichnet worden (Dürig in Neumann-Nipperdey- Scheuner, Die
Grundrechte, Band II S. 525). Der Richter hat kraft Verfassungsgebots zu prüfen, ob die von
ihm anzuwendenden materiellen zivilrechtlichen Vorschriften in der beschriebenen Weise
grundrechtlich beeinflußt sind; trifft das zu, dann hat er bei Auslegung und Anwendung
dieser Vorschriften die sich hieraus ergebende Modifikation des Privatrechts zu beachten.
Dies ist der Sinn der Bindung auch des Zivilrichters an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG).“
BVerfGE 7, 198
Übrigens bin ich der Autor zweier Absätze in der Wikipedia zum Thema Sittenwidrigkeit (die beiden längeren Absätze). Alles, was du mir jetzt erklären willst, habe ich dort schon beschrieben:
http://de.wikipedia.org/wiki/Sittenwidrigkeit
Es kann nicht im Sinn der Anwendung des § 434 BGB sein, dass
hier betrügerischen Handlungen Vorschub geleistet wird.
Richtig. Aber:
-
Das hat mit den Grundrechten gar nichts zu tun. § 434 BGB ist keine Generalklausel.
-
Die Aussage, dass § 434 BGB nicht betrügerischen Handlungen Vorschub leisten soll, ist wirklich trivial. Was willst du uns damit sagen? Was hat das mit der Frage eines Gewährleistungsausschlusses zu tun?
Das
gilt vor allem dann, wenn für den Käufer nicht klar
erkenntlich ist, dass der Verkäufer nur eine Sache der Art und
nicht der tatsächlichen Beschaffenheit nach beschreibt
(vergleiche auch § 305 c BGB).
Habe verglichen. Und was willst du nun damit wieder sagen?
Levay