Hallo Rechtskundige,
wer kann helfen:
Eigenheimbesitzer A meldet jährlich die aktuellen Zählerstände zu Wasser und Gartenwasser an die für die Abrechnung zuständige Stelle.
Regelmäßig kommt die Jahresendabrechnung mit 2 Jahren Verzug beim A an.
Z. B. Verbrauchsrechnung für 2005 - Erstellung am 28.2.2007.
Jetzt fragt sich A natürlich, ob hier nicht schon ein Fall von Verjährung vorliegt (ähnlich der Betriebskostenabrechnung bei Mietwohnungen).
Wenn A mit seiner Vermutung der Verjährung recht hat, auf welchen Paragrafen muß er sich bei seinem Widerspruch gegen den Bescheid beziehen?
Wohlgemerkt, die schleppende Abrechnung ist bereits seit mehreren Jahren bei dieser Stelle zu verzeichnen.
A will sich auch nicht um die Zahlung generell drücken, da der Verbrauch korrekt gemeldet ist und effektiv entstanden ist. Auch alle anderen verbrauchsabhängigen Leistungen werden durch die jeweiligen Unternehmen zeitnah wie es sich gehört abgerechnet und durch A bezahlt.
Danke im voraus für Eure Hilfe.
MfG M.P.
Z. B. Verbrauchsrechnung für 2005 - Erstellung am 28.2.2007.
Jetzt fragt sich A natürlich, ob hier nicht schon ein Fall von
Verjährung vorliegt (ähnlich der Betriebskostenabrechnung bei
Mietwohnungen).
Hallo,
nein, hier liegt kein Mietverhältnis, sondern ein normales
Vertragsverhältnis vor. Da ist regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre
gem. § 195 BGB, die beginnt am Ende des Jahres, in dem Anspruch
entstanden und Gegner Kenntnis vom Anspruch hat. Also mit Ablauf des
Jahres, in welchem der Zählerstand gemeldet wurde.
2005er Stand, gemeldet in 2006, also Beginn 31.12.2006, Ende der
Frist am 31.12.2009. Also für 2005er Rng. müsste man noch im Jahr
2009, nicht mehr in 2010 zahlen.
Mfg vom
showbee
p.s. ich finde, das man für Leistungen, die man nutz auch zahlen
soll. Jeder der sich auf Verjährung beruft, macht die Preise für die
Gesamtheit teurer…
Hallo,
mal angenommen, die Einheit ist vermietet. Wie soll man dann als Vermieter zeitnah eine ordentliche Nebenkostenabrechnung machen? Da bleibt man ja auf den Kosten im Zweifel sitzen, wenn ein neuer Mieter wesentlich mehr verbraucht als der Vormieter.
Auch leistet man Abschlagszahlungen, die der Realität schon lange nicht mehr entsprechen - in welche Richtung auch immer.
Cu Rene
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Hallo M.P.,
Hallo Rechtskundige,
sorry, aber das bin ich nicht. Darf ich trotzdem meinen „Senf“ dazu geben?
Selbst wenn die Abrechnungen zu spät/verspätet kommen sollten und entsprechend gekürzt werden dürften, dann verschiebt sich IMHO die Zahlung höchstens in den nächstmöglichen Abrechnungszeitraum hinein.
Beispiel:
Vorauszahlungen werden für 50 VE/Jahr bezahlt.
Zeitraum 1:
Anfangszählerstand = 0 VE
Endzählerstand = 100 VE
Zeitraum 2:
Anfangszählerstand = Endzählerstand ZR 1 = 100 VE
Endzählerstand = 200 VE
Nun wird ZR 1 abgerechnet.
Vorauszahlung war für 50 VE -> Nachzahlung = 50 VE
Da aber „verjährt“, muss nicht mehr bezahlt werden,…
…AAAABER!!!
Zählerstand für Anfang Zeitraum 2 steht dann trotzdem auf theoretische 50 VE, d.h. es müssten dann für Zeitraum 2 150 VE bezahlt werden, da ja auch der Verbrauch real eingetreten ist.
Aber wie gesagt: IANAL!!!
Grüße von
Tinchen
sorry, aber das bin ich nicht. Darf ich trotzdem meinen „Senf“
dazu geben?
Dürfen schon, aber mußte das wirklich sein? Es war nach der Verjährung gefragt und nicht nach irgendwelchen abstrusen Rechnungen. Derartige Beiträge sind überflüssig wie ein Kropf, zumal showbee die richtige Antwort schon längst gab.
Gruß,
Christian
Halle showbee,
danke für die kompetente Antwort. A hatte bereits im Artikel festgestellt, dass keiner sich um die Zahlung drücken will. A bewohnt das Haus selbst, der Verbrauch ist entstanden und soll auch bezahlt werden. Aber wenn wirklich A das Haus mal vermietet, dann kann er dem Mieter aufgrund der abstrusen Abrechnungsmodalitäten bezüglich Wasser/Abwasser keine Nebenkosten in Rechnung stellen und bleibt dann auch diesen Kosten sitzen. Und das kann nach Meinung von A ja auch nicht sein.
Wie dem auch sei, die Frage bezüglich der Verjährung ist eindeutig beantwortet. Vielen Dank und ein schönes Wochenende.
MfG M.P.
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Hallo Rene,
mal angenommen, die Einheit ist vermietet. Wie soll man dann
als Vermieter zeitnah eine ordentliche Nebenkostenabrechnung
machen? Da bleibt man ja auf den Kosten im Zweifel sitzen,
wenn ein neuer Mieter wesentlich mehr verbraucht als der
Vormieter.
Nö. Schau mal in § 566 Abs. 3 BGB, insbesondere bis einschliesslich
Satz 3 lesen…
Auch leistet man Abschlagszahlungen, die der Realität schon
lange nicht mehr entsprechen - in welche Richtung auch immer.
Naja, das ist ja kein Beinbruch und kann letztlich bereinigt werden.
Gruß - Jaschiii