hallo,
kann eine angestellter oder beamter ohne beleidigungen oder sowas vom hausrecht gebrauch machen?
mfg
robi
hallo,
kann eine angestellter oder beamter ohne beleidigungen oder
sowas vom hausrecht gebrauch machen?
mfg
robi
Der Gebrauch des Hausrechts muss meines Erachtens nach der Aufrechterhaltung des Amtsbetriebes dienen. Ist der ordnungsgemäße Ablauf des Amtsbetriebes nicht beeinträchtigt, so darf vom Hausrecht auch kein Gebrauch gemacht werden. Ob eine Beeinträchtigung vorliegt ist von Fall zu Fall zu entscheiden.
Der Gebrauch des Hausrechts muss meines Erachtens nach der
Aufrechterhaltung des Amtsbetriebes dienen.
Bist du selbst Behördenleiter, oder ist dein Erachten hier ohne jeden rechtlichen Nährwert?
Gruss
Schorsch
Na, wenn Du so genau bescheid weisst, warum gibst Du hier nicht den „rechtlichen Nährwert“ dazu.
Da es sich bei einer Behörde um ein öffentliches Gebäude handelt, kann einem Bürger der Zugang nicht prinzipiell verweigert werden. Dies ist schon mal ein Unterschied zum privaten Hausrecht. Also muss die Behörde objektive Regeln aufstellen, die den Zugang regeln, wenn sie diesen begrenzen will, sollte sie den Zugangg nicht begrenzen wollen, braucht sie keine Regeln aufzustellen, dann ist von freiem Zugang auszugehen.
Diese Regeln müssen es den Bürgern zumindest ermöglichen die Behörde zu dem jeweiligen, mit der Behörde verfolgten, Zweck aufzusuchen.
Erlaubt die Behörde einem Bürger, der zum oben genannten Zweck in die Behörde kommt, den Zugang nicht, so greift sie in dessen Grundrechte ein. Hierzu braucht sie eine Rechtfertigung. Diese kann ein Gesetz oder der Schutz von anderen Grundrechten sein. Was genau der Fall ist, hat damit zu tun, welche Grundrechte mit der Verweigerung des Zugangs betroffen wurden.
Die Aufrechterhaltung des Amtsbetriebes dient auch dem Schutz von Grundrechten anderer Bürger, da sichergestellt wird, dass diese die Behörde weiter nutzen können.
Es muss natürlich auch eine Gefahr für den Amtsbetrieb durch den betreffenden Bürger bestehen, denn sonst hat die Behörde keinen Grund in dessen Grundrechte einzugreifen.
Ich bin mir darüber im klaren, dass auch dies hier nicht Deinen Ansprüchen an „rechtlichen Nährwert“ genüge tun wird, aber zu einer wissenschaftlichen Abhandlung über das Thema fehlt mir die Muße.
Gruss, Hendrik
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Da es sich bei einer Behörde um ein öffentliches Gebäude
handelt
-)
Das ist lustig (für Juristen)
Levay
Nicht nur für Juristen…als Soldat würde ich mich auch totlachen, wenn ich gerade bei der nächtlichen Streife im Militärischen Sicherheitsbereich meinen Warnschuss abgegeben habe und mir ein nächtlicher Eindringling dann erklärt, dass er wohl das recht hätte dort zu sein, weil es sich um öffentlichen Grund und Boden/respektive ein öffentliches Gebäude (ok, da dann keinen Warnschuss, sondern nur ein Anruf) handelt. Das wäre eigentlich mal was…
Gruß euer Flecktarn tragender Behördenangehöriger
PS: Und ja, grundsätzlich hat jeder Angehörige einer Behörde auch das hausrecht innerhalb der Räumlichkeiten/des Grundstückes der Behörde.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Der Gebrauch des Hausrechts muss meines Erachtens nach der
Aufrechterhaltung des Amtsbetriebes dienen.
Nur, um es noch einmal klar zu stellen. Die Antwort war vollkommen richtig.
Bei Gebäuden, welche eine öffentliche Funktion erfüllen, überlagert diese das private Eigentum und somit auch das private Hausrecht.
Demnach kann der Behördenleiter selbst oder durch Vertreter zur Aufrechterhaltung der Funktion des Gebäudes nach öffentlichem Recht jemanden des Hauses verweisen.
Es gilt der Spruch: „Wie er hineinkommt, so fliegt er hinaus.“ Will heißen, wer eine Behörde im Zusammenhang mit deren Verwaltungszweck betritt, kann nur nach öffentlichem Recht verwiesen werden. Wer das Gebäude aus sonstigen Gründen betritt, nach privatem Hausrecht.
Gruß
Dea
Hallo
Nicht nur für Juristen…als Soldat würde ich mich auch
totlachen, wenn ich gerade bei der nächtlichen Streife im
Militärischen Sicherheitsbereich meinen Warnschuss abgegeben
habe und mir ein nächtlicher Eindringling dann erklärt, dass
er wohl das recht hätte dort zu sein, weil es sich um
öffentlichen Grund und Boden/respektive ein öffentliches
Gebäude (ok, da dann keinen Warnschuss, sondern nur ein Anruf)
handelt. Das wäre eigentlich mal was…
Naja, es hatte ja nie jemand behauptet, dass die Eigentschaft als „öffentliches Gebäude“ oder besser Gebäude mit öffentlicher Funktion zugleich bedeutet, dass jederman es betreten kann.
Gruß
Dea
Und bei der Frage handelt es sich sogar um einen Klassiker des Verwaltungsrechts im Jurastudium 
Dies merkt an:
Levay
Und bei der Frage handelt es sich sogar um einen Klassiker des
Verwaltungsrechts im Jurastudium
Eben, deshalb fiel mir auch dieser alte Merksatz wieder ein 
Dea