Werklieferungsvertrag / Anrechnung von Forderungen

Angenommen, ein Handwerker erhält einen Auftrag nach VOB über die Ausführung einer Installation in einem Neubau.
Diese wird ausgeführt, abgenommen, komplett bezahlt.

Nun erhält er einige Zeit später einen zweiten Auftrag (auch hier Werklieferungsvertrag, diesmal wurde nicht VOB vereinbart).
Im Zuge der Ausführung werden ihm gegenüber Mängel am ersten Aufrtag geltend gemacht.
Diese Mängel sind strittig.

Die Ausführung des zweiten Auftrags ist nun durchgeführt, die Abnahme ist erfolgt, es bestehen keine Mängel an diesem Auftrag.

Der Kunde will nun mit Verweis auf die angeblichen Mängel des ersten Auftrags die Rechnung des zweiten Auftrags nicht bzw. nur gemindert zahlen.

Dürfte er das?

Der Kunde will nun mit Verweis auf die angeblichen Mängel des
ersten Auftrags die Rechnung des zweiten Auftrags nicht bzw.
nur gemindert zahlen.

Wenn die zweite Arbeit ohne Mängel abgeschlossen wird gibt es m. E. auch keinen Grund sie nicht vollständig zu bezahlen. Es sind ja schließlich zwei völlig eigenständige Aufträge.

Hallo Carsten,

IMHO ist es für den Auftraggeber der einfachste Weg. Er erklärt die
Aufrechnung und behält den seiner Meinung nach gerechtfertigten Teil
ein. Wenn er die Aufrechnung nicht erklärt hat, darf er das zwar nicht,
aber das ändert erstmal nichts. Wenn der Unternehmer nun sein Geld
will, weil die Mängel streitig sind, muss er einen Mahnbescheid
erwirken oder Klagen. Der Auftraggeber müsste dann seine Forderung
beweisen, aber er hat den Auftragnehmer in Zugzwang gesetzt…

Gruß - Jaschiii