Wir haben hier gerade einen hypothetischen Fall gestrickt.
Angenommen, ein Arbeitgeber zahlt jemandem aus versehen über Jahre hinweg zu viel Geld (Beispiel: Eine Teilzeitkraft erhält vermögenswirksame Leistungen in voller Höhe, soll diese aber nur anteilmäßig erhalten).
Der Arbeitnehmer merkt das nicht (bzw. WILL das nicht merken).
Darf der Arbeitgeber das zu vile gezahlte Geld zurückfordern?
Wir haben hier gerade einen hypothetischen Fall gestrickt.
Angenommen, ein Arbeitgeber zahlt jemandem aus versehen über
Jahre hinweg zu viel Geld (Beispiel: Eine Teilzeitkraft erhält
vermögenswirksame Leistungen in voller Höhe, soll diese aber
nur anteilmäßig erhalten).
Der Arbeitnehmer merkt das nicht (bzw. WILL das nicht merken).
Darf der Arbeitgeber das zu vile gezahlte Geld zurückfordern?
JA das darf er
Wenn ja, bis zu welchem Zeitraum?
für zuviel gezahltes arbeitentgeld gibt es eine verjährungsfrist von 30 jahren.
solltest du aber zuwenig bekommen haben hast du als AN nur eine verjährungsfrist von 2 jahren.
cu
lukas
für zuviel gezahltes arbeitentgeld gibt es eine
verjährungsfrist von 30 jahren.
solltest du aber zuwenig bekommen haben hast du als AN nur
eine verjährungsfrist von 2 jahren.
Genauso habe ich das auch interpretiert. Nur habe ich nirgendwo einen Hinweis gefunden, wo das steht. Weißt Du das vielleicht?
Hallo Guido,
da habt ihr in der Tat einen schwierigen Fall gestrickt.
Wie Lukas bereits richtig ausführt ist die Verjährungsfrist im BGB mit 30 Jahren angegeben. Allerdings nur für den Fall des aktiven „Erschleichens“ einer Leistung zu der man nicht berechtigt ist.
Bei einer Differenz zwischen Gehaltszahlungen die den Unterschied zwischen vermögenswirksamen Leistungen von Teilzeit zu Vollzeit ausmachen, also geringen Differenzen, ist es gut möglich, daß der Gehaltsempfänger dies gar nicht realisiert. Gehaltsbögen sind meistens sehr kompliziert aufgebaut und nur schwer lesbar. Unterstellt also, der Arbeitnehmer erhält eine geringe Summe Geld mehr als ihm zusteht und läßt dies in seinen täglichen Lebensunterhalt einfließen, so entfällt damit die sogenannte „Bereicherung“. Das Geld ist verbraucht und damit der Arbeitnehmer „Entreichert“. Damit entfällt auch das Recht des Arbeitgebers, das zuviel gezahlte Geld zurückzufordern. Das steht im BGB § 818 Abs.3.
Nun hast du aber den sehr speziellen Fall von vermögenswirksamen Leistungen angesprochen. Dieses Geld ist unter Umständen ja noch auf dem entsprechenden Konto und eben nicht in den täglichen Lebensunterhalt eingflossen. Damit ist der Arbeitnehmer auch nicht „entreichert“. Für diesen speziellen Fall ist es denkbar, daß der Arbeitgeber doch noch Zugriff auf das Geld bekommt, zumindest solange das Konto besteht.
Über diese Regelung im BGB hinaus sind eventuell auch noch Tarifverträge für die Verjährungsfristen aus Lohnansprüchen maßgeblich. Im Öffentlichen Dienst zB. kann der Arbeitgeber maximal 6 Monate zurückfordern, es sei denn bei Betrug.
Die Rechtslage in diesem Fall ist also nicht so einfach und in der Realität sollte man bei Lohnrückforderungen des Arbeitgebers mindestens den Betriebs- oder Personalrat einschalten oder die Gewerkschaft bzw einen Rechtsanwalt hinzuziehen.
Gruß Volker
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