Auftrag ungefragt aufteilen?

Hallo Rechtsexperten,

ein fiktiver Fall:

Ein Auftraggeber bestellt 8 Stühle, einen Tisch und einen Schrank in einem Fachhandel. Die Lieferung erfolgt gegen Rechnung mit 30 Tagen Zahlungsziel. Die Lieferung dauert etwa 2-3 Monate, wie es bei Möbelbestellungen ja üblich ist. Nach 3 Monaten wird dann endlich die Ware geliefert. Leider nur der Tisch und der Schrank, weil die Stühle noch nicht vom Hersteller geliefert worden wären. Zwei Tage später landet aber schonmal die Rechnung für Teillieferung von Tisch und Schrank beim Auftraggeber.

Da man den Tisch ohne den Stühlen allerdings schlecht nutzen kann und diese auch zusammen bestellt wurden, wartet der Auftraggeber erst einmal auf die fehlenden Stühle um alles komplett zu bezahlen.

Die Stühle kommen aber auch in den darauf folgenden drei Monaten nicht an. Dafür aber eine letzte Zahlungsaufforderung für die erste Rechnung. Ohne Angabe wann denn mal die fehlenden Stühle geliefert werden.

Darf denn der Lieferant tatsächlich aus einem Gesamtauftrag ungefragt zwei Teilaufträge machen und dann mit der Auslieferung der Stühle dann einfach so lange warten, während er aber gleichzeitig die bereits gelieferte Ware im voraus bezahlt haben will? Da der Kauf im Fachgeschäft erfolgte, wurden bei der Bestellung auch nicht erst großartig irgendwelche AGB’s vorgelegt, so dass diese eigentlich auch keinen Bestand haben können.

Hallo,

die Standard-AGB des Möbeleinzelhandels sehen Teillieferungen und -abrechnungen ausdrücklich vor. Ob die auch Bestandteil des Vertrages geworden sind, müßte man prüfen, aber da es sich um einen fiktiven Fall handelt…

Gruß,
Christian

Moin,

sorry, dass ich zu dieser frühen Stunde nicht mehr den genauen Text zitieren kann…
sinngemäß heißt es im BGB
… wenn der Empfänger kein nachvollziehbares (?) Interesse an einer Teillieferung haben kann… kann er vom Vertrag zurück treten…

Teillieferungen können vereinbart werden. Klar. Wenn aber nach 6 Monaten die Lieferung immer noch nicht komplett erfolgt ist, würde ich das Geraffel zurückbringen und vom Vertrag zurücktreten.
Sonst müsste man ja damit rechnen, dass der Händler froh ist, die Teillieferung bezahlt zu bekommen und den Rest dann am „St. Nimmerleinstag“ nachliefert.

Nööö. Da wäre ich nicht für.

Besser du liest dir mal im BGB nach, wie es exakt heißt mit dem Lieferverzug etc.
http://bundesrecht.juris.de/

Ciao
BJ