Kaufvertrag meines 17Jh Sohnes kündbar? eilt!

Mein Sohn hat sich für 650DM einen Subwoofer per Nachname bestellt, seinen und meinen Namen als Anschrift verwendet und das Paket entgegengenommen (heute).
Da erstens der Subwoofer deutliche Gebrauchsspuren aufweist und ich gar nicht mit dem Kauf einverstanden bin, kann man den Kaufvertrag(Bestellung per e-mail) nicht für Ungültig erklären, da mein Sohn noch nicht 18 ist??

Vielen dank für jegliche Antworten, benötige dringend Hilfe!

Lenka

Hi!

Zuerst: Sorry, ich bin ein Laie!

aber:

1.) Ich glaube, der Vertrag Deines Sohnes ist schwebend unwirksam - den müßtest Du eigentlich kündigen können

2.) Er ist per E-Mail bestellt worden. Aus dem Internet? Soviel ich weiß, sind I-Net-Geschäfte wie Haustürgeschäfte zu behandeln, das heißt, man kann in einer gewissen Frist vom Vertrag zurücktreten

Nun, wie gesagt: Ich bin Laie und nicht kompetent um Dir das mit Sicherheit sagen zu können.

Gruß
Guido

2.) Er ist per E-Mail bestellt worden. Aus dem Internet?
Soviel ich weiß, sind I-Net-Geschäfte wie Haustürgeschäfte zu
behandeln, das heißt, man kann in einer gewissen Frist vom
Vertrag zurücktreten

Schon mal etwas, danke Guido!

Hm, Email Geschäfte wie Haustürgeschäfte zu behandeln?
Das scheint mir nicht schlüssig, denn ansonsten würde das
Haustürwiderrufungsgesetz gereifen und man könnte den Vertrag
binnen einer Frist (glaube 14 Tage) kündigen.
Dieses Gesetz ist aber dazu da, dass man von Verträgen Abstand nehmen kann, wenn man zuhause and der Tür (-> deshalb HaustürWG)
überrumpelt worden ist.
Hier war es aber Ihr Sohn, von dem die Initiative für das Geschäft ausgegangen ist.

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Hi Lenka,

na da hast Du ein Früchtchen zu Hause…

Mein Sohn hat sich für 650DM einen Subwoofer per Nachname
bestellt, seinen und meinen Namen als Anschrift verwendet und
das Paket entgegengenommen (heute).
Da erstens der Subwoofer deutliche Gebrauchsspuren aufweist
und ich gar nicht mit dem Kauf einverstanden bin, kann man den
Kaufvertrag(Bestellung per e-mail) nicht für Ungültig
erklären, da mein Sohn noch nicht 18 ist??

Wie hat er das Ding (was ist das eigentlich?!) bezahlt???

Falls aus dem Taschengeld - dazu gibt es den sogenannten „Taschengeldparagraphen“ (§ 110 BGB), der folgendes besagt (habe ich aber auch schon vor einigen Tagen geschrieben):

„Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zwecke oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.“

In diesem Fall könntest Du den Kaufvertrag unter Hinweis auf die Minderjährigkeit Deines Sprößlings widerrufen und die Erstattung des Geldes verlangen.

So viel im Moment.

Ciao

Tessa

Vielen dank für jegliche Antworten, benötige dringend Hilfe!

Lenka

Hallo ,
hoffe damit etwas helfen zu können.
Rechtsgeschäfte, die ein Minderjähriger vornimmt, sind nur dann wirksam, wenn sie dem Minderjährigen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen (z.B. die Annahme eines Geldgeschenks). Alle anderen Rechtsgeschäfte sind in der Regel schwebend unwirksam, bis sie vom gesetzlichen Vertreter genehmigt oder abgelehnt werden. Lehnt der gesetzliche Vertreter die Genehmigung ab, sind die vom Minderjährigen vorgenommenen Rechtsgeschäfte von Anfang an nichtig (109 BGB). Allerdings sind solche Geschäfte des Minderjährigen wirksam, die er mit Mitteln seines Taschengeldes oder mit Mitteln, die ihm zur freien Verfügung bereitgestellt worden sind, vornimmt. Dies regelt der sogenannte Taschengeldparagraph (§ 110 BGB). Ist der Minderjährige von seinem gesetzlichen Vertreter ermächtigt, in ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu treten, so ist er bezüglich aller Rechtsgeschäfte, die im Zusammenhang damit stehen, voll geschäftsfähig (§ 113 BGB).
Viele Grüße Anke

Grundsätzlich kommen mehrere Ansatzpunkte in Betracht, um das Geschäft zu Fall zu bringen:

  1. Ob Sie den Kauf unter Berufung auf die beschränkte Geschäftsfähigkeit Ihres Sohnes rückgängig machen können, hängt davon ab, ob Ihr Sohn das Geschäft mit Ihrer Einwilligung getätigt hat oder nicht.
    Dazu ist nicht unbedingt Ihre ausdrückliche Zustimmung zur Anschaffung gerade eines Subwoofers erforderlich (die Sie ja offenbar nicht gegeben haben). Das Geschäft ist vielmehr auch dann wirksam, wenn Ihr Sohn jene DM 650,00, mit denen er das Gerät bezahlt hat, aus Mitteln entnommen hat, die Sie ihm zur freien Verfügung überlassen haben („Taschengeld“).
    Liegen diese Voraussetzungen jedoch nicht vor, so hängt die Wirksamkeit des Kaufs von Ihrer Genehmigung ab. Verweigern Sie die Genehmigung - was auch durch Erklärung gegenüber Ihrem Sohn möglich ist(!), ist das Geschäft endgültig unwirksam. Die Genehmigung bzw. ihre Verweigerung ist weder an eine Frist noch an eine bestimmte Form gebunden.

  2. Da Ihr Sohn den Subwoofer offenbar telefonisch oder per Internet bestellt hat, können Sie die Bestellung Ihres Sohnes außerdem grundsätzlich gem. § 3 Abs. 1 Fernabsatzgesetz i.V.m. § 361a BGB widerrufen, wenn seit dem Eintreffen der Ware noch nicht mehr als zwei Wochen vergangen sind. Hat der Verkäufer im Zusammenhang mit der Zusendung der Ware oder vorher noch keine Belehrung insb. über dieses Widerrufsrecht erteilt, so läuft die zweiwöchige Widerrufsfrist erst ab Nachholung dieser Belehrung. Nach Ablauf von vier Monaten seit Erhalt der Ware jedoch ist der Widerruf in jedem Fall ausgeschlossen.
    Der Widerruf muß grundsätzlich schriftlich erfolgen; die Rücksendung der Ware genügt aber auch.

  3. Wenn Ihr Sohn den Subwoofer als Neuware bestellt hat, so begründen die Gebrauchsspuren - wenn sie nicht ganz unerheblich sind - einen Sachmangel, der Sie berechtigt, Rückgängigmachung des Kaufs (Wandlung) zu verlangen. Das gilt jedoch nicht, wenn Ihr Sohn das Gerät gebraucht erworben hat (z.B. von einem Privatmann per Online-Auktion). In diesem Fall müssen Sie mit Gebrauchsspuren rechnen.

  4. Ohne Bedeutung ist dagegen hier das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften.

Mit freundlichen Grüßen,

A. Tillmann

Hallo, TessaVance,

„Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung
mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zwecke oder zu freier
Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von
einem Dritten überlassen worden sind.“

In diesem Fall könntest Du den Kaufvertrag unter Hinweis auf
die Minderjährigkeit Deines Sprößlings widerrufen und die
Erstattung des Geldes verlangen.

Es ist genau umgekehrt. Sind die Mittel, mit denen der Minderjährige die geschuldete Leistung bewirkt hat, ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen worden, so ist das Geschäft gerade wirksam und gerade nicht mehr von der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters abhängig :wink:

(Außerdem ist die Verweigerung der Genehmigung kein Widerruf).

Mit freundlichen Grüßen,

A. Tillmann

Also Tessa…
Hallo Arndt Frederik,

Es ist genau umgekehrt. Sind die Mittel, mit denen der
Minderjährige die geschuldete Leistung bewirkt hat, ihm zu
diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen worden, so
ist das Geschäft gerade wirksam und gerade nicht mehr von der
Genehmigung des gesetzlichen Vertreters abhängig :wink:

Hast natürlich Recht. Ich war immer noch bei Handy-Verträgen und Kleintieren - also quasi Dauerschuldverhältnissen -, die minderjährige „Monster“ ohne Einwilligung der Eltern anschleppen. Wenn Lenkas Junior die Kohle von ihr just zu diesem Zweck bekommen hat, ist es freilich grober Unsinn.

So long

Tessa

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Danke an alle, ich glaub jetzt weiss ich bescheid
Danke für Eure Aufklärungen, ich glaube da kann mir nix mehr passieren. Als ich heute dort anrufen wollte, hatten die schon zu. Ich werde morgen anrufen und das Geld zurückverlangen, ich setzte erst mal auf das Verständnis der Menschen, bevor ich mit Paragraphen komme :wink:

nochmals thx, Lenka

Hallo,

hier wird viel ueber die Minderjaehrigkeit gesprochen. Das ist meines Wissens aber ueberhaupt nicht relevant, da er (wie bei Katalogbestellungen) ein 14 taegiges Rueckgaberecht hat.

Gruss, Niels