Verzwickte Fragen: Gesellschaftsrecht/Bilanz / Bet

Bin um jede Anregung, Meinung, Erfahrungen, Informationen z.B: Urteil dankbar.

Mal angenommen:

Im Mai 2001 wurde eine GmbH gegründet, diese hatte verschiedene Geschäftsbereiche. Am 03.01.2002 geht der Geschäftsführer der GmbH zum Notor meldet eine GmbH & Co. KG an und erklärt, dass diese den Geschäftsbetrieb an 16. November 2001 begonnen hat.

Der Gesellschaftszweck der KG (im Handelsregister) deckt sich mit dem der GmbH. Er ist sehr weit und allgemein abgefasst. Der tatsächliche Gesellschaftszweck bzw. Geschäftsbetrieb lässt sich daraus nicht erkennen. Er passt eher zur tatsächlichen Tätigkeit der GmbH, als zu der Tätigkeit der späteren KG. (die KG hat ganz was anderes als die GmbH gemacht)

Persönlich haftende Gesellschafterin: ist die GmbH (ohne Einlage).
Alleiniger Kommanditist: der Geschäftsführer mit einer Einlage von 75.000 Euro. Zu erbringen ist die Einlage in 3 Tranchen (20.000 € bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags, 20.000 € im März 2002, 35.000 € im August 2002)

Der Geschäftsführer – Allein-Kommanditist bringt diese 20.000 Euro Haftungkapital im Jahr 2001 nicht als Bareinzahlung ein, sondern der Steuerberater verrechnet das fehlende Kommanditkapital mit ausstehende Forderungen an die GmbH (z.B. Gehaltsforderungen) (in der Bilanz 2001 steht, diese Einlage wäre „einbezahlt“ worden).

Die Bilanzen zum 31.12.2001 wurden im März 2002 erstellt und haben folgendes Ergebnis:
GmbH Euro 1.100 Überschuss
GmbH & Co. KG Euro 70.300 Jahresfehlbetrag

(im Klartext: die KG war pleite, die GmbH hatte gar kein Haftungskapital und der einzige Kommanditist hat seine Forderungen an die GmbH einbezahlt. Die ganze Sache wurde auch noch rückwirkend „veranstaltet“.)

Die Ursache des Minus der GmbH & Co. KG ist, dass sämtliche Konten (Aktiva und Passiva) der GmbH ab Mai 2001 !!! (=Beginn der GmbH) auf die KG umgebucht wurden.
Deshalb hatte die GmbH zum 31.12.2001 Forderung gegenüber der KG von 64.000 Euro !!!
(In der Bilanz gibt es keinen Hinweis, dass alle Buchhaltungskonten ab Mai 2001 auf die KG umgebucht wurden. Der gesamte Vorgang war vom Steurberater verschleiert!!) Umgebucht wurde im Februar/März 2002, bevor die Bilanzerstellt wurde. Damals gab es bereits weiter 3 Kommanditisten.

Die GmbH hatte verschiedene Geschäftszweige, die um die Jahreswende 2001/2002 versickerten.
Im Februar 2002 wurde die GmbH als Beteiligungs GmbH umfirmiert (ohne Änderung von Satzung etc.)
Die KG hatte einen Geschäftszweig der als Idee im Herbst 2001 begann und aktiv ab Januar 2002 realisiert wurde.

Im Gesellschaftsvertrag der KG vom 16.11.2001 regelt die Vergütung der Komplementärin zwischen GmbH und KG:
§ 7 Abs. 3 Vergütung der Komplementärin: Soweit die Komplementärin ausschließlich für die Gesellschaft tätig ist, werden ihr von dieser sämtliche Ausgaben und Aufwendungen für die Geschäftsführung erstattet, sobald sie entstehen. Die Komplementärin erhält ferner eine jährliche, jeweils zum Ende eines jeden Geschäftsjahres zu bezahlende Vorabvergütung in Höhe von 6% ihres eingezahlten Stammkapitals, das zu Beginn des Geschäftsjahres in ihrer Bilanz ausgewiesen ist.

Im Februar 2002 kamen neue Kommanditisten in die KG, zahlten Ihre Einlage (einer z.B: 75.000 Euro) und wussten davon nichts von der Umbuchung und dem ganzen Minus. Lt. Satzung sind die Kommanditisten von der Geschäftsführung lt. HGB § 164 ausgeschlossen. Es gab einen Beirat, dessen Aufgabe es war, die Geschäftsführung der Gesellschaft zu überwachen (was der getan hat ist unbekannt).
2003 ging alles in die Insolvenz.

Im Jahr 2004 habe wurden diese Betrügerein zufällig entdeckt,und der GF und Steuerberater (hat selbst kontiert und gebucht) wegen Untreue , Betrug + Beihilfe angezeigt. Der GF wurde im Jahr 2004 und Anfang 2005 vernommen (aber wegen anderer Straftaten), der Steuerberater nie. Jahre sind vergangen und der Vorgang steht nun vor der Verjährung (der Steuerberater wurde ja nicht mal vernommen).

Es wurde eine Dienstaufsichtsbeschwerde wegen Verschleppung etc.gemacht, und nun hat die Staatsanwaltschaft geantwortetet (auf eine Dienstaufsichtsbeschwerde):
Die Staatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, dass kein strafbares Verhalten des GF und des Steuerberaters ersichtlich sind!
Zum Sachverhalt trägt sie vor:

  1. Die GmbH & Co. KG entstand aus der Umfirmierung der GmbH
  2. Nach der Umfirmierung war die GmbH reine HaftungsGmbH ohne eigenen Geschäftsbetrieb tätig.
  3. Der Gesellschaftszweck der KG (im Handelsregister) deckt sich mit dem der GmbH
  4. Erst im Jahr 2002 traten weitere Kommanditisten bei.
  5. Die GmbH & Co. KG hat faktisch den Geschäftsbetrieb der GmbH weitergeführt.
  6. Der Einzige Kommanditist war der GF-Kommanditist und der war mit der Kostenübernahme einverstanden – auch deshalb war es keine Untreuehandlung.
  7. Die Bilanzen zum 31.12.2001 sind nicht geschönt. Dass die GmbH & Co. KG ihre Geschäftstätigkeit nicht völlig unbelastet von Altverbindlichkeiten begann, wurde nicht verschleiert, sondern gerade in der Buchhaltung offen gelegt.

Eine Wirtschaftsfachkraft der Staatsanwaltschaft hat den Gesellschaftsvertrag der KG vom 16.11.2001 überprüft und festgestellt, dass gem § 7 Abs. 3 (Vergütung der Komplementärin) eine Aufwendungsersatzpflicht vereinbart ist. Eine vertragliche Regelung für die bei Gründung der KG bereits bestehenden Verluste der GmbH liegt nicht vor.

Die KG hat faktisch die Geschäftsbetrieb der GmbH weitergeführt. Bei Übernahme aller Aktiva erscheint die gleichzeitige Übernahme der Verbindlichkeiten nicht als pfllichtwidrig. Selbst wenn man jedoch in der Umbuchung der Verbindlichkeiten eine Pflichtverletzung erkennen will, ist aufgrund der Einwilligung des einzigen Kommanditisten der GmbH & Co. KG – zum Zeitpunkt der Gründung und auch noch zum Bilanzstichtag – eine Untreuehandlung ausgeschlossen.

Eine Beihilfe des Steuerberaters zum Betrug gem § 263 StGB des Beschuldigten GF zum Nachteil der angeworbenen Kommanditisten, kann hier schon nicht nachvollzogen werden, zu welcher konkreten Täuschungshandlung der Steuerberater wodurch Beihilfe geleistet haben soll. Geschönte Bilanzen wurden nicht vorgelegt. Das die GmbH & Co. KG ihre Geschäftstätigkeit nicht völlig unbelastet von Altverbindlichkeiten begann, wurde nicht verschleiert, sondern gerade in der Buchhaltung offengelegt.
Auch hier kann im Hinblick auf die Umbuchungen der Verbindlichkeiten auf die GmbH & Co. KG ein Betrug des Beschuldigten GF-Kommanditisten nicht festgestellt werden.
Warum der Steuerberater durch Durchführung der Buchungen in irgendeiner Form Hilfe zu Täuschungshandlungen geleistet haben soll, ist schlicht nicht nachvollziehbar.

Hallo,

Bin um jede Anregung, Meinung, Erfahrungen, Informationen z.B:
Urteil dankbar.
(…) SCHNIPPSCHNAPPZAPPZARAPP
Kann jemand helfen mit einem Tipps, Anrechung, Urteil….

Hinweis No. 1: Ein Anwalt hört sich die Geschichte gerne an und hilft
umfassend!

Es sind viele Fragen zu klären z.B.

  • kann man eine GmbH in eine KG umfirmieren?

Ja, es kann umgewandelt werden.

  • wie ist das mit dem Unternehmenszweck? Gleicher Zweck heist
    doch nicht gleiche Firma???

Also, Zweck ist recht irrelevant für die Geschäfte, da diese nur die
Grenze der Vertretungsmacht eines Handlungsbevollmächtigten umreisst.
Die Firma ist der Name des Kaufmannes, mehr nicht.

  • wie ist das mit der Übernahme der Aktiva+Passiva, die vor
    der Gründung der KG angefallen sind.

Das kommt auf den Umwandlungsvertrag an, der kann bis zu 9 Monate
Rückwirkung entfalten, insoweit kann ein Geschäft was de facto erst
auf X lief nach einer Umwandlung auf Z gebucht werden.

  • Kann der GF als alleiniger Kommanditist bestimmen, dass die
    Kosten übernommen werden.

Der GF ist Herr im Haus, wenn er gleichzeitig noch Gesellschafter der
GmbH ist (Geschäftsführer und Vertreter der KG), dann kann der alles
machen, solange es nicht strafbar ist bzw. die Gläubiger
benachteiligt (Insolvenzverschleppung, Betrug, Bankrott etc.).

  • Darf der Steuerberater alles - ohne Rechtsgrundlage –
    umbuchen?

Rechtsgrundlage? Grundlage der Umbuchung ist tendenziell der
Umwandlungsvertrag bzw. sonstige Verträge.

Letzter ultimativer Tip: http://www.anwaltauskunft.de/

Mfg vom

showbee

Nachfrage
Wer will was von wem? Ein Gläubiger Geld? Ein ex-Kapitalgeber? Will man jemanden
nur hinter „schwedischen Gardinen“ sehen?

Hallo,

ich frage mich vor allem, wie die KG aber auch die GmbH in einem Jahr verschiedene Ergebnisse ausweisen können

„Die Bilanzen zum 31.12.2001 wurden im März 2002 erstellt und haben folgendes Ergebnis:
GmbH Euro 1.100 Überschuss
GmbH & Co. KG Euro 70.300 Jahresfehlbetrag“

wenn die KG doch durch Umwandlung aus der GmbH hervorgegangen ist.

Ich frage mich allerdings bei den Organen der Rechtspflege nicht mehr, warum die von Umfirmierung sprechen, wenn Umwandlung gemeint ist (s. 1) der Antwort der Staatsanwaltschaft).

Gruß,
Christian

ich frage mich vor allem, wie die KG aber auch die GmbH in
einem Jahr verschiedene Ergebnisse ausweisen können

(…)

wenn die KG doch durch Umwandlung aus der GmbH hervorgegangen
ist.

Hi,

naja, vielleicht wurde ja auch keine Umwandlung im technischen Sinne vorgenommen, sondern Neugründung, Geschäftsfeldübernahme und Liquidation. War von mir ja „Glaskugel“, was mit „Umfirmierung“ gemeint ist. Bei solchen „Banausen“ von Unternehmern kann man eigentlich auch immer von windigen Steuerberatern ausgehen (sh. Antwort Zardoz). Insoweit könnte ich mir auch durchaus vorstellen, dass mal in der GmbH Bilanz die Einstellung des Verlustanteils aus der KG „vergessen“ wird.

Ergebnis: ohne genaue Kenntnis von Unterlagen bietet die Story zwar hübsche Unterhaltung und Schrecken, aber keinerlei Möglichkeit wirklich fundierte Ergebnisse und Schlussfolgerungen zu bieten. Es ist nun mal so, das komplexe Sachverhalte von Laienhand erklärt auf den ersten Blick sich noch komplexer anhören als sie wirklich sind. In meiner Beratungspraxis kannte ich das auch, Mandant erklärt und erzählt eine Stunde über seine Geschäfte und wenn man die Unterlagen in Ruhe studiert (ohne Palaver am anderen Tischende), dann ist es alles unkmpliziert…

Mfg vom

showbee

Was Tun??? Anwälte sind machtlos: Betrug, GF, Stb
Hallo,

Danke an Euch Alle für Eure Antworten!

Für jeden kleinen Tipp bin ich dankbar. z.B. wenn ihr mir sagen könnt, in welchem Gesetz finde, oder welche Datenbank, welches Buch……
Es ist ein großes Mosaik, was ich seit Jahren zusammensetze.

Nehmen wir an, dass worüber ich Berichte Dokumente vorhanden sind:
die Datevbuchhaltungskonten, Bilanzen, Satzungen, HR Auszüge…
Alles liegt der Staatsanwaltschaft seit 2004 vor.

Nehmen wir mal an ich bin eine Kommanditistin, die in Folge 200.000 Euro verloren hat und noch 80.000 Euro Schulden hat.
Die mit vielen Dokumenten mit unwahren Inhalt zu immer weiteren Geldgaben verleitet wurde.
Dann hab ich zufällig 2004 begonnen die Betrügereien aufzudecken. Die anderen Opfer haben kein Interesse, denen hat es nach dem Geldverlust gereicht.
Die Staatsanwaltschaft sieht allgemein gesamt „nur eine schlechte Geschäftsführung“ in der KG.

Der GF ist pleite.

Mein Ziel:
Könnte ich dem Steuerberater sein rechtswidriges Handeln nachweisen, dann könnte ich von ihm (über ein Adhäsionsverfahren) etwas Schadensersatz erhalten.
Der Steuerberater hat eine Haftpflichtversicherung für seine Fehler.
Dies scheitert nun, weil keine Haupttat des GF-Kommanditisten für die Staatsanwaltschaft erkennbar ist.

Für Fehler des Steuerberaters kommt die Haftpflichtversicherung auf.

Zivilrechtlich gegen den Steuerberater vorzugehen scheitert:
1.) ich habe seit Herbst 2004 Kenntnisse von den Bilanzbetrügereinen und nun ist die Sache zivilrechtlich verjährt.
2.) Der Steuerberater hat durch die Umbuchung die KG geschädigt und erst in Folge mich als Kommanditist. Nach meiner (Anwaltsinformation) kann nur die KG klagen.
3.) Ich hatte Angst zu scheitern, nach all dem Lügengeflecht. Viele der Wissenden sind befreundet.

Ich habe nicht viel Geld und habe seit 2004 drei Rechtsanwälte nacheinander gehabt. Alle waren froh, als sie mich los hatten, weil der Fall sehr umfangreich ist, viel Anwaltszeit kostet und irgendwie nichts weitergeht. Da die Staatsanwaltschaft auf Schreiben nicht antwortet keine Zeugen vernimmt und alle Beweise und Dokumente ignoriert, mögen die Anwälte dann auch nicht mehr etc.…Dann werden sie für mich schwer erreichbar…. und sind erleichtert wenn ich weiterziehe…
Für mich ist das alles auch eine große Kostenfrage (wo ich jede Aktion sehr gut abwägen muss).
Der Hauptbeschuldigt ist pleite, dennoch hat er einen sehr bekannten Wirtschaftsanwalt der gute Kontakte hat.
Mein erster Beitrag (vom 6.5.07) enthält alles Argumente des Oberstaatsanwaltschaft, als Antwort auf die Dienstaufsichtbeschwerde meines ANWALTS. Wörtlich „Mangels einer strafbaren Haupttat des Beschuldigten erübrigen sich Erwägungen zu einer Beteiligung des Steuerberaters.“

Das für mich besonders tragische jetzt bei der Dienstaufsichtbeschwerde: der Oberstaatsanwalt hat die zuständige Staatsanwältin befragt, die sowieso nichts von den Betrügereien wissen will, anstatt jemanden mal die von meinem Anwalt und mir genannten Fakten überprüfen zu lassen. Wie kann ich eine Überprüfung der Beweise erreichen??? Die Antwort auf die Dienstaufsichtbeschwerde, enthält die Stellungnahme der zuständigen Staatsanwältin und kein Ergebnis einer Überprüfung. Es werden seit Jahren die notwenigen Zeugen (Gesellschafter etc., Angestellte) nicht vernommen.

Die zuständige Staatsanwältin will anscheinend nicht erkennen und nicht wissen. Was bringt mir da ein weiterer Anwalt???

Grundsätzlich:
es geht hier um die rechtswidrigen Umbuchungen.
Ohne Gründung der KG im Jahr 2001 wäre die GmbH zum 31.12.2001 insolvent gewesen und hätte die Insolvenz anmelden müssen. Als im Februar 2002 ein Kommanditist Kapital in die KG einzahlte wurden damit Rechungen der GmbH aus dem Jahr 2001 bezahlt.
Der Steuerberater hätte das alles nicht buchen dürfen und hat dadurch erst den gut geplanten Betrugsfall ermöglicht. Der Beschuldigte hat einen bekannten Anwalt mir guten Kontakten und vermutlich sind die Argumente der Staatsanwaltschaft von dem Anwalt übernommen. Es wurden keine Zeugen befragt, keine Gesellschafter etc.
…. zur Umwandlung:

es war keine Umwandlung.
Es gibt keinen Vertrag, sondern eine ordentliche Neugründung einer KG.
Soweit ich informiert bin kann man keine Umwandlung zwischen HR A und B und umgekehrt machen (stimmt das?).
Die GmbH hat braucht eine Rechtsform, die GmbH & Co. bracht zwei.

Was ist das Kennzeichen einer Umwandlung erkennen?

….zum Gründungsdatum der KG:
Die KG wurde als KG gegründet (rückwirkend am 03.01.2002 zum 16.11.01).
es gibt keine Beweise (Geschäftspapier…) dass es im Jahr 2001 eine KG gegeben hat.
Auf Bankdokumenten ist am 20.11.2001 „eine geplante Gründung“ – ohne Datum - vermerkt.
Natürlich gibt es einen Gesellschaftsvertrag vom 16.11.2001, den hat der GF unterschrieben.
(Anmerkung: der GF hat nicht angegeben, dass die kg ab Mai 2001 errichtet war. Am 16.11. war in der gmbH ein Gesellschafterwechsel. Ab da waren nur Freunde des GF GmbH-Gesellschafter)

Wäre die KG nicht rückwirkend im Jahr 2001 gegründet worden, hätte die GmbH insolvenz beantragen müssen. Übrigens alle GmbH Gesellschafter des Jahres 2001 (alles Freunde) haben später ihre Anteile ohne Verlust weiterverkauft und die nächsten stellten Insolvenzantrag. Durch die Gründung der KG wurde der GmbH keine Masse entzogen, den ausser ein paar Tische und 2 Computer gab es da nichts! Ganz im Gegenteil ihr gesamtes Minus idt die GmbH losgeworden durch die Umbuchungen (die ohne rechtsgrundlage) stattfanden.

…. zur Gründung der KG:

der einzige Zweck der GmbH war die Haftung. Sonst hat sie nichts als Einlage erbracht.
Zitat Satzung „Sie erbringt keine Einlage und hat keinen Kapitalanteil“.

….zur Frage nach der Einlage des Gründungskommanditisten.

In der Satzung steht:
Die Kapitalanteile bilden zusammen das Festkapital der Gesellschaft.
Es steht nicht drinnen, dass das Kapital bar eingezahlt werden muss.
Den Vertrag des Gründungskommanditisten kenne ich nicht.

….zur umfirmierung :

Beide Firmen waren im gleichen Büro.
Die GmbH hatte verschieden Geschäftsfelder die alle nur Geld kosteten und nichts brachten.
Im Laufe der Zeit (2001) hatte der GF eine neue Geschäftsidee (=eine elektr. Gesundheitkarte im Internet). Um diese zu verwirklichen + Geld über fremdes Kommanditkapital zu erhalten wurde die KG gegründet. Die alten Geschäftsfelder der GmbH schliefen dann ein bzw. ruhten.
Mitte Februar 2002 wurde die GmbH zu einer „Beteiligungs GmbH“ umfirmiert.
Die Auffassung der Staatsanwaltschaft ist „umfirmierung“ und behauptet, dass die GmbH dann reine HaftungsGmbH war.

…… zum Gesellschaftszweck

???Frage: Zu was dient der Gesellschaftszweck im HR???
Ist er nur fürs Handelsregister da???
In meinem Fall steht da nur wischiwaschi drinnen.

die Auffassung der Staatsanwaltschaft ist:
„unabhängig von dem unveränderten Gesellschaftszweck der GmbH wurde diese nachfolgend als reine HaftungGmbH ohne eigenen Geschäftsbetrieb tätig. Der Gesellschaftszweck der KG deckt sich mit dem der GmbH.“
der Zweck im Handelsregister ist bei beiden Firmen identisch und ist sehr weit gefasst. Vom Inhalt/Sinn passt er eher auf die GmbH und überhaupt nicht zu den Geschäftsbereichen wofür die KG gegründet wurde.
Die denkweise der Staatsanwältin ist: gleicher HR Zweck gleiche Firma! (Ich brauche ein Urteil, einen Gesetzestext…)

Wie oben ausgeführt, schlief der Geschäftsbereiche der GmbH ein.
Ab Januar 2002 dürfte das Tagesgeschäft in dem Büro nur von Geschäftstätigkeiten für die KG bestimmt gewesen sein. Es mussten Kommanditisten gefunden werden etc.

Es gab damals nur eine Angestellte. Die wurde nicht vernommen. Ich finde sie nicht (auch nicht übers Einwohneramt). Denkbar ist eben, dass diese ab Jahreswende 2001/2002 nur für die KG Planungen, Ausarbeitungen gemacht hat (es gibt aus dieser Zeit umfangreiche „Businesspläne“ des GF womit der Kommanditisten fangen wollte (hat auch geklappt).

…zur Übernahme der Aktiva+Passiva, die vor der Gründung der KG angefallen sind:

Es gibt keinen Übernahmevertrag!

Die Auffassung der Staatsanwaltschaft ist die:
Die Aktiva sind alle Planungen, Ideen, Ausarbeitungen die der GF in der GmbH für die Geschäftsidee der KG gemacht hat. Das war der „elektonische Gesundheitskarte im Internet“. Das war aber alles nur als Idee im Kopf (der GF war Kaufmann und hatte von IT keine Ahnung), Gespräche mit der Bank wegen Geld, aber es war keine Zeile programmiert .
„Dieses geistige Gut“ sind die Aktiva. Sonst gab es nur ein paar Möbel und 1-2 Computer.
Die technische Umsetzung, Programmierung etc. geschah erst im Laufe der Jahres 2002 in der KG und scheiterte (deshalb ging alles in die Insolvenz).

Die Passiva sind Unmengen Kosten der GmbH ab Mai 2001, weil der GF ein sehr hohes Gehalt hatte, Firmenfahrzeug etc…

Nun sagt die Staatsanwaltschaft: zitat “Ben Übernahme aller Aktiva erscheint die gleichzeitige Übernahme der Verbindlichkeiten nicht als pflichtwidrig“

……….Es gab keinen Insolvenzverwalter (mangels Masse abgelehnt…), sondern nur einen Insolvenzgutachter. Der Insolvenzgutachter ist auch auf den GF reingefallen und hat nichts „sonderbares“ bemerkt. Im Insolvenzgutachten steht eine wichtige Zahl falsch. Da steht, dass die KG zum 31.12.2001 Forderungen an die GmbH in Höher von 63.000 Euro hatte.
Das ist falsch! Lt. Bilanz war es genau umgekehrt.
Eine Beschwerde beim Insolvenzgericht hat nichts bewirkt. Das Gutachten wurde nie berichtigt! Die Folge davon war, dass die Staatsanwaltschaft nie die Insolvenz der KG untersuchte!!!
(Wo kann man sich gegen ein falsches Insolvenzgutachten beschweren und die Richtigstellung verlangen???). Alles habe ich dem Insolvenzgericht gemeldet und nichts wurde untersucht, nur immer abgewiesen!

……zu kann der GF als alleiniger Kommanditist bestimmen, dass die Kosten übernommen werden.
Wie gesagt: es gab keinen Vertrag.
Noch ein wichtiger Punkt: der GF hat bei seiner rückwirkenden Anmeldung nicht angegeben, dass die KG ab Mai 2001 gearbeitet hat.

In der KG Satzung steht:
„Soweit die Komplementärin ausschließlich für die Gesellschaft tätig ist, werden ihr von dieser sämtliche Ausgaben und Aufwendungen für die Geschäftsführung erstattet, sobald sie entstehen……“

Zitiert wird dies von der Staatsanwaltschaft immer so
„Es wurde festgesellt das gem §… des Gesellschaftsvertrags der KG eine Aufwendungsersatzpflicht für die Übernahme der Geschäftsführung durch die komplementärin entstandenen Kosten vereinbart ist“

In der GmbH waren ab 16.11.2001 drei Gesellschafter – alles Freunde – und einer davon war der GF.

Es gab Ende 2001 einen späteren Kommanditisten, der sogar einen Vertragsentwurf für die Gründung ausgearbeitet hat und auf die Gründungsversammlung wartete. Im Februar 2002 wurde im mitgeteilt, dass die KG bereits gegründet sei (hinter seinem Rücken).

Die Argumentation der Staatsanwaltschaft zur Kostenübernahme:
„ Selbst wenn man jedoch in der Umbuchung der Verbindlichkeiten der GmbH auf die KG eine Pflichtverletzung erkennen will, ist schon aufgrund der Einwilligung des einzigen Kommanditisten der KG – zum Zeitpunkt der Gründung und auch noch zum Bilanzstichtag – eine Untreuehandlung ausgeschlossen.“

>>>>>>>>>>>Kann man damit was anfangen???
Zitat Satzung:
„Jedem Kommanditisten stehen Auskunftsrechte und Einsichtsrechte im Umgange das $ 51 a Absatz 1 und 2 HGB zu. Mitwirkungsrechte der Kommanditisten gemäß § 164 HGB sind jedoch ausgeschlossen.“

???Frage:
Dann durfte der Gründungskommanditist doch gar nicht über die Frage der Kostenübernahme bestimmen. Oder???

………….Es gab einen Beirat:

Es ist davon auszugehen, dass der Beirat (wie alle anderen KG Beteiligten auch) nichts von den Umbuchungen wussten.

???Frage War der GF verpflichtet den Beirat zu fragen???

Zitat KG Satzung:

„Zu den nachfolgenden beschriebenen Handlungen und Geschäften bedarf der GF der Gesellschaft der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Beirats.
….

c) Genehmigung der durch die Geschäftsführung vorgelegten Jahresplanung.

d)Gewährung von Sicherheiten, insbesondere Übernahme von Bürgschaften, Schuldversprechen und ähnlichen Haftungen außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs der Gesellschaft sowie unabhängig von der Zugehörigkeit zum gewöhnlichen Geschäftsverkehr ab einer Belastung der Gesellschaft von über DM 50.000,00 Euro.

e)Abschluss von Pachtverträgen, Mietverträgen, Lizenzverträgen oder ähnlichen, ein Dauerschuldverhältnis begründenden Verträgen, sofern der einzelne Vertrag eine Dauer von mehr als drei Jahren hat oder die voraussichtlichen Verpflichtungen der Gesellschaft aus diesem Vertrag während seiner Mindestlaufzeit den Betrag von insgesamt 50.000,00 Euro überschreiten.“

………….zum Steuerberater schreibt die Staatsanwaltschaft:

„Mangels einer strafbaren Haupttat des Beschuldigten erübrigen sich Erwägungen zu einer Beteiligung des Steuerberaters.“
„…soweit die Anzeigeerstatterin eine Beihilfe des Steuerberaters zum Betrug des Beschuldigten zum Nachteil der der angeworbenen Kommanditisten erkennen will, kannhier schon nicht nachvollzogen werden, zu welcher konkreten Täuschungshandlung der Steuerberater woduch Beihilfe geleistet haben soll…
Geschönte Bilanzen wurden jedenfalls nach hiesigen Erkenntnissen nicht vorgelegt. Dass die KG ihre Geschäftstätigkeit nicht völlig unbelastet von Altverbindlichkeiten beegann, wurd nicht verschleiert, sondern gerade in der Buchhaltung offengelegt.“

Dazu ist zu sagen:
1.) Die Bilanz der KG 31.12.2001 wurde über das Rumpfjahr 16.11.2001-31.12.2001 erstellt. Es wird nicht angegeben, dass Kosten der GmbH vor dem 16.11.2001 übernommen worden sind.
2.) Es gab im Jahr 2001 keine Buchhaltung der KG. Alles wurde auf die GmbH gebucht. Selbst die Staatsanwaltschaft vermutet, dass vor der Bilanzerstellung alle Konten auf die KG umgebucht worden sind.
3.) In der Bilanz der KG steht, der Gründungskommanditist hätte sein Haftungekapital von 20.000 „einbezahlt“. Das ist falsch, er hat seine Gehaltsforderungen gegenüber der gmbH „einbezahlt“ d.h. umgebucht.
4.) Der Zeitpunkt der Umbuchungen fand statt, als für denSteuerberater in der KG Buchhaltung ersichtlich war, dass schon ein weiterer Kommanditst 75.000 Euro in die KG einbezahlt hatte.

Da keine Zeugen befragt wurden, keine Gesellschafter, keine Angestellte etc. sehr schwierig. Gesellschafter die ich anrief, wollen nicht aussagen weil sie befreundet sind….

Der Hauptbeschuldigte hat einen super Anwalt, der sicherlich viele Zitate etc. gebracht hat um darzulegen, dass alles ganz in Ordnung ist.

Für mich – und meine Freunde – ist der betrügerische Plan erkennbar.

Was tun, dass ich die Verjährung stoppe???
Es kann nicht sein, dass der Steuerberater nicht mal vernommen wir.

Könnt Ihr mir bitte mit Gesetzestellen oder Urteilen helfen, die mir weiterhelfen. Für jeden kleinen Baustein bin ich dankbar!!!

Vielen Dank fürs lange durchhalten!

BiggiMaria

Hallo,

ich habe nun nochmals umfangreich oben geantwortet.

Unterlagen habe ich in Hülle und Fülle und stelle sie gerne per e-Mail jedem Bereit, der mir helfen will.

Nehmen wir an:

Ich bin sehr verzweifelt, weil mir die Anwälte bisher nicht weiterhelfen konnten, weil die Staatsanwaltschaft blockiert. Zeugen (z.B. auch die Geschädigten) nicht vernimmt, Beweise (Datev-Journale) nicht erhebt und meine eingereichten Beweis vielleicht nicht ansieht.

Es hat Jahre gedauert bis ich Akteneinsicht hatte (Herbst 2006) und nun auf die Dienstaufsichtbeschwerde habe ich eine Art „Stellungnahme“ (28.03.2007)

Ich habe sehr viele Unterlagen und zitiere daraus. Der Sachverhalt ist sehr komplex, deshalb mögen die Anwälte diesen Fall nicht. Aber für jeden Anwalt ist es unerklärlich, dass nichts passiert ist.

Der Fall betrifft verschiedene Gebiete: Strafrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht…

Es scheitern nicht, weil ich nicht gewillt war einen Anwalt zu nehmen!
Sag mir, wer mir jetzt schnell helfen kann? Mein aktueller Anwalt ist froh, wenn ich nicht anrufe und ihm das Verfahren nicht weitere Zeit kostet.

Wie kann ich die Verjährung gegen den Steuerberater verhindern (ca. 20.03.2007)???

Viele (Steuerberater, Freunde) meinen es kann mir nur noch die Presse helfen. Allerdings: wem würde das interessieren???
Die Staatsanwaltschaft ist zur Zeit mit der Korruptionssache des Bayrischen Großkonzerns beschäftigt. Das hat mehr Interessenten.

Vielen Dank für Eure Antworten
BiggiMaria

Hallo,

wenn Du Deinen Anwälten sowie der Staatsanwaltschaft die Sachverhalte ähnlich zerfahren geschildert hast, wundert mich nur wenig, daß man in der Angelegenheit nicht weitergekommen ist. Ich hatte nach ein paar Zeilen keine Lust mir, obwohl mir solche Dinge eigentlich Spaß machen.

es war keine Umwandlung.
Es gibt keinen Vertrag, sondern eine ordentliche Neugründung
einer KG.
Soweit ich informiert bin kann man keine Umwandlung zwischen
HR A und B und umgekehrt machen (stimmt das?).
Die GmbH hat braucht eine Rechtsform, die GmbH & Co. bracht
zwei.

Um mal ein Beispiel herauszugreifen: Solche Dinge meine ich. Dir fehlt es an grundlegenden Kenntnissen der Materie, wirfst aber dennoch ständig mit Fachbegriffen um Dich. Das Endergebnis ist ein Kuddelmuddel aus Sachverhalten, Vermutungen, Anschuldigungen und widersprüchlichen Aussagen. Das ist auf diesem Wege nicht zu entschlüsseln und ich vermute, daß daran auch Deine Versuche gescheitert sind, Dich gegenüber der Staatsanwaltschaft und Deinen diversen Anwälten verständlich zu machen.

Zur Erklärung: Man kann nicht zwischen HR A und HR B umwandeln, sondern nur von einer Rechtsform in eine andere. Die GmbH & Co. KG braucht auch nicht zwei Rechtsformen, sondern stellt eine eigenständige Rechtsform da, auch wenn an dem Konstrukt mindestens zwei Gesellschaften beteiligt sind.

…. zur Gründung der KG:

der einzige Zweck der GmbH war die Haftung. Sonst hat sie
nichts als Einlage erbracht.
Zitat Satzung „Sie erbringt keine Einlage und hat keinen
Kapitalanteil“.

Was übrigens normal ist.

Mitte Februar 2002 wurde die GmbH zu einer „Beteiligungs GmbH“
umfirmiert.
Die Auffassung der Staatsanwaltschaft ist „umfirmierung“ und
behauptet, dass die GmbH dann reine HaftungsGmbH war.

Was auch normal ist.

???Frage: Zu was dient der Gesellschaftszweck im HR???
Ist er nur fürs Handelsregister da???
In meinem Fall steht da nur wischiwaschi drinnen.

Was nicht selten ist.

„Jedem Kommanditisten stehen Auskunftsrechte und
Einsichtsrechte im Umgange das $ 51 a Absatz 1 und 2 HGB zu.
Mitwirkungsrechte der Kommanditisten gemäß § 164 HGB sind
jedoch ausgeschlossen.“

Das ergibt doch überhaupt keinen Sinn: § 51a HGB gibt es gar nicht.

???Frage:
Dann durfte der Gründungskommanditist doch gar nicht über die
Frage der Kostenübernahme bestimmen. Oder???

Aber er durfte bei der Satzungsänderung mitstimmen.

Und das waren jetzt nur ein paar Dinge, die mir auf den ersten Blick auffielen. So oder so: Dieses Forum ist ein ungeeigneter Ort, um Deinen Rechtsstreit auszufechten oder Argumente zu suchen, die selbst Anwälte unter (hoffentlich) besserer Kenntnis der Sachlage nicht zu finden vermochten.

Gruß,
Christian

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Hallo!

In meiner
Beratungspraxis kannte ich das auch, Mandant erklärt und
erzählt eine Stunde über seine Geschäfte und wenn man die
Unterlagen in Ruhe studiert (ohne Palaver am anderen
Tischende), dann ist es alles unkmpliziert…

Ich denke das kennen wir alle, wobei es einen guten Berater ausmacht, das Palaver auf die rechtlich relevanten Kernpunkte zu fokussieren.

Gruß
Tom

Hallo,

nochmals kurz:

ich würde mich von der Vorstellung lösen, hier die beteiligten strafrechtlich verfolgen zu lssen. das bringt Dir selbst nichts…außer ggf. Rache.

Interessanter ist die Frage, ob man Schadensersatz erlangen kann. Die erste Frage dazu ist, wer von den Beteiligten hat noch Geld oder Werte. Der StB hat jedenfalls eine Haftpflichtverletzung. Ansonsten hole man zunächst eien Auskunft von Creditreform etc ein und frage beim örtlichen Schuldnerverzeichnis nach, ob die bereits die E.V abgegeben haben.

Dann etwas näher zur rechtlichen Lage:

Man kann vom HR B ins HR A gelangen. das deutsche UmwG sieht die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft vor. Nach dem was Du gesgat hast, haben die aber einfach „gemacht“ und sich nicht um das Rechtskleid gekümmert.

ich lenne solche Fälle, in denen der StB überfordert war und einfach einen Betrieb in einer andreen Gesellschaft „weiter gebucht“ hat. Wenn also keine Umwandlung stattgfeunden hat, die GmbH den Betrieb nicht in die KG als Einlage eingebracht hat UND dafür Anteile MIT Vermögensbeteiligung an der KG erhalten hat, ist die GmbH geschädigt worden, wenn sie nicht einen Verlustbetrieb losgeworden ist.War der Betrieb nicht verlustträchtig, könnte das durchaus eine Untreue z. N. der GmbH gewesen sein.

Sollte der Betrieb verkauft worden sein, müßte die KG einen Kaufpreis bezahlt haben. Das Geld wird sie nicht gehabt haben und alle Beteilgiten wußten das. Dadurch könnte wiederum die GmbH geschädigt worden sein, weil sie einen Betrieb für eine wertlose Forderung hingab…vorausgesetzt der Betrieb war kein Verlustbetrieb.

Wenn „einfach gemacht“ wurde, häte die KG überhaupt kein Eigentum an dem betrieb erlangt. Die GmbH hätte die Herausgabe verlangen könnne. Die Nichtgeltendmachung des Herausgabeanspruchs wäre wiederum eine Schädigung der GmbH, so der Betrieb denn Gewinn machte oder jedenfalls der Verkehrswert der Aktiva die Passiva überwog.

Ggf. haftet der Geschäftsführer der GmbH, weil er grob fahrlässig handelte…Vorsatz wird sich wohl nicht beweisen lassen… .

Ob ggf. die KG geschädigt wurde, weil sie einen Verlustbetrieb übernahm wäre eine andere Frage. das kann ich momentan nicht ganz überblicken, weil die KG keine juristsiche Person ist ud daher weniger juristisches „Eigenleben“ als eine GmbH hat.

Interessanter Fall mit gewissen Parallelen zu einer Klage, die ich gegen einen StB vorbereite. Der hatte den Betrieb einer GbR einfach bei einer GmbH fortgeführt ohne irgendetwas zu machen , um den Betrieb herüberzuleiten. Das löste ein massives Chaos bei der nächsten Betriebsprüfung aus.

Dein Fall eignet sich nicht zur diskussionhier, weil es auf zu viele Einzelheiten ankommt. Per Email steh ich gerne zur Verfügung

Hallo,

der GF ist pleit. Es ist nur vom Steuerberater was zu holen.

Die GmbH hatte Geschäftsfelder die nicht funktionierten (Internetportale etc.) das schlief (Ende 2002/2002) ein. Aber das alles kostete viel Geld.
Die GmbH wurde gegründet (rückwirkend zum 16.11.01) wegen einer neuen Geschäftsidee „Gesundheitskarte“.

Der Betrieb ist nicht verkauft worden. Man hat einfach in der KG an der neuen Geschäftsidee weitergearbeitet. In der GmbH hatte man nichts mehr zu tun. Damals gab es nur 2 Angestellte: den GF + 1 Frau.

Der Steuerberater hat im Jahr 2002 erst mit der KG Buchhaltung begonnen und dann alle Konte der GmbH auf die KG umgebucht.

Danke

Adhäsionsverfahren
Hallo,

nur vom Steuerberater ist was zu holen.

Die Idee ist, über ein Ahäsionsverfahren an einen Schadensersatz zu gelangen.

Danke

Hmja,

aber die Voraussetzungen sind da ggf. zu unterschiedlich. Der StB haftet dritten ggf. dann, wenn er durch sein berufliches Tun einen falschen rechtsschein gesetzt hat oder er wußte, dass auf seine beruflichen Äußerungen an Dritte gegeben werden, ein Dritter Entscheidungen stützt und er diese Äußerung (z. B. Jahresabschluß) fahrlässig oder vorsätzlich falsch abgab.

Bei Vorsatz wären wir beim Betrug oder bei Beihilfe zu diversen Straftaten.Ohne Vorsatz ist mit Strafverfahren Essig. Mit Fahrlässigkeit haftet er aber immer noch zivilrechtlich.

Das wird ein Grund für die Inaktivität der StA sein, weil die sich sagen, dass sie Vorsatz des StB sowieso nicht beweisen können.

In meinem Fall ist es auch so, dass gewisse Indizien dafür sprechen, dass der StB mit einem Dritten zusammengewirkt und diesen systematisch bevorteilt hat. Er kann aber auch einfach komplett unfähig gewesen sein…das gibt es durchaus…

Hallo,

ja, Du hast Recht, dass ich ziemlich wirr geschrieben habe. Mich drängt die Zeit und die Panik und ich kenne mich auch nicht gut aus…

Deshalb wende ich mich nun an das Forum. Ich kenne mich auch noch nicht aus…

Was den Anwalt und die Staatsanwaltschaft angeht: denen liegen ja die Dokumente z.B. Satzungen, Buchhaltungskonten vor. Ich muss nichts schreiben, sondern die nur lesen + denken.

Es gab in der KG keine Satzungsänderung.

Die Frage ist: durften die Umbuchungen geschehen. Wenn nein, wie beweise ich das?

Dank für Deine Geduld!
BiggiMaria

Hallo,

der GF ist pleit. Es ist nur vom Steuerberater was zu holen.

Die GmbH hatte Geschäftsfelder die nicht funktionierten
(Internetportale etc.) das schlief (Ende 2002/2002) ein. Aber
das alles kostete viel Geld.
Die GmbH wurde gegründet (rückwirkend zum 16.11.01) wegen
einer neuen Geschäftsidee „Gesundheitskarte“.

Der Betrieb ist nicht verkauft worden. Man hat einfach in der
KG an der neuen Geschäftsidee weitergearbeitet. In der GmbH
hatte man nichts mehr zu tun. Damals gab es nur 2 Angestellte:
den GF + 1 Frau.

Der Steuerberater hat im Jahr 2002 erst mit der KG Buchhaltung
begonnen und dann alle Konte der GmbH auf die KG umgebucht.

Also, wenn der StB einfach bei der KG weitergebucht hat…ist das grob falsch. Das BV muß ja auf irgendeinem Weg in die KG…Verkauf, Einlage, Umwandlung, Schenkung…

Wenn man Deinen Schaden der GmBH anlsten könnte (und ihn belegen kann neben einem schuldhaften Verhalten der GmbH) könnte man einen Schadensersatzanspruch der GmbH gegen den StB pfänden…

aber ich halte mich für details etwas zurück, weil man dazu und den erfolgsuassichten den fall wirklich gut kennen muß…

Aber bei einem Vorgehen gegen den StB ist tatsächlich Eile geboten…die Verjährung ist jetzt 3 Jahre nach Kenntnis von der Schadensursache…

Danke

Hallo,

ja, Du hast Recht, dass ich ziemlich wirr geschrieben habe.
Mich drängt die Zeit und die Panik und ich kenne mich auch
nicht gut aus…

Deshalb wende ich mich nun an das Forum. Ich kenne mich auch
noch nicht aus…

Was den Anwalt und die Staatsanwaltschaft angeht: denen liegen
ja die Dokumente z.B. Satzungen, Buchhaltungskonten vor. Ich
muss nichts schreiben, sondern die nur lesen + denken.

Es gab in der KG keine Satzungsänderung.

Die Frage ist: durften die Umbuchungen geschehen. Wenn nein,
wie beweise ich das?

Dank für Deine Geduld!

Wenn es nichts gibt, warum plötzlich der betrieb in der KG war…keinene kaufvertrag, keinen umwndlungsbeschluß, keine schenkungsurkunde etc… dann haben die das Problem zu bewisen, weiso ihre Buchungen richtig sind…ohne das, gibt es keinen Rechtsgrund, warum die KG plötzlich das BV ausweisen darf.

Hallo,

Unterlagen habe ich in Hülle und Fülle und stelle sie gerne
per e-Mail jedem Bereit, der mir helfen will.

keine Aufforderung zur unerlaubten Rechtsberatung bitte!

Ich bin sehr verzweifelt, weil mir die Anwälte bisher nicht
weiterhelfen konnten, weil die Staatsanwaltschaft blockiert.

Ich konkretisiere meine Nachfrage gern nochmals: Was will
jemand? Nicht die Staatsanwaltschaft oder das Strafgericht
sind Angangspunkt, sondern das Zivilgericht, wenn man was von
jemanden will. Eine vorherige strafrechtliche Verurteilung
wegen Betrug und Insolvenzstraftat ist nützlich, aber nicht
ZWINGEND NÖTIG um ein Urteil auf Schadenersatzzahlung zu
erhalten.

Hier wäre dann im Folgenden zu prüfen (bevor man sich über
die Unterlagen und „Beweise“ hermacht), ob die angegangene
Person überhaupt finanziell in der Lage ist zu zahlen. Hat
man keinerlei Angaben über Vermögen des potentiellen
Schuldners bzw. hat man keine Angaben, wonach eine
Insolvenzanfechtung/Anfechtung von Vermögensverschiebungen in
Frage kommt, lohnt es sich wirklich nicht diesen Phyrrussieg
zu feiern. Was nützt einem das schönste hart erstrittene
Endurteil in Rechtskraft mit Vollstreckungsklausel, wenn eine
Vollstreckung nicht möglich ist. Dann bleibt man auch noch
auf den ganzen Verfahrenskosten sitzen und kann sich seinen
Titel für 30 Jahre an die Wand nageln… zielführend?

Mfg vom

showbee

nur vom Steuerberater ist was zu holen.
Die Idee ist, über ein Ahäsionsverfahren an einen
Schadensersatz zu gelangen.

Hallo,

ach, hier ist ja der ganze Thread vom Neuen… hier kommt mal
endlich „Butter bei die Fische“. Steuerberaterhaftung ist
also das Ziel. Frage mich nur, warum es im Ausgangsthread auf
diesen Punkt keinen einzigen Hinweis gibt!!!

Wir Zardoz schon schreibt, fahrlässigen Betrug gibt es im
Strafrecht nicht, insoweit ist die Staatsanwaltschaft da
nicht gewillt Zeit und Kraft zu investieren. Im übrigen darf
sie auch gar nicht ermitteln, wenn keine Straftat im Raume
steht. Hier würde in die Rechte des Beschuldigten zu stark
eingegriffen.

Also gehts nur ohne Staatsanwaltschaft. Hier ist derjenige in
Beweislast, der was haben will. Also muss man zumindest
nachweisen können, dass der StB die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt außer acht gelassen hat, als er gebucht hat. Hier
kann man dann schon aussteigen, weil tendenziell nicht der
StB selbst bucht. Also muss man prüfen, was der Steuerberater
objektiv verbockt hat. Hier könnte man an Bilanzen anknüpfen,
die der StB am Ende des Vorgangs ja abgesegnet haben muss.
Aber der StB ist nicht verpflichtet jede einzelne Buchung
seiner Angestellten zu kontrollieren, gerade wenn ein
erfahrener und bisher umsichtiger Buchhalter am Werke war. Da
man das als fremder Dritter nicht weiss, kann man nur am
Endprodukt anknüpfen. Hier muss man also nachweisen können,
dass es jedem durchschnittlichen Steuerberater hätte
auffallen müssen, dass die Bilanz/GuV nicht passt. Hierzu
kann man nichts sagen im Forum. Insoweit sollte diese Frage
einem StB vorgelegt werden: "Hätte ein StB bei dieser Bilanz

  • ohne Kenntnis der Fehlbuchungen dahinter - erkennen können,
    dass hier Fehler vorliegen, die die Anleger Geld kosten
    werden?"

Alles andere ist müßig. Im übrigen sollte man bezüglich der
ganzen „Umwandlungen“ davon ausgehen, dass die HR nur das
eintragen, was formell korrekt ist. Insoweit ist das kein
Anknüpfungspunkt, weil der Steuerberater - wenn überhaupt -
nichts mit Gesellschaftsverträgen und korumpierten
Umwandlungen zu tun hat. Im übrigen dürfte der Vorsatz hier
auch nicht beweisbar sein, wenn nicht gerade ein
Sachgründungsbericht gegengezeichnet wurde o.ä.!

Mfg vom

showbee

Hallo,

Aber bei einem Vorgehen gegen den StB ist tatsächlich Eile
geboten…die Verjährung ist jetzt 3 Jahre nach Kenntnis von
der Schadensursache…

Danke

  1. ich hab die Buchhaltungskonten 2004 gekauft. Dann Verjährt die Angelegenheit zivilrechltich dieses Jahr - oder?

  2. In diesem Fall wird ziemlich gelogen etc.
    Deshalb ist wichtig, dass die Staatsanwaltschaft ermittelt + Beweise sichert und Vernehmungen durchführt.
    Wie kann ich nun so vorgehen, dass sie tätig wird??

Ich nehme an, der GF hat absichtlich betrogen.
Vorteil: die Insolvenz der GmbH wurde verhindert + die GmbH hatte kein Minus mehr am Konto.

Meine Auffassung wird bestätigt, dass es einen KG Kommanditisten gab, der sich bei der KG-Gründung beteiligen wollte, eine Satzung vorbereitete und auf die Gründungsversammlung wartetet. Plötzlich wurde er vor vollendete Tatsachen gestellt. Der war auch damals der Schwiegervater des GF . Der Schwiegervater ist Fabrikbesitzer + Vollkaufmann und hat damals auch nichts bemerkt. Hat „nur“ 50.000 Euro verloren.

Dieser Kommanditist wurde nicht mal als Geschädigter von der Staatsanwaltschaft vernommen. Ich brauche dringend seine Zeugenaussage, aber er wird nicht vernommen.


Wenn die Kommanditisten nach § 164 HGB von der Mitwirkung in der Geschäftsführung ausgeschlossen sind, durfte dann der alleinige Gründungskommanditist bestimmen, dass die Altlasten übernommen werden?

Was ist mit dem Beirat?
Hätte der nicht sein einverständinis geben müssen?
Aus der Satzung geht das nicht hervor.
Da steht:
„Zu den nachfolgenden Handlungen u. Geschäften bedarf die Geschäfsführung der vorherigen Zustimmung des Beirats:
Gewährungen von Sicherheiten, insbesondere Bürgschaften, Schuldversprechen und ähnlichen Haftungen außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs der Gesellschaft sowie unabhängig von der Zugehörigkeit zum gewöhnlichen Geschäftsverkehr ab einer Belastung der Gesellschaft von über 50.000 Euro“

Wie komme ich weiter bei der Staatsanwaltschaft, so dass ermittelt wird. Ich glaube, nur auf diesem Wege komme ich an den Steuerberater ran. Liegt seine Aussage vor, kann ich entscheiden was ich dann tu.

Vielen Dank für Deine Geduld
(ich kann auch die Satzung zuschicken)

BiggiMaria