BaföG § 11 Abs.2 Satz 2-gesch. Ehegatten

Die E. ist Studentin- 8. Semester. 33 Jahre alt. Sie ist EU-Ausländerin und wollte in Deutschland studieren. Sie ist mit Studentenvisum eingereist. Das Visum wurde einmal verlängert. Danach wurde Polen EUMitglied, ein Visum war nicht mehr erforderlich. Sie hat keine Arbeitserlaubnis.
Ihr Unterhalt wird von ihren Freunden bestritten, ihre Gegenleistung, Mithilfe in einem 2-Personenhaushalt: Samstags 3-4 putzen. Taschengeld 100 Euro, freie Kost und Logis. Sonstiges Einkommen: Blutspende alle 6 Wochen 25 Taler. Sie ist als HH-Hilfe auf 420 Eur/monatl. angemeldet und krankenversichert. Darf darüber hinaus zweimal nach Hause (Polen) die Familie besuchen. Die Mutter ist Witwe, Einkommen 600 PlZ.

Soweit das soziale Gefüge. Sorry, wenn ich hier etwas aushole. Scheint mir aber notwendig um die Forderung der HHU über die Studiengebühren zu erläutern. Fakt ist: 500 Euro kann sie nicht aufbringen. Für die Freunde bei denen sie lebt ist die Belastungsgrenze mit TG und KK und Unterhalt erreicht.
Sie hat einen Befreiungsantrag gestellt.

Die Hochschule stellt sich auf den Standpunkt, sie sei darlehnsberechtigt -gem. § 8 Abs. 1 Nr. 7 BaföG. Begründung: Ihr geschiedener Ehemann ist Deutscher.
Sie legt Widerspruch ein, Begründung: §11 Abs. 2 Satz 2 BaföG.
Der Widerspruch wird zurückgewiesen. Die HHU ist der Meinung, der Paragraph regelt nur die Bedarfsberechnung.

Die Frage lautet nun: ist §11 Abs. 2 Satz 2 BaföG nun wirksam für das gesamte BaföG oder hat die Uni recht, wenn sie behaupten, die Regelung gilt nur für die Bedarfsberechnung?

Vielen Dank für Eure Hilfe

Die Hochschule stellt sich auf den Standpunkt, sie sei
darlehnsberechtigt -gem. § 8 Abs. 1 Nr. 7 BaföG. Begründung:
Ihr geschiedener Ehemann ist Deutscher.
Sie legt Widerspruch ein, Begründung: §11 Abs. 2 Satz 2 BaföG.
Der Widerspruch wird zurückgewiesen. Die HHU ist der Meinung,
der Paragraph regelt nur die Bedarfsberechnung.

Hi,

man muss unterscheiden zwischen Anspruchshöhe und Anspruch überhaupt. Ich würde hier der Systematik nach der Behörde folgen. § 11 steht im Abschnitt III „Leistungen“ und § 8 steht im Abschnitt II „Persönliche Voraussetzungen“. Auch sagt § 11 Abs. 2 e.E. „sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt“, weshalb diese Norm keine Generalklausel/Legaldefinition ist.

Im übrigen ist das auch alles m.E. sinnvoll, der geschiedene Ehegatte bleibt nach BGB der Ex gegenüber unterhaltspflichtig, wenn die Voraussetzungen (Bedarf, Leistungsfähigkeit) vorliegen. § 11 will aber hier die Leistung als solche der Höhe nach beeinflussen, wer eben mit einem Ehegatten zusammen lebt, der hat geringeren Bedarf, als wenn er dauernd getrennt lebt. Insoweit besteht schon ein Unterschied.

Hier geht m.E. die Behörde den korrekten Weg: Bevor der Staat in der Pflicht ist, ist die Familie drann. Zur Familie gehört hier auch der Ex-Ehegatte und deshalb muss man sich an diesen wenden.

Mfg vom

showbee

Vielen Dank für die Antwort.
sorry, aber wenn ich nun hier etwas von Unterhalt des Ehegatten lese, dann vergeht mir alles:
Der Ehegatte hatte sie in Polen „aufgelesen“, per Ehevertrag jede Unterhaltspflicht ausgeschlossen, sie nach D geholt und drei Wochen mit ihr Urlaub gemacht, sie in Deutschland geheiratet und nach der standesamtlichen Trauung in ein Bordell geprügelt. Wir haben sie in jener Zeit kennengelernt. Dort herausgeholt bei Nacht und Nebel. Ihr geholfen die Scheidung durchzusetzen und danach wurde sie vom Ausländeramt aus D ausgewiesen. Sie hat Deutschland kenengelernt!

Das zum Thema Ehegattenunterhalt, aber das ist leider Teil ihrer persönlichen Geschichte. Solche Briefe schreibt das Leben. Aber was nun? Auch wenn sie ein Darlehn erhalten könnte, sie hat in D kein Bleiberecht und, wenn sie in Polen einen Job finden würde, dann lautet die Perspektive 2.400 Zloty- was 600 Euro ausmacht, davon ist eine Rückzahlung praktisch ausgeschlossen.

LG

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,
ianal, aber das:

per Ehevertrag jede Unterhaltspflicht ausgeschlossen,

kann er gar nicht.
Du siehst, was dabei herauskäme: den Unterhalt müsste dann jemand anders zahlen, der an dem ‚Ehevertrag‘ gar nicht beteiligt war. Man kann keine Verträge zu Lasten dritter abschließen.

Sie hat Deutschland kenengelernt!

Quatsch!
Abgesehen davon, dass sie irgendeinem Verbrecher und nicht ‚Deutschland‘ in die Hände gefallen ist (wieviel davon ihre eigene Schuld war, sei dahingestellt) hat sie immerhin Euch kennengelernt und hier studiert.

Btw., wozu studiert sie denn, wenn nicht dazu, einen Beruf zu ergreifen? Wozu gibt es denn Studienkredite, wenn nicht dazu, ein Studium zu finanzieren?

Gruß
loderunner

per Ehevertrag jede Unterhaltspflicht ausgeschlossen,

kann er gar nicht.
Du siehst, was dabei herauskäme: den Unterhalt müsste dann
jemand anders zahlen, der an dem ‚Ehevertrag‘ gar nicht
beteiligt war. Man kann keine Verträge zu Lasten dritter
abschließen.

Hallo,

schön auswendig gelernt, das passt aber nicht auf den
nachehelichen Unterhalt für die Frau, sondern auf den
Kindesunterhalt. Kindesunterhaltsverzicht wäre Vertrag zu
Lasten Dritter, Verzicht von Nacheheunterhalt ist möglich,
soweit nicht sittenwidrig. Hier könnte man ggf. prüfen ob der
Ehevertrag nicht nichtig ist und somit doch Unterhaltspflicht
bestünde, aber bei einer Scheinehe (wie sie hier wohl
vorliegt), dürfte das wohl nicht vorliegen, da hier ein
beiderseitiger Sittenwidrigkeitsvorwurf vorliegt.

Im übrigen stimm ich zu, das Bafög-Amt und der Staat können
nichts dafür.

Mfg vom

showbee

Hallo,

schön auswendig gelernt,

nee, nur hier im Forum mitgelesen und offensichtlich nicht komplett verstanden. Danke für die Korrektur!
Gruß
loderunner