Hallo,
wer kann eigentlich eine Betreuung einleiten?
Hintergrund: eine 92jährige Dame lebt in einem Pflegeheim. Ohne ihr Wissen oder ohne dass die Verwandten davon erfahren, beantragt die Leitung des Pflegeheims die Bestellung eines Betreuers.
Erst durch eine Anfrage des Vormundschaftsgerichtes werden die nächsten Verwandten befragt, ob sie die Betreuung übernehmen können/wollen, da sonst ein Betreuer von Amts wegen bestellt werde.
Danke Ralf,
ja, die gesetzlichen Grundlagen für das Verfahren habe ich auch vorliegen.
Aber es kann doch wohl nicht sein, dass Hans und Franz hergehen kann und gegen irgendeinen Bürger ein Verfahren zur Betreuung in Gang bringen kann. Ist ja schließlich ein folgenreicher Eingriff in die Selbstbestimmung.
Gruß
Eckard
Aber es kann doch wohl nicht sein, dass Hans und Franz
hergehen kann und gegen irgendeinen Bürger ein Verfahren zur
Betreuung in Gang bringen kann.
na ja, gegen einen Bürger - sag das mal einem, der unter dem Helfersyndrom leidet…
Pflegepersonal wird beim Gericht durchaus als kompetent angesehen, vor allem, wenn es geriatrische Zusatzausbildung hat. Die Entscheidung, ob eine Betreuung eingerichtet wird, liegt aber beim Gericht, das sich dann nicht auf den Melder verlässt, sondern auf einen Gutachter. Ob Angehörige gehört werden müssen, weiß ich leider nicht.
Aber es kann doch wohl nicht sein, dass Hans und Franz
hergehen kann und gegen irgendeinen Bürger ein Verfahren zur
Betreuung in Gang bringen kann.
Doch, und dies ist auch richtig so, denn nicht jedermann hat fürsorgliche Verwandschaft. Zudem hat ja auch der Beantragende nichts davon, dass er eine Betreuung anregt, und hat auf die tatsächliche Betreuerbestellung auch nur geringen Einfluss, denn das Betreuungsverfahren ist ja ein FGG-Verfahren, in dem nicht Parteiprinzip, sondern Amtsermittlungsgrundsatz gilt. D.h. der Anregende steht ja nicht dem Betroffenen oder dessen Verwandschaft gegenüber, sondern ist einfach zufällig der, der eine Sache ins Rollen bringt, in der das Gericht dann selbst ermittelt und dann zu einem entsprechenden Ergebnis kommt.
Ist ja schließlich ein
folgenreicher Eingriff in die Selbstbestimmung.
Selbstverständlich, und daher sollte jedermann eine Vorsorgevollmacht haben, mit der er beizeiten selbst noch jemanden bestimmt, der im Falle des Falles für ihn entscheidet, und wodurch dann auch grundsätzlich eine Betreuung ausgeschlossen ist. Denn es ist leider nur ein wohl nicht ausrottbares Märchen, dass dann automatisch der Ehegatte oder die Kinder das Sagen hätten. Dies wird zwar faktisch oft tatsächlich ohne Probleme so gehandhabt (und wo niemand ein Vormundschaftsgericht informiert, wird dieses ja auch nicht tätig), aber wie gefährlich diese trügerische Sicherheit ist, sieht man regelmäßig dann, wenn dieser faktische Pakt der Einmütigkeit bricht, und es zum Konflikt zwischen Angehörigen und Pflegepersonal oder Ärzten kommt. Dann rennen die natürlich sofort los und beantragen eine Betreuung, und teilen ggf. auch gleich noch netterweise mit, dass die lieben Angehörigen ungeeignet wären die Betreuung zu übernehmen, weil sie den wohlabgewogenen Ratschlägen der Fachleute nicht folgen wollen.
Nicht schön aber gesetzlich ok. Einrichten kann die Betreuung nur das Gericht. Wer aber nein unnötiges Verfahren veranlaßt kann u.a. die Kosten für das Verfahren auferlegt bekommen. Die Frau kann aber z.B. auch einen Bevollmächtigten einsetzen um die Betreuung abzuwenden. Infos zum Thema: http://www.beepworld.de/members94/chancen-online/bet…