im Jahre 1998 wurde in Deutschland das gemeinsame Sorgerecht eingeführt. Hat z.B. eine Mutter im Jahre 1997 vom Gericht das alleinige Sorgerecht für ihren Sohn zugesprochen bekommen, hätte dann der Vater ein Jahr später nochmals die Frage des gemeinsamen Sorgerechtes vor Gericht aufwerfen dürfen, auch wenn das Urteil aus dem Jahre 1997 rechtskräftig gewesen wäre? Gerade im Familienrecht wird man doch Urteile an veränderte Verhältnisse anpassen können, vielleicht ist der Inhalt des Urteils wenige Jahre später nicht mehr zum Wohl des Kindes. Generell ist es aber doch so, dass über die gleiche Sache nicht zweimal ein Urteil ergehen kann(im Sinne eines Strafklageverbrauch, wie es im Zivilrecht heißt, ist mir leider entfallen). Beim Sorgerecht könnte man behaupten, dass die Klage des Vaters auf das gemeinsame Sorgerecht nicht genau den selben Gegenstand betrifft wie die erste Klage, da sich vielleicht die Lebensumstände des Vaters geändert haben. Wäre das eine Begründung, damit eine erneute Klage statthaft würde?
Also das unterscheidet sich im Detail, aber allgemein kann man durchaus sagen, dass ein geänderter Sachverhalt eine neue Entscheidung ermöglicht und nicht die gleiche Sache vorliegt.
Der Sachverhalt muss sich also nach dem für die ursprüngliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt geändert haben, dann liegt keine entschiedene Sache vor.
im Jahre 1998 wurde in Deutschland das gemeinsame Sorgerecht
eingeführt. Hat z.B. eine Mutter im Jahre 1997 vom Gericht das
alleinige Sorgerecht für ihren Sohn zugesprochen bekommen,
hätte dann der Vater ein Jahr später nochmals die Frage des
gemeinsamen Sorgerechtes vor Gericht aufwerfen dürfen, auch
wenn das Urteil aus dem Jahre 1997 rechtskräftig gewesen wäre?
Gerade im Familienrecht wird man doch Urteile an veränderte
Verhältnisse anpassen können, vielleicht ist der Inhalt des
Urteils wenige Jahre später nicht mehr zum Wohl des Kindes.
Und genau deshalb ist dies überhaupt kein Problem. So ein Sorgerecht ist ja etwas auf Dauer angelegtes. Und insoweit kann es da keine abschließenden Regelungen für alle Zeit geben. Genau so einen Fall hatte ich übrigens vor einigen Jahren mal. Da war damals auch (im tiefsten Bayern) noch einfach ohne Federlesen ein alleiniges Sorgerecht für die Mutter ausgesprochen worden, und dem Vater war dies eigentlich sogar ganz recht, weil er weit weg zog, eine neue Partnerin mit Kind fand, … Irgendwann erfuhr er dann, dass die Mutter inzwischen weitere Kinder von diversen Erzeugern hatte, und die Kinderschaar gerne auch mal ganze Wochen alleine zu Hause ließ, während sie sich mit irgendwelchen Schaustellergehilfen auf den umliegenden Jahrmärkten vergnügte. Das eine Kind war daran so zugrunde gegangen, dass es inzwischen in der Psychiatrie stationär untergebracht war. Der Vater stellte daher Antrag auf Übertragung des Sorgerechtee, dass Kind war inzwischen auch alt genug um zu sehen, dass dies die bessere Lösung wäre, und das Gericht setzte dann der Mutter so lange zu, bis diese einen entsprechenden Vergleich schloss (sonst wäre eben entschieden worden).