Wenn man in Nrw abgeschleppt wird bekommt man die Tätigkeit (bzw. die Dauer des Einsatzes) der Beamten in Rechnung gestellt - mit Verweis auf § 46 PolG NW.
Dabei wird doch bereits durch Steuerabgaben die der Polizei bezahlt - damit ist es m.E. nicht Verfassungskonform.
Hat da jemand Erfahrungen, Ideen oder Urteile drüber?
Wenn man in Nrw abgeschleppt wird bekommt man die Tätigkeit
(bzw. die Dauer des Einsatzes) der Beamten in Rechnung
gestellt - mit Verweis auf § 46 PolG NW.
Dabei wird doch bereits durch Steuerabgaben die der Polizei
bezahlt - damit ist es m.E. nicht Verfassungskonform.
Hat da jemand Erfahrungen, Ideen oder Urteile drüber?
Nein, das ist keineswegs verfassungswidrig. Steuern sind allgemeine Abgaben an den Staat, denen nach der Entscheidung des Verfassungsgebers keine unmittelbare Gegenleistung gegenüber steht. Diese werden nach Entscheidung der Regierung verwendet.
Wenn der Gesetzgeber also wie u.a. in NRW entscheidet, dass für das Handeln von Behörden Gebühren erhoben werden, steht dies mit den Steuerregelungen des GG im Einklang.
Gruß
Dea
Wie ich diese TOLLEN Kommentare an den Foren liebe… Treiben sich in Foren nur Besserwisser rum, die „schlaue“ Ratschläge geben und nichts wirklich Wertfolles dazugeben können/wollen, aber um der Sache willen antworten?!?
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Ich finde es durchaus bizarr - ich zahle schliesslich duch meine Abgaben für den Dienst der Polizei. Das ist doch eine Mehrfachvergütung - und die haben ja auch keine besondere Leistung oder einen Mehrwert erbracht - lediglich ihre Pflicht erledigt.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Ich finde es durchaus bizarr - ich zahle schliesslich duch
meine Abgaben für den Dienst der Polizei. Das ist doch eine
Mehrfachvergütung - und die haben ja auch keine besondere
Leistung oder einen Mehrwert erbracht - lediglich ihre Pflicht
erledigt.
Du hast aber durch deine Ordnungswidrigkeit einen Mehraufwand verursacht. Warum soll der auf alle Bürger umgelegt werden?
ich verstehe überhaupt nicht, warum Du Dich so aufregst; die richtige und gültige Antwort hat doch schon cmd um 21.32h gegeben.
Gegen die Wahrheit der Feststellung, daß niemand Dich zwingt, im Halteverbot zu parken, wirst Du schwerlich etwas einwenden können.
Mit anderen behördlichen Vorgängen ist es doch ähnlich: natürlich werden die Beamten und Angestellten von unseren Steuern besoldet, aber dennoch mußt Du für alle möglichen Erlaubnisse, Genehmigungen, Änderungen oder Rücknahmen von Genehmigungen oder Verboten Gebühren zahlen.
Oder bist Du einer von denen, die prinzipiell Recht haben, wenn es ans eigene Portemonnaie geht?
es sind keine „Sowiesokosten“. Hätte der Bürger keine OWi begangen, hätten sich die Beamten nicht darum gekümmert, sondern um etwas anderes. Insoweit geht Gebührenverantwortung vor Steuerzahlung, weil hier ein konkreter Anlass gesetzt wurde zur Tätigkeit. Man könnte durchaus auch alles steuerfinanziert machen, aber das würde zu Wild-West führen, weil auch die Gebühren/Kostenabwälzung solcher Maßnahmen einen Präventionszweck haben.
Wegen 15,- Euro OWi würden Viele sicherlich falsch parken, statt zu suchen, aber im Hinterkopf, dass 150,- fürs Umsetzen nebst 20,- für Kosten umgelegt werden können, machen es dann 99% eben nicht mehr. Insoweit ist es politisch legitim (sh. Antwort CMD.DEA), dass der Staat sich nicht nur durch Steuern, sondern auch über Gebühren finanziert. Im übrigen ist ja Gebührenfinanzierung beim Kfz-Parken nicht der Einzelfall, überall werden Gebühren erhoben (Bauantrag, Klage am Gericht, Prüfungsgebühren beim TÜV, Benutzung der Stadthalle … etc.pp.)!
Beginnen wir mit der Frage der Verfassungskonformität. Du hast deine Zweifel daran leider nicht näher dargelegt, so dass es schwer fällt, dazu Stellung zu nehmen. Mir ist wirklich nicht ganz klar geworden, gegen welchen Artikel des Grundgesetzes es verstoßen soll, wenn dem Störer die Kosten einer Maßnahme auferlegt werden.
Zweifel an sonstigen Rechtsverstößen hast du nicht geäußert, aber mit Hinblick auf § 46 PolG NRW gibt es dafür wohl auch wenig Anlass.
Bleibt die Logik:
Der Staat finanziert sich auf verschiedene Weisen. Dazu gehören, wie du richtig festgestellt hast, Steuern, die wiederum (auch) für die Arbeit der Polizei benötigt werden. Wenn du nun denkst, dass damit weitere Kosten nicht anfallen dürfen, dann sagst du damit Folgendes aus (ganz zwingend): Für die Kosten, welcher der Polizei beim Abschleppen entstehen, soll doch bitte der Steuerzahler aufkommen.
Vereinfacht gesagt: Das Geld reicht in diesem Moment nicht mehr, die Kosten werden nicht mehr durch die Steuern abgedeckt. Also müssen entweder die Steuern erhöht werden oder der Störer begleicht die Kosten. Nun sagen vielleicht die Störer, dass das doch bitte der Steuerzahler mehr zahlen solle; derselbe aber sagt, dass doch bitte der Störer zur Kasse gebeten werden möge. Und das zu Recht! Mir leuchtet nicht ein, wieso ich, der mit dem Falschparken nichts zu tun hat, dafür irgendwie aufkommen soll.
Wenn man in Nrw abgeschleppt wird bekommt man die Tätigkeit
(bzw. die Dauer des Einsatzes) der Beamten in Rechnung
gestellt - mit Verweis auf § 46 PolG NW.
§ 46 Polizeigesetz finde ich hier ganz interessant, ich hätte da nämlich eigentlich eher sofort an § 52 Abs.1 gedacht…aber dann hat die Polizei das wohl eher als Sicherstellung gesehen denn als Ersatzvornahme. Nun ja - ich kenne ja auch die einzelnen Umstände nicht und es ist im Ergebnis recht egal, wie man das Kind bezeichnet. Bei der Ersatzvornahme wird’s nur deutlicher, warum da Kosten anfallen. Dann hat nämlich die Polizei für denjenigen, der eigentlich verpflichtet gewesen wäre, sein Fahrzeug wegzufahren, gehandelt. Insofern ist dort klar, dass der eigentlich pflichtige auch die Kosten zu tragen hat. Was die Sicherstellung angeht ist das aber im Prinzip auch nicht anders, da immerhin durch den störer veranlasste Kosten entstanden sind.
Dabei wird doch bereits durch Steuerabgaben die der Polizei
bezahlt - damit ist es m.E. nicht Verfassungskonform.
Ich hielte es eher für problematisch, für den Fall, dass eine bestimmte Person das Handeln der Polizei veranlasst, die Kosten der Allgemeinheit aufzuladen.
Dabei wird doch bereits durch Steuerabgaben die der Polizei
bezahlt - damit ist es m.E. nicht Verfassungskonform.
Ich hielte es eher für problematisch, für den Fall, dass eine
bestimmte Person das Handeln :der Polizei veranlasst, die Kosten der
Allgemeinheit aufzuladen.
Hier verstehe ich etwas nicht. Ist nicht die Existenzberechtigung der Polizei ausschließlich durch bestimmtes Handeln bestimmter Individuen überhaupt herleitbar?
Oder wird die Polizei lediglich als Einrichtung zu ordnenden Maßnahmen bei legitimen Tätigkeiten verstanden? Beispielsweise genehmigten Demonstrationen.
Oder muss hier grundsätzlich und dementsprechend gesetzlich definiert unterschieden werden zwischen der Polizei als Ordnungsorgan und der Polizei als Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft? Dann handelte es sich um 2 verschiedene Behörden!
Oder muss hier grundsätzlich und dementsprechend gesetzlich
definiert unterschieden werden zwischen der Polizei als
Ordnungsorgan und der Polizei als Hilfsorgan der
Staatsanwaltschaft? Dann handelte es sich um 2 verschiedene
Behörden!
Ich verstehe überhaupt nicht was Du mir sagen willst wenn ich ehrlich bin. Polizei ist Polizei ist Polizei. Ob nun die Polizei eine Wohnung ohne den Willen des Wohnungsinhabers betritt, weil sie meint, dort sei eine hilflose Person in einer lebendbedrohlichen Lage, oder ob sie die Wohnung betritt, um einen Durchsuchungsbeschluss zu vollstrecken, es kann der gleiche Beamte handeln und es ist die gleiche Behörde, nur eben nicht die gleiche Ermächtigungsgrundlage. Das eine Handeln ist präventiv, das andere repressiv. Kleine Anmerkung: Die Polizei ist jetzt nicht mehr nur der Diener der StA, es sind nun keine Hilfsbeamten mehr, sondern Ermittlungspersonen. Eine längst überfällige Gesetzesänderung
Der Oberbürgermeister der Stadt X verbietet Dir die Errichtung Deines Wohnhauses, er gibt Dir ein Bußgeld auf weil Du falsch geparkt hat, er erlaubt Dir, Deinen Sohn auf das Gymnasium XY zu schicken, er kassiert von Dir Abwassergebühren. Immer die gleiche Behörde.
Dabei wird doch bereits durch Steuerabgaben die der Polizei
bezahlt - damit ist es m.E. nicht Verfassungskonform.
Hallo,
dein Fehlgedanke beruht auf der Kostenentstehung. Beim „Abschleppen“ entstehen aber nicht nur die Personalkosten des Beamten, die sowieso anfallen. Diese werden nach Kostenordnung auch nicht weiterberechnet, sondern eben die Mehrkosten.
Im worst-case kommt da zusammen:
Bürger ruft bei Polizei an und meldet den Falschparker, also entstehen schon mal Stromkosten bei der Polizeitelefonanlage
die Polizei rückt aus, bzw. ein Beamter wird per Funk extra dorthin dirigiert --> Benzin und anteilige Kfz-Kosten
dann ist die Polizei am Falschparkerfahrzeug, die Beamten laufen um das Kfz, nutzen die dienstlichen Schuhsohlen ab, verursachen Mehrgebrauch an den Hosen (vom Bücken zum Nummernschild)
dann wird alles notiert und das verbraucht Papier, Stift, ggf. Foto
im folgenden wird der Abschlepper angerufen (Telefonkosten Handy)
…
in Abwichklung muss dann ein Beamter die Kosten des Abschleppers aufnehmen, bezahlen und dem Delinquenten berechnen, dabei entstehen Verwaltungskosten am Computer, Drucker und Post (also Papier, Toner, Briefumschlag, Porto)
im weiteren ggf. muss man sich noch streiten und das generier widerum Papier, Toner und Portokosten
und ist das Geld endlich auf dem Konto, dann waren da noch Zinsverlust, weil der Abschlepper längst bezahlt ist und Kosten der Kontoführung für jede Buchung
Summasummarum: alles nur Kleinstbeträge, aber im Saldo dürften 20,- Euro leicht annehmbar sein für Gemeinkosten ZZGL. Abschleppkosten die man umlegt.
Du hast aber durch deine Ordnungswidrigkeit einen Mehraufwand
verursacht. Warum soll der auf alle Bürger umgelegt werden?
Hallo Schorsch,
Du hast damit mE den Nagel auf den Kopf getroffen. Ich sehe auch nicht ein, warum ein solcher „Mehraufwand“ nicht vom Verursacher zumindest mitgetragen werden sollte.