Hallo an alle!
Angenommen folgender Fall: Eine Person kommt einer Vorladung der Polizei als Verdächtiger nach und macht eine Aussage. Dann muss diese Person noch ein zweites Mal zur Polizei, weil er seine Fingerabdrücke usw. abgeben muss. Dann wird das Verfahren eingestellt ( § 170 II Strafprozessordnung). Hätte die Person in so einem Fall einen Anspruch auf Fahrkostenerstattung. Oder gar auf Verdienstausfall?
(Schließlich hatte die Person eine Menge Stress und der zweite Gang zur Polizei war definitiv Pflicht, da von der Staatsanwaltschaft angeordnet.)
Wenn so ein Anspruch bestünde, gibt es dann eine Verjährungsfrist (und wie lang ist sie)? Wenn es eine Verjährung gibt, wann beginnt die Frist? An dem Tag, an dem die Person bei der Polizei war, oder an dem Tag, an dem das Verfahren eingestellt wurde? (oder an einem ganz anderen Tag?)
Und eine letzte Frage dazu: Wenn es dieses Anspruch gibt, wo und wie (und in welcher Form) könnte man den Anspruch beantragen / geltend machen? Bei jeder Polizeidienststelle?
Danke für Antworten,
und Grüße!
i.
Hallo
einfach vergessen. Verfahren eingestellt ist kein Freispruch und erst dann gibts Kostenerstattung.
Das ist meine eigene Erfahrung in so einer Sache.
LG
Mikesch
Hi Mikesch und an alle anderen,
ja stimmt, Verfahrenseinstellung ist kein Freispruch. Aber dadurch ist die Frage nach der Fahrtkostenerstattung entstanden. Denn: Bei einem Freispruch (ob nun aus erwiesener Unschuld oder mangels an Bewiesen – dieser Unterschied wird ja nicht mehr gemacht) hat der Angeklagte eine Menge Ärger und auch Kosten. Bei einer Verfahrenseinstellung (aus Mangel an Beweisen bzw Indizien oder aus bewiesener Unschuld) hat der Beschuldigte auch Ärger und Kosten. (Wobei man natürlich einsieht, dass die Kosten bei einem Gerichtsverfahren viel höher sind und auch der Stress und die sozialen Bindungen/Verhältnisse viel stärker leiden (können)).
Aber warum wird dort ein Unterschied bezüglich der Kosten gemacht? Vielleicht kennt jemand eine logische Begründung. Mir fällt keine ein (daher ja auch die Frage). 
Da Du von deiner eigenen Erfahrung sprichst: Wo und wie hat der-/diejenige die Kosten versucht geltend zu machen? (gibt es da eine Rechtsvorschrift?) Und was ist dann passiert? (Vermutlich Nichts…?) Danke für Antwort.
Viele Grüße,
i.
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Hallo
Hi Mikesch und an alle anderen,
ja stimmt, Verfahrenseinstellung ist kein Freispruch. Aber
dadurch ist die Frage nach der Fahrtkostenerstattung
entstanden. Denn: Bei einem Freispruch (ob nun aus erwiesener
Unschuld oder mangels an Bewiesen – dieser Unterschied wird ja
nicht mehr gemacht) hat der Angeklagte eine Menge Ärger und
auch Kosten. Bei einer Verfahrenseinstellung (aus Mangel an
Beweisen bzw Indizien oder aus bewiesener Unschuld) hat der
Beschuldigte auch Ärger und Kosten. (Wobei man natürlich
einsieht, dass die Kosten bei einem Gerichtsverfahren viel
höher sind und auch der Stress und die sozialen
Bindungen/Verhältnisse viel stärker leiden (können)).
Aber warum wird dort ein Unterschied bezüglich der Kosten
gemacht? Vielleicht kennt jemand eine logische Begründung. Mir
fällt keine ein (daher ja auch die Frage). 
Die Antwort ist ganz simpel, weil so ein Verfahren eh schon haufen Kohle kostet. Der Staat hat dann nicht noch Lust, bei im Sande verlaufen, irgendwetwas zu zahlen, weil er ganz einfach chronisch Pleite ist
Da Du von deiner eigenen Erfahrung sprichst: Wo und wie hat
der-/diejenige die Kosten versucht geltend zu machen? (gibt es
da eine Rechtsvorschrift?) Und was ist dann passiert?
(Vermutlich Nichts…?) Danke für Antwort.
Der Mikesch hat im Bekanntenkreis paar Leute die sowas bearbeiten und vorher gefragt, ob es Sinn macht. Wenn du es probieren willst, frag vorher jedemanden der sich damit auskennt. Sei froh das Verfahren eingestellt ist und lass es gut sein, auch wenn der Gerechtigkeitssinn was anderes will:wink:
Viele Grüße,
i.
LG
Mikesch
Danke für Deine Antworten
Sei froh das Verfahren eingestellt ist und lass es gut sein,
auch wenn der Gerechtigkeitssinn was anderes will:wink:
Joh, stimmt.
Und Danke für die Antworten!