20 jährige Tochter hat Sparbuch auf Ihren Namen, Mutter bucht ca. 10.000 EUR ohne Einverständnis auf Ihr eigenes Konto.
Alle Aufforderungen das Geld zurückzuzahlen werden missachtet.
Das Sparbuch lag noch bei den Eltern, da die Tochter vor kurzem daheim ausgezogen ist.
Es ist Gefahr im Verzug, kann man hier eine einstweilige Verfügung beantragen, um zu verhindern, dass das Geld nach kurzer Zeit ausgegeben ist?
Welche Straftatbestände sind hier verwirklicht u. wie holt man das Geld zurück?
Das Geld wurde vor ca. 4 Jahren von den Eltern auf Ihren Namen angelegt, es war ein Geschenk der Eltern.
Das Geld wurde vor ca. 4 Jahren von den Eltern auf Ihren Namen
angelegt, es war ein Geschenk der Eltern.
Genau das ist der springende Punkt: Wenn das Sparbuch von den Eltern zwar auf den Namen der Tochter angelegt, aber der Tochter nicht ausgehändigt worden ist, dann wird man davon ausgehen müssen, dass sich die Eltern bewusst die Verfügungsgewalt über das Geld vorbehalten wollten, also gerade noch keine Schenkung vorgelegen hat. Insoweit sind sie dann frei hierüber auch noch anderweitig zu verfügen. Das ist ein ziemlich häufig anzutreffender Standardfall.
Anders würde es aussehen, wenn der Tochter das Sparbuch zwischenzeitlich ausgehändigt worden war, und es dann wieder von den Eltern widerrechtlich in Besitz genommen worden wäre, z.B. aus der Schreibtischschublade im Zimmer der Tochter ohne deren Einverständnis entnommen worden wäre.
Es handelt sich um ein Sparkonto, welches also zB. beim OnlineBanking in der Liste mit Ihrem normalen Gehaltskonto zu sehen ist, auch kann die Tochter darüber verfügen u. die Tochter hat schon mehrfach sowohl Geld abgehoben, als auch eingezahlt.
Es steht der Tochter also schon seit Jahren zur Verfügung, nur die Urkunde lag noch daheim (nicht aber auf Anweisung der Eltern, ehr weil daran nicht mehr gedacht wurde).
Auch wurde der Tochter ausdrücklich mehrfach gesagt, dass es eine Schenkung ist, Bedingungen waren an die Schenkung nicht geknüpft.
Man muss auch sagen, dass der entwendete Betrag nicht das komplette Guthaben war.
Die strittige Abbuchung war ausdrücklich gegen den Willen der Tochter.
Zumal die 3.Schwester Ihr Geldgeschenk behalten darf, der einzige Grund für die Geldwegnahme ist, dass die Tochter nicht den Berufswunsch der Eltern entsprochen hat und weil Sie ihrer 1.Schwester Geld geliehen hat, welches Sie jedoch planmäßig zurückzahlt.
ich bin im Besitz eines Sparbuches, dass aber nicht auf meinen Namen läuft.
Wird die Bank mir ohne weiteres Geld von diesem Sparbuch auszahlen?
Benötige ich keine Vollmacht dessen auf den das Sparbuch läuft - oder ist hier der Besitz des Dokuments entscheidend?
Viele Grüße
Susanne
Disclaimer: Ich plündere keine fremden Sparkonten ())))
(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.
(2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die in § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.
das Sparbuch ist ein sog. „Qualifizierendes Legtimitaionspapier“ und ein „Hinkendes Inhaberpapier“
Qualifizierendes Legtimitaionspapier bedeutet:
Spareinlagen werden grundsätzlich nur gegen Vorlage des Sparbuches gezahlt. Das Kreditinstitut ist berechtigt an jeden Inhaber (Nicht Eigentümer!) ohne Legitimationsprüfung im Rahmen der versprochenen Leistungen auszuzahlen.
Hinkendes Inhaberpapier bedeutet:
Das Kreditinstitut ist zur Schuldbefreienden Leistung an jeden Vorleger berechtigt, aber nicht verpflichtet!
Die Berechtigung zur Geltungmachung der Forderung kann nicht alleine aus dem Besitz der Urkunde abgeleitet werden. Daher wird das Kreditinstitut im Zweifelsfalle eine Legitimationsprüfung durchführen.
Klartext: Die Bank kann in jeden auszahlen, der das Sparbuch vorlegt. Kann aber verlangen das der Vorleger sich Ausweist damit die Bank schauen kann ob er an das Geld darf (Vollmachten etc.) wie gesagt, die Bank kann es prüfen, muss es aber nicht.