angenommen Sohn X, 18 Jahre, leidet an einer psychischen Erkrankungen, sodass der behandelnde Psychotherapeut diesem ein Attest ausstellt, dass ein Schulbesuch bis auf weiteres nicht möglich ist. Selbstverständlich hat der Sohn diese Krankheit tatsächlich.
Nun macht Sohn über eine Fernschule einen Lehrgang, der zum Abitur vorbereitet, da dies das einzige Sinnvolle ist, was Sohn tun kann.
Vater verdient gut, weigert sich aber, Unterhalt zu zahlen. Sohn bringt jedoch Leistungsnachweise vor, die bescheinigen, dass er den Lehrgang tatäschlich mit Noten von 1-3 gut absolviert.
Hat Sohn unter diesen Voraussetzungen Recht auf ganz normalen Unterhalt, wenn er bei der Mutter lebt?
wenn das die Erste Ausbildung ist, also keine Weiterführung von einer Realschule oder nach einer betrieblichen Ausbildung, hat der Sohn weiterhin einen Unterhaltsanspruch gegen Vater und Mutter.
Der Sohn, sollte sich zu einem Antwalt seines Vertrauens begeben, im Idealfall ein Fachanwalt für Familienrecht
nachdem er sich zuvor beim Amtsgericht einen Beratungsschein geholt hat.
Da der Sohn derzeit mittellos ist, wird er den Beratungsschein ohne weiteres erhalten, desweiteren ist dann vom Anwalt abzuklären ob alles weitere über Prozesskostenhilfe laufen kann.
Das Jugendamt ist hier nicht mehr zuständig da Sohn volljährig ist.