Hallo,
Der Begriff Generalvollmacht hat es in sich, denn schon dieser allein sagt aus, dass die Vollmacht umfassend ist. D.h. der Bevollmächtigte kann hierdurch alles veranlassen, was der Vollmachtgeber veranlassen könnte, soweit hierfür nicht gerade die Bevollmächtigung gesetzlich ausgeschlossen ist (Höchstpersönlichkeit). D.h. eine Ausnahme wäre z.B. die Eingehung einer Ehe.
Trotzdem belässt man es üblicherweise nicht bei einem Satz, sondern führt beispielhaft gewisse Dinge auf, damit sich der Vollmachtgeber auch darüber klar wird, wie umfassend das Ding ist. Eine notarielle Vollmacht berechtigt z.B. auch zu Grundstücksgeschäften und in allen gewerblichen Angelegenheiten.
Ich bin eigentlich kein Freund von Generalvollmachten als Vorsorgevollmacht, sondern sehe die Sache eher so: Eine Vollmacht muss so umfassend sein wie nötig, sollte aber gleichzeitig so eng gefasst werden wie möglich, weil man damit eben durchaus auch Unfug anstellen kann.
Daher rate ich eher zu klassischen Vorsorgevollmachten, die gerade nicht sofort (wie es viele Notare gerne tun) gilt, sondern an ganz klar beschriebene auslösende Faktoren anknüpft. Da sagt mir dann zwar mein Lieblingsnotar, dass man dieses Vorliegen dann ja bei jedem Gebrauch aktuell nachweisen müsse, aber in der Praxis sieht es doch so aus, dass man jedem Dritten gegenüber diesen Nachweis eigentlich beim üblichen Kleinkram nur einmalig zu erbringen braucht. Nur bei gewichtigen Dingen wird man sich dann ggf. zusätzlich versichern wollen, und dies ist ja auch im Interesse des Vollmachtgebers, der so eine zusätzliche Sicherheit gegenüber dem Missbrauch hat.
Wichtige Punkte einer solchen Vollmacht sind z.B. Auflösung der Wohnung (Achtung: Bei Verkauf von Eigentum Notar!), Abschluss von Heim- und Pflegeverträgen, gewöhnliche Bankgeschäfte, außergewöhnliche Bankgeschäfte nur, sofern zur Unterbringung und Versorgung notwendig. Zudem Vertretung vor Gerichten, Behörden, Entgegennahme von Zahlungen, wobei dies eigentlich unproblematisch ist. Ausdrücklich erwähnen sollte man Maßnahmen nach § 1904 BGB (lebensgefährliche Behandlungen) und § 1906 BGB (Freiheitsentziehende Maßnahmen. Schaden kann auch die Schweigepflichtentbindung nicht, und der Hinweis auf eine Patientenverfügung.
Bzgl. Bankkonten/Depots/Versicherungen rate ich zudem zur Vermeidung unnötiger Probleme zur zusätzlichen Vollmachtserteilung auf deren eigenen Formularen.
Gruß vom Wiz