Auflistung Generalvollmacht

Hallo,
A hat sich von einem Notar eine Generalvollmacht nebst Betreuungsvollmacht (Entwurf) geben lassen. Da werden mehrere Regelungen aufgegriffen die der Vollmachtgeber erteilt. Nach der Auflistung kommt der Satz --Die Auflistung ist beispielhaft, nicht abschließend.–
Heißt das, das man nicht alles auflisten kann und einfach alles
dem Vollmachtnehmer überverantwortet??

Gibt es etwas wichtiges was unbedingt rein sollte?

Danke
Bernd1

Hallo, Bernd,
das Betreuungsrecht hat es in sich. Wohl dem, der sich rechtzeitig - solange er noch alle fünf Sinne beisammen hat - darum kümmert.
Hier die Broschüre des Justizminiswterums NRW dazu, Die enthält alle relevanten Informationen einschließlich einer Mustervollmacht (am Ende)
http://www.callnrw.de/broschuerenservice/download/10…
(Acrobat Reader erforderlich)
Gruß
Eckard

Hallo,

Der Begriff Generalvollmacht hat es in sich, denn schon dieser allein sagt aus, dass die Vollmacht umfassend ist. D.h. der Bevollmächtigte kann hierdurch alles veranlassen, was der Vollmachtgeber veranlassen könnte, soweit hierfür nicht gerade die Bevollmächtigung gesetzlich ausgeschlossen ist (Höchstpersönlichkeit). D.h. eine Ausnahme wäre z.B. die Eingehung einer Ehe.

Trotzdem belässt man es üblicherweise nicht bei einem Satz, sondern führt beispielhaft gewisse Dinge auf, damit sich der Vollmachtgeber auch darüber klar wird, wie umfassend das Ding ist. Eine notarielle Vollmacht berechtigt z.B. auch zu Grundstücksgeschäften und in allen gewerblichen Angelegenheiten.

Ich bin eigentlich kein Freund von Generalvollmachten als Vorsorgevollmacht, sondern sehe die Sache eher so: Eine Vollmacht muss so umfassend sein wie nötig, sollte aber gleichzeitig so eng gefasst werden wie möglich, weil man damit eben durchaus auch Unfug anstellen kann.

Daher rate ich eher zu klassischen Vorsorgevollmachten, die gerade nicht sofort (wie es viele Notare gerne tun) gilt, sondern an ganz klar beschriebene auslösende Faktoren anknüpft. Da sagt mir dann zwar mein Lieblingsnotar, dass man dieses Vorliegen dann ja bei jedem Gebrauch aktuell nachweisen müsse, aber in der Praxis sieht es doch so aus, dass man jedem Dritten gegenüber diesen Nachweis eigentlich beim üblichen Kleinkram nur einmalig zu erbringen braucht. Nur bei gewichtigen Dingen wird man sich dann ggf. zusätzlich versichern wollen, und dies ist ja auch im Interesse des Vollmachtgebers, der so eine zusätzliche Sicherheit gegenüber dem Missbrauch hat.

Wichtige Punkte einer solchen Vollmacht sind z.B. Auflösung der Wohnung (Achtung: Bei Verkauf von Eigentum Notar!), Abschluss von Heim- und Pflegeverträgen, gewöhnliche Bankgeschäfte, außergewöhnliche Bankgeschäfte nur, sofern zur Unterbringung und Versorgung notwendig. Zudem Vertretung vor Gerichten, Behörden, Entgegennahme von Zahlungen, wobei dies eigentlich unproblematisch ist. Ausdrücklich erwähnen sollte man Maßnahmen nach § 1904 BGB (lebensgefährliche Behandlungen) und § 1906 BGB (Freiheitsentziehende Maßnahmen. Schaden kann auch die Schweigepflichtentbindung nicht, und der Hinweis auf eine Patientenverfügung.

Bzgl. Bankkonten/Depots/Versicherungen rate ich zudem zur Vermeidung unnötiger Probleme zur zusätzlichen Vollmachtserteilung auf deren eigenen Formularen.

Gruß vom Wiz

Danke,
ich glaube das ist alles im Entwurf drin, auch eine Patientenverfügung. Da A Eigentum haben, weiß ich nicht ob der Satz bei der Auflistung des Notars

  • -Der Bevollmächtigte ist insbesondere ermächtigt zur Verfügung über Vermögensgegenstände jeder Art und zum Erwerb sowie zur Verwaltung von Vermögensgegenständen-

Klärt das auch den Kauf oder Verkauf von Eigentum??? (Grundstück, Haus)

Sollte man das Orginal bei „sich“ haben, oder besser bei der Zentrale für Vorsorgevollmachten hinterlegen? Sollte ein Notfall eintreten und man was vorlegen muß, wäre die Vollmacht nicht sofort griffbereit.

Gruß
Bernd

A hat sich von einem Notar eine Generalvollmacht nebst
Betreuungsvollmacht (Entwurf) geben lassen.

Hallo,

den Begriff „Betreuungsvollmacht“ kenne ich nicht. Eine „Betreuungsverfügung“ ist aber keine wirkliche Verfügung.

Gibt es etwas wichtiges was unbedingt (in eine
Vorsorgevollmacht) rein sollte?

Ja, denn sonst muss doch (für den nicht geregelten Aufgabenbereich) ein Betreuter bestellt werden.

Ein Entwurf mit Infos zum Thema und weiterführenden Links findest du hier:
http://www.beepworld.de/members94/chancen-online/vor…

Eine Kurzdarstellung des Betreuungsrechts hier:
http://www.beepworld.de/members94/chancen-online/bet…

Hallo nochmal,

ich glaube das ist alles im Entwurf drin, auch eine
Patientenverfügung.

Das sind so Mischkonstrukte von denen ich nicht viel halte.

Da A Eigentum haben, weiß ich nicht ob der
Satz bei der Auflistung des Notars

  • -Der Bevollmächtigte ist insbesondere ermächtigt zur
    Verfügung über Vermögensgegenstände jeder Art und zum Erwerb
    sowie zur Verwaltung von Vermögensgegenständen-
    Klärt das auch den Kauf oder Verkauf von Eigentum???
    (Grundstück, Haus)

Da die Vollmacht notariell ist, würde sie auch Immobiliengeschäfte mit abdecken, Ich würde diese trotzdem extre aufnehmen wollen, um Klarheit zu schaffen.

Sollte man das Orginal bei „sich“ haben, oder besser bei der
Zentrale für Vorsorgevollmachten hinterlegen?

Da verstehst Du etwas miss. Es gibt keine zentrale Hinterlegungsstelle, sondern nur das Register der BNotK. Dies ist aber gerade keine Hinterlegungsstelle, sondern nur ein Register. D.h. Du kannst dort deine Vollmacht registrieren - was ich auch dringend empfehle, weil so im Falle des Zweifels über eine notwendige Betreuerbestellung alle VormG sofort erfahren können, dass bereits eine Vollmacht vorliegt, und wie die inhaltlich aussieht. Dieser Registereintrag ersetzt die Vollmacht als solche allerdings nicht! D.h. wenn über das Register der Bevollmächtigte gefunden und kontaktiert worden ist, muss dieser die Vollmacht vorweisen.

Sollte ein
Notfall eintreten und man was vorlegen muß, wäre die Vollmacht
nicht sofort griffbereit.

Daher rate ich immer dazu weitere beglaubigte Kopien erstellen zu lassen, die man dann den Bevollmächtigten in die Hand gibt. Von allen bei mir aufgesetzten Vollmachten habe ich natürlich auch so eine Kopie in der Akte und kann daher im Zweifelsfall auch aushelfen.

Gruß vom Wiz

Dann reicht wohl, das der Notar den Tatbestand der Vollmachterteilung dem Zentralen Register für Vorsorgeurkunden bei der Bundesnotarkammer mitteilt.

Was ist denn der Unterschied, ob ich die Patientenverfügung mit reinbringe (Ist extra aufgelistet) oder ein eigener Entwurf ist?

Gruß
Bernd

den Begriff „Betreuungsvollmacht“ kenne ich nicht. Eine
„Betreuungsverfügung“ ist aber keine wirkliche Verfügung.

Es steht Betreuungsvollmacht im Entwurf und enthält wie bei der Vorsorgevollmacht (Aufenthaltsortbestimmung, Ärztliche Maßnahmen…)
Da frage ich aber beim Notar nach, ob es sich um das gleiche handelt.

Danke
Bernd