Hauskauf mit Wohnrecht

Guten Tag,

es geht um den Hauskauf über eine Zwangsversteigerung mit eingetragenem Wohnrecht in Abt. II.

Der Eigentümer bewohnt das Haus, jedoch ist das Haus von den Versorgern wie Strom und Wasser getrennt.
Für den Vater des Eigentümers, welcher im Pflegeheim lebt besteht ein lebenslanges Wohnrecht im Haus.

Die Fragen, angenommen man wird Eigentümer des Hauses und übernimmt die Pflicht des Wohnrechtes:

Wenn der Inhaber des Wohnrechtes nicht im Haus wohnt (auch anderer Meldewohnsitz), muß dann trotzdem der Wohnraum bereit gehalten werden und muß der Wohnrechtinhaber einen Schlüssel haben um jederzeit Zugang zu haben?

Angenommen man bewohnt als neuer Eigentümer das Haus nicht,also benötigt man auch keinen Strom bzw. Wasseranschluß. Wenn der Wohnrechtinhaber die Wohnung nutzen möchte, ist man dann als Eigentümer verpflichtet diese Medien herzustellen (da im Moment ja nicht vorhanden)?

Angenommen man bewohnt als neuer Eigentümer das Haus, weil der Wohnrechtinhaber ja in diesem Fall in einem Pflegeheim wohnt und er kommt doch plötzlich zurück, welche Räumungsfrist hat man als Eigentümer?

Soweit mir bekannt ist Wohnrecht nicht übertragbar. Angenommen der Wohnrechtinhaber nimmt eine Pflegeperson bei sich auf um wieder in der Wohnung wohnen zu können, ist das für ihn möglich?

Wenn der Wohnrechtinhaber von seinem Wohnrecht Gebrauch macht, wer muß dann die Betriebs- und Nebenkosten bezahlen?

Die Fragen sind mir sehr wichtig, ich hoffe dankbar auf aufschlußreiche Antwort.

Vielen Dank, Sebastian

Hallo,

es geht um den Hauskauf über eine Zwangsversteigerung mit
eingetragenem Wohnrecht in Abt. II.

ich geh davon aus, dass die ZV nicht zu einem Gebot erfolgt, dass auch das Wohnrecht abgelöst werden könnte, oder? Also es bleiben auch Gläubiger der Abteilung I teilweise unbefriedigt. Sonst könnte man ggf. daran denken das WR abzulösen.

Der Eigentümer bewohnt das Haus, jedoch ist das Haus von den
Versorgern wie Strom und Wasser getrennt.
Für den Vater des Eigentümers, welcher im Pflegeheim lebt
besteht ein lebenslanges Wohnrecht im Haus.

Das dingliche Wohnrecht kann nur vom dinglich Berechtigten nebst Familie ausgeübt werden. Ist der Berechtigte nicht in der Wohnung, können sich aber auch nicht Familienangehörige auf dessen Recht berufen. Das ist der Unterschied zum Nießbrauch. Insoweit der Oppa also im Heim ist, ist das Wohnrecht als nix wert für den Sohnemann.

Insoweit der Eigentümer also selbst bewohnt kann der nach der Zwangsversteigerung ganz normal aus der Wohnung gewiesen werden. Der Ersteigerer bekommt Eigentum UND Besitz!

Wenn der Inhaber des Wohnrechtes nicht im Haus wohnt (auch
anderer Meldewohnsitz), muß dann trotzdem der Wohnraum bereit
gehalten werden und muß der Wohnrechtinhaber einen Schlüssel
haben um jederzeit Zugang zu haben?

Ja!

Angenommen man bewohnt als neuer Eigentümer das Haus
nicht,also benötigt man auch keinen Strom bzw. Wasseranschluß.
Wenn der Wohnrechtinhaber die Wohnung nutzen möchte, ist man
dann als Eigentümer verpflichtet diese Medien herzustellen (da
im Moment ja nicht vorhanden)?

Da bin ich mir nicht sicher, aber ich würde sagen nein. Der WR Inhaber hat das WR wie es ist. Der Eigentümer ist höchstens zur Instandhaltung angehalten. Aber auch das kann mE wie beim Nießbrauch auf den Inhaber abgewälzt sein.

Angenommen man bewohnt als neuer Eigentümer das Haus, weil der
Wohnrechtinhaber ja in diesem Fall in einem Pflegeheim wohnt
und er kommt doch plötzlich zurück, welche Räumungsfrist hat
man als Eigentümer?

das hängt wohl vom Einzelfall ab.

Soweit mir bekannt ist Wohnrecht nicht übertragbar. Angenommen
der Wohnrechtinhaber nimmt eine Pflegeperson bei sich auf um
wieder in der Wohnung wohnen zu können, ist das für ihn
möglich?

Ja, steht explizit in § 1093 Abs. 2 BGB „Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.“

Mfg vom

showbee