Muß er zahlen?
Schwierig…
Es gibt zwei Entscheidungen des LG Hamburg (u.a. Beschluss vom 21.04.2006 - Az. 308 O 139/06) und anderer Gerichte. Danach ist der Inhaber eines Internetzugangs verpflichtet, ihm zumutbare, rechtlich und tatsächlich mögliche Maßnahmen zu treffen (etwa die Einrichtung von Benutzerkonten mit Rechtevergabe oder die entsprechende Installation einer Firewall) die geeignet sind, eine rechtswidrige Nutzung des Anschlusses durch Dritte zu verhindern.
Diese Entscheidungen haben zur Folge, dass Arbeitgeber nun Abmahnschreiben für mögliche Rechtsverstöße ihrer Arbeitnehmer erhalten.
Die Rechtsauffassung des LG Hamburg ist fragwürdig. Um abgemahnt werden zu können, muss der Abzumahnende Störer im Rechtssinne sein. Störer ist, wer willentlich und adäquat kausal zu einer Verletzungshandlung beiträgt. Eine urheberrechtliche Störerhaftung kann also beim Anschlussinhaber nur vorliegen, wenn er Prüfungspflichten verletzt hat. Eine solche Prüfungspflicht besteht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch nur für grobe und unschwer zu erkennende Verstöße (vergl. BGH I ZR 1207/96).
Der durchschnittliche PC- und Internetnutzer dürfte mit der Einrichtung einer tauglichen Firewall, die die Nutzung eines Peer-to-Peer-Netzwerkes ausschließt, überfordert sein.
Eine Verpflichtung der Eltern zu konstruieren, die Surfgewohnheiten ihrer Kinder lückenlos zu überwachen, ist lebensfern. Wie es aber bei einen Arbeitgaber aussieht ich schwer zu beurteilen. Wenn man ein grosses Firmennetzwerk hat, setzt es ein gewisses wissen voraus dieses ggf. zu verwalten.
Sollte der Arbeitgeber nicht dieses wissen besitzen kann man sich da nicht rausreden den nach Auffassung des LG Hamburgs ist die Durchführung von (technischen) Maßnahmen zur Abwendung von Urheberrechtsverletzungen allerdings auch dann zumutbar, wenn der Anschlussinhaber nicht selber in der Lage ist, entsprechende Vorkehrungen zu treffen und er sich dazu entgeltlicher fachkundiger Hilfe bedienen muss.
Höchstrichterliche Rechtsprechung, ob eine Abmahnung auch gegen den Anschlussinhaber gerichtet werden kann, existiert noch nicht. Es ist offen, ob sich die Rechtsauffassung des LG Hamburg durchsetzen wird.
Die frage ich wie weit will der Arbeitgeber für 350€ gehen?
Nach der Rechtsprechung des LG Hamburg haftet auch derjenige, der seinen WLAN- Anschluss nicht verschlüsselt und damit Dritten den Zugang wissentlich/unwissentlich ermöglicht.