Moin zusammen!
Gehen wir doch einmal davon aus, dass A sich eine Gitarre, Modem, Computer oder was auch immer gekauft hat. Nach sieben Monaten geht dieses Gerät kaputt und A schraubt es auf, um die Fehlerursache festzustellen: vielleicht ist es ja nur ein Kabel/Stecker, was nicht mehr richtig steckt. Erlöscht dann wirklich die Garantie?
Was wäre denn, wenn A nach vier Monaten schon einen Mangel erkennt und das Gerät deswegen aufschraubt. Verliert diese Person den Anspruch auf Gewährleistung?
Es dankt:
Disap
Hallo,
Gehen wir doch einmal davon aus, dass A sich eine Gitarre,
Modem, Computer oder was auch immer gekauft hat. Nach sieben
Monaten geht dieses Gerät kaputt und A schraubt es auf, um die
Fehlerursache festzustellen: vielleicht ist es ja nur ein
Kabel/Stecker, was nicht mehr richtig steckt. Erlöscht dann
wirklich die Garantie?
in die Garantieerklärung könnte der Garant auch reinschreiben, daß die Garantie erlischt, wenn der Käufer nicht bei jedem Vollmond mit einem Wolfspelz bekleidet auf einer einsamen Lichtung Lambada tanzt.
Zum Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung/Sachmangelhaftung: FAQ:1152
Was wäre denn, wenn A nach vier Monaten schon einen Mangel
erkennt und das Gerät deswegen aufschraubt. Verliert diese
Person den Anspruch auf Gewährleistung?
Das kommt drauf an und wäre im Streitfall vom Richter zu entscheiden. Zum Verständnis der entscheidende Paragraph:
http://dejure.org/gesetze/BGB/476.html
Der zweite Halbsatz ist dabei von nicht ganz unwesentlicher Bedeutung. Wenn also der stolze Eigentümer beim Händler mit einem Haufen Kabel und anderer Einzelteile erscheint und sich auf einen Mangel beruft, „der irgendwo ganz sicher drin war“, könnte er eventuell auf Widerspruch stoßen. Dann sieht man sich vor Gericht wieder, wo dann die Frage entschieden wird, ob die Beweislastumkehr in dem Fall noch greift oder nicht.
Gruß,
Christian
Hi Disan,
du erwähnst zwei verschiedene Grundsätze im gleichen Zusammenhang.
Die Gewährleistung und die daraus resultierenden Möglichkeiten sind gesetzlich geregelt.
Garantien sind vom Garantiegeber freiwillig erteilt und können eigenen Bedingungen unterliegen. Diese wären einzuhalten um darauf zurückgreifen zu können.
Beispiel:
(gesetzliche) Gewährleistung 2 Jahre
(freiwillige) Garantie 10 Jahre (damit es jetzt nicht zu chaotísch wird )
Während der ersten 2 Jahre suchst du dir das aus, was für dich besser ist. Die Garantie kann deine gesetzlich verankerten Rechte nicht anullieren.
Nach den 2 Jahren gelten nur noch die Garantiebedingungen.
*Jetzt kommt völliger Blödsinn, den es nie geben wird*
Wenn in den Garantiebedingungen stehen würde, du dürftest dein Auto nie waschen um eine Garantie gegen Rost zu erhalten…
dann darfst du das Auto halt nie waschen wenn du die Garanie in Anspruch nehmen willst.
Hättest du es gewaschen, hättest du auch deine Garantieansprüche weggewaschen.
*lach*
OK wieder ernst.
Wenn ein Eingriff durch eine Gewährleistungsmaßnahme erforderlich wurde, so ist dieser Eingriff für die Garantie nicht als Fehlverhalten zu sehen und die diesbezüglichen Garantieansprüche bleiben bestehen.
(Garantie darf die Rechte ja nicht beschneiden)
Wenn ein Laie nun ein Gerät öffnet um einen eventuellen Fehler zu suchen, so greift er den Pflichten des zur Gewährleistung verpflichteten vor.
Die Pflicht könnte von der anderen Seite auch als Nachbesserungsrecht gesehen werden, das durch diese Aktion beschnitten wurde.
Der zur Gewährleistung verpflichtete könnte davon ausgehen bzw. behaupten, dass der Fehler erst durch den Eingriff verursacht wurde.
Das waren jetzt einfach mal Überlegungen zur Frage.
Ich persönlich würde „die Finger“ davon lassen und mich bei Produktfehlern an den Händler bzw. den Garantiegeber wenden.
Dann gibt es keine falschen Annahmen von der „Gegenseite“.
Gruß
BJ