Guten Tag lieben Forenteilnehmer,
ein Vermieter hat für etwa 3 Jahren gegen einen Mieter eine Räumungsklage nebst Abgabe einer eidesstattlicher Versicherung wegen nicht bezahlter Mieten und Nebenkosten erwirkt.
Der ehemalige Mieter war zwischenzeitlich wegen anderer Delikte in Haft und hat sich nun wieder im selbigen Haus als wohnhaft gemeldet, aus dem er rausgeklagt wurde. Er „wohnt“ nun in einer Wohnung, die seine Mutter und Ihr Lebensgefährte dort seit mehreren Jahren bewohnen.
Den Vermieter hat die ganze Sache damals viel Geld gekostet und zu holen ist bei dieser Klientel auch nichts. Muss der Vermieter diesen Zustand nun dulden und den ehemaligen Mieter, der noch eine ganze Menge Geld schuldet, in der Wohnung seiner Mutter wohnen lassen??? oder gibt es ein Art „Hausverbot“ das der Vermieter geltend machen kann ???
Vielleicht hat ja jemand Erfahrung zu diesem Thema.
Höre gerne von Euch.
Winterliche Grüße
H. Oswald
Hallo,
der Vermieter muss in einem solchen Fall sofort einee Abmahnung an die Mieterin verfassen und mitteilen, dass er den Untermieter aus den bekannten Gründen nicht duldet. Der Mieterin muss eine Frist gesetzt werden, bis zu der sie den Untermieter aus der Wohnung entfernt.
Kommt die Mieterin dieser Aufforderung nicht nach, kann der Vermieter Räumungsklage gegen Mieterin und Untermieter einreichen.
Auf alle Fälle sollte der Vermieter fachkundigen Rat einholen, um die Abmahnung formell wirksam auszusprechen. Es darf auch nicht allzu viel Zeit vergehen zwischen Kenntnis des Vermieters und der Abmahnung.
Gruss
BM
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Hallo,
der Frager schrieb:
wohnhaft gemeldet, aus dem er rausgeklagt wurde. Er „wohnt“
nun in einer Wohnung, die seine Mutter und Ihr Lebensgefährte
dort seit mehreren Jahren bewohnen.
die Antwort:
der Vermieter muss in einem solchen Fall sofort einee
Abmahnung an die Mieterin verfassen und mitteilen, dass er den
Untermieter aus den bekannten Gründen nicht duldet.
Nun meine Frage:
Gilt ein Familienangehöriger (hier Sohn) auch als Untermieter?
Mir schwirrt da was im Hintekopf rum, mit Familienangehörigen und keine Erlaubnis vim VM nötig etc. Überbelegung könnte dann aber ein Grund sein, abzulehnen.
Ein in meinen Augen berechtigtes Interesse und Unzumutkarbeit seitens des VMs, seinen ehemaligen rausgeklagten Exmieter nicht in seinem Haus haben zu wollen Mal außen vor gelassen.
Dake vorab Marion
Hallo Marion,
grundsätzlich hast du recht. Das Aufnehmen von nahen Familienangehörigen stellt eigentlich keine erlaubnispflichtige Untervermietung dar. Hier allerdings ist der Sohn volljährig und hatte bereits eine eigene Wohnung im Objekt des Vermieters. Das Beziehen der elterlichen Wohnung nach der Räumung im selben Objekt stellt hier eine Untervermietung dar. Ich denke, eine Abmahnung mit anschl. Kündigung könnte erfolgreich sein, zumal sich der Sohn in einer Art und Weise verhalten hat, die den weiteren Verbleib im Objekt unzumutbar erscheinen lassen.
Ich persönlich kenne einen Fall, bei dem der Sohn wegen Zahlungsrückständen erfolgreich gekündigt wurde, eine „Abfindung“ von Seiten des Vermieters kassiert hatte und dann im selben Haus bei seiner Mutter eingezogen ist. In diesem Fall urteilte der Richter, dass es sich um eine erlaubnispflichtige Untermiete handelt und - wie du auch schon ausgeführt hast - es für den Vermieter nicht zumutbar sei, wenn der Sohn weiterhin im Objekt verbleibt.
Auf alle Fälle, da hast du auch recht, sollte sich der Vermieter in der Abmahnung und Kündigung auch auf die Unzumutbarkeit berufen.
Gruss
BM
Nun meine Frage:
Gilt ein Familienangehöriger (hier Sohn) auch als Untermieter?
Mir schwirrt da was im Hintekopf rum, mit Familienangehörigen
und keine Erlaubnis vim VM nötig etc. Überbelegung könnte dann
aber ein Grund sein, abzulehnen.
Ein in meinen Augen berechtigtes Interesse und Unzumutkarbeit
seitens des VMs, seinen ehemaligen rausgeklagten Exmieter
nicht in seinem Haus haben zu wollen Mal außen vor gelassen.
Dake vorab Marion
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