Hallo,
folgende Gedanken:
Auto mit Sturmschaden würde zur Reparatur in die Werkstatt gebracht.
Schäden wären etwas umfangreicher - neues Dach, mehrere Scheiben zu tauschen, neue Stoßstange etc. und natürlich größere Lackierarbeiten.
Auftrag wird anhand der durchzuführenden Arbeiten geschrieben und die voraussichtliche Dauer soll 7 Werktage betragen.
Am geplanten Fertigstellungstermin würde deutlich, das Fahrzeug ist nicht fertig, da die Lackierwerkstatt ca. 2 Tage Verspätung hat.
Es würde der nächste Termin 3 Tage später vereinbart. Auch zu diesem Termin wäre das Fahrzeug nicht fertig, aufgrund der Verzögerungen beim Lackierer. An diesem Tage bekäme man einen Leihwagen ohne Kosten zur Verfügung gestellt. Keine definitive Aussage wann mit dem Auto zu rechnen ist, nur eine vage Vermutung / Hoffnung 4 Tage später (incl. Wochenende) und die Zusage anzurufen, wenn das Auto fertig ist.
Man ließe nun zusätzliche 3 Tage verstreichen, während deren man auch keinerlei Informationen erhält. Dann 15 Tage nach Auftragsstart also nun schon die doppelte der geplanten Zeit, würde man persönlich nachfragen - und folgendes zu hören bekommen:
Das Fahrzeug ist zur Zeit das 3. Mal beim Lackierer, da jedesmal Mängel festgestellt worden sind und die Werkstatt das Auto dem Lackierer so nicht abnimmt. Auf Nachfrage wie weiterverfahren wird, wird beim Lackierer nachgefragt (ist eine Firma im selben Unternehmen wie die Werkstatt selbst) - Auto wäre unterwegs.
In der Hoffnung mit 2 Wochen Verspätung das Fahrzeug wiederzubekommen, bekäme man eine Stunde später einen Anruf von der Werkstatt - das Fahrzeug wurde erneut nicht vom Lackierer abgenommen !
Das hieße eine ursprünglich geplante Dauer von 7 Werktagen wird um mehr als 2 Wochen überschritten, wenn man Glück hätte.
Durch den Leihwagen wäre man zwar mobil, aber was gibt es in einem solchen Fall noch für Möglichkeiten sich dagegen zu wehren, außer schlechte „Werbung“ zu machen?
Schließlich gibt der Verlauf der Sache ja eher das Gefühl, dass kein Interesse besteht, einen größeren Aufwand zu betreiben von seiten der Werkstatt.
MfG
T.