Hallo,
ist die Kommunalaufsicht gleichzeitig auch Berufungsinstanz gegenüber den Verwaltungsakten der Gemeinden? Oder sind das streng zu trennende Institutionen? Könnte man vielleich so argumentieren, dass die Rechtsaufsicht (eigener Wirkungskreis) oder die Fachaufsicht (übertragener Wirkungskreis) der Gemeinden über objektive Rechtsverletzungen wacht (z.B. ein Verwaltungsakt widerspricht dem Flächennutzungsplan der Gemeinde), während eine Berufungsinstanz immer nur auf Intitiative einer beschwerten Person hin tätig wird und so immer nur subjektive Rechtsverletzungen überprüft?
Vielen Dank
Martin Unterholzner
Hallo Martin Unterholzner,
ich muss gestehen, ich habe nicht so ganz verstanden, worauf Du mit
Deiner Frage abzielst…
Deshalb erstmal ein paar Anmerkungen.
ist die Kommunalaufsicht gleichzeitig auch Berufungsinstanz
gegenüber den Verwaltungsakten der Gemeinden?
Naja, eher nicht.
Es ergibt sich z.B. in NRW die Kommunalaufsicht aus den §§ 119 ff.
GO, während die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde sich immer
anhand § 73 Abs. 1 S. 2 VwGO ermittelt. Dort ist dann zu fragen,
welche Art von Verwaltungshandeln dem VA zugrunde liegt
(Selbstverwaltung, Aufgaben aus übertragenem Pflichtenkreis oder
Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung). Anschliessend sind die -
ggf. sondergesetzlichen - Zuständigkeiten zu prüfen.
Das ist oft derselbe Behördenzug wie bei der Kommunalaufsicht. Aber
es muss eben nicht sein. Und: über die Kommunalaufsicht ließe sich
nur in den Fällen der Selbstverwaltungsangelegenheiten die
Zuständigkeit ermitteln.
Oder sind das
streng zu trennende Institutionen?
Kommunalaufsicht und Berufungsinstanz sind zu trennen.
Von Berufung spricht man, wenn in einem Gerichtsverfahren eine zweite
Tatsacheninstanz angerufen wird.
Zwar findet bei der Kommunalaufsicht auch eine Kontrolle statt, aber
eben nicht im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung.
Es handelt sich vielmehr um ein Instrument der Selbstkontrolle der
Verwaltung.
Gruß - Jaschiii
Hallo Martin,
wie der Name schon sagt,es handelt sich um Aufsicht über die Kommunen.
Die Kommunalaufsicht „wacht“ darüber,das sich die Kommunen an
die geltenden Gesetze halten (sogenannte Rechtaufsicht).
Das heißt die Kommunalaufsicht überwacht zum B. das sich die Kommunen
daran halten,Ordnungsaufgaben durchzuführen wie zum B.Bauabnahmen.
Daneben gibt es noch die Fachaufsicht,innerhalb derer die
Aufsichtsbehörde auch in konkrete Verwaltungshandlungen eingreifen kann.Meistens geschieht diese durch Anweisungen oder Richtlinien zur
Anwendung von Gesetzen (zum B. Ausgabe von Fischereischeinen).
In jedem Fall geht es bei der Kommunalaufsicht aber IMMER um
eine Aufsicht unter Behörden,für Privatleute ist diese nicht
zuständig.
Privatleute müssen sich an den jeweiligen Rechtsweg halten.
Also bei allgemeinen Verwaltungakten an die Verwaltungsgerichte,
bei Sozialangelegenheiten an die Sozialgerichte und bei zivilen Sachen
an die Amtsgerichte/Landgerichte.
mfg