mal angenommen ein Onlineshop würde noch immer BenQ Handys anbieten. Bei diesen Verkäufen kann aber keinerlei Garantie oder Gewährleistung mehr gegeben werden.
Müsste der Käufer nicht vor einem Kauf darauf aufmerksam gemacht werden, dass dies ein „Kauf ohne Gewährleistung also auf eigene Gefahr“ ist?
mal angenommen ein Onlineshop würde noch immer BenQ Handys
anbieten. Bei diesen Verkäufen kann aber keinerlei Garantie
oder Gewährleistung mehr gegeben werden.
Müsste der Käufer nicht vor einem Kauf darauf aufmerksam
gemacht werden, dass dies ein „Kauf ohne Gewährleistung also
auf eigene Gefahr“ ist?
1.) Kein Hersteller muss eine Garantie auf seine Produkte geben.
2.) Die Gewährleistung geht zulasten des Verkäufers (hier: der Onlineshop).
Wo ist also das Problem?
Gewährleistung ist gesetzlich festgelegt. Die Gewährleistung von z.Zt. 2 Jahren ab Kaufdatum gibt grundsätzlich in jedem Fall der Händler, bei welchem die Ware gekauft wurde. Es besteht bei Fehlern die Möglichkeit des Händlers auf Preisnachlass und bei einem nichtbehebbaren Fehler die des gleichwertigen Umtausches oder gar als letzter Schritt die Wandlung, also die Rückgabe der Ware gegen Rückgabe des Warenwertes an den Käufer.
Garantie wird unabhängig davon vom Hersteller gewährt.
Wenn der Hersteller nicht mehr existiert gibt es also keine Garantie.
Aber der Händler ist ja noch da. Also kein Kauf auf eigenes Risiko. Nur keine Hersteller-Garantie.
Gruß
Edgar
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Gewährleistung ist gesetzlich festgelegt. Die Gewährleistung
von z.Zt. 2 Jahren ab Kaufdatum gibt grundsätzlich in jedem
Fall der Händler, bei welchem die Ware gekauft wurde. Es
besteht bei Fehlern die Möglichkeit des Händlers auf
Preisnachlass und bei einem nichtbehebbaren Fehler die des
gleichwertigen Umtausches oder gar als letzter Schritt die
Wandlung, also die Rückgabe der Ware gegen Rückgabe des
Warenwertes an den Käufer.
Wo ich das gerade lese, stellt sich mir folgende Frage:
Darf ein Händler Gegenstände verkaufen mit dem Vermerk, dass diese möglicherweise Defekt ist, und so die Gewährleistung ausschließen?
Bzw. wäre so ein Ausschluss der Gewährleistung rechtens?
Es wäre dann im entsprechenden Bereich im Laden ein Schild angebracht, welches erläutert, dass es sich um ungeprüfte Ware handelt, die von Käufern zurückgegeben worden sei, und keine Gewährleistung übernommen würde. Außerdem ist auf jedem Artikel ein Aufkleber mit einer Aufschrift wie „Mangelware“.
Wo ich das gerade lese, stellt sich mir folgende Frage:
Darf ein Händler Gegenstände verkaufen mit dem Vermerk, dass
diese möglicherweise Defekt ist, und so die Gewährleistung
ausschließen?
Bzw. wäre so ein Ausschluss der Gewährleistung rechtens?
Es wäre dann im entsprechenden Bereich im Laden ein Schild
angebracht, welches erläutert, dass es sich um ungeprüfte Ware
handelt, die von Käufern zurückgegeben worden sei, und keine
Gewährleistung übernommen würde. Außerdem ist auf jedem
Artikel ein Aufkleber mit einer Aufschrift wie „Mangelware“.
Ps. Hab mir vor nem Monat ein SXG75 gekauft für 88 Euro NEU. Wenn das Ding kaputt geht, gibt es viele Ersatzteile und Internetseiten wo man Hilfe bekommt.
mal angenommen ein Onlineshop würde noch immer BenQ Handys
anbieten. Bei diesen Verkäufen kann aber keinerlei Garantie
oder Gewährleistung mehr gegeben werden.
Müsste der Käufer nicht vor einem Kauf darauf aufmerksam
gemacht werden, dass dies ein „Kauf ohne Gewährleistung also
auf eigene Gefahr“ ist?
Wenn ich den Paragraphen richtig verstehe, muss der Käufer den Mangel dann aber beim Kauf kennen. Der Verkäufer nennt im Beispiel aber nicht den genauen Mangel sondern sagt nur ganz pauschal, dass die Ware Mängel haben könnte. Das kann ja erstmal alles sein, z.B. bei einem Wecker geht das Uhrwerk nicht, oder ein kleines Stücken vom Zeiger ist abgebrochen.
Solange es direkt sichtbare Mängel sind, kann der Käufer das ja noch sehen, aber andere Mängel sind beim Kauf ja erstmal nicht bekannt.
So ganz passt der Paragraph darauf nicht, denke ich. Oder sehe ich das falsch?
Wenn ich den Paragraphen richtig verstehe, muss der Käufer den
Mangel dann aber beim Kauf kennen. Der Verkäufer nennt im
Beispiel aber nicht den genauen Mangel sondern sagt nur ganz
pauschal, dass die Ware Mängel haben könnte. Das kann ja
erstmal alles sein, z.B. bei einem Wecker geht das Uhrwerk
nicht, oder ein kleines Stücken vom Zeiger ist abgebrochen.
Solange es direkt sichtbare Mängel sind, kann der Käufer das
ja noch sehen, aber andere Mängel sind beim Kauf ja erstmal
nicht bekannt.
So ganz passt der Paragraph darauf nicht, denke ich. Oder sehe
ich das falsch?
„Kenntnis vom Mangel“ würde ich damit übersetzen, daß der Käufer davon Kenntnis hatte, daß die Sache nicht frei von Mängeln war. Definition siehe hier: http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html
„Kenntnis vom Mangel“ würde ich damit übersetzen, daß der
Käufer davon Kenntnis hatte, daß die Sache nicht frei von
Mängeln war. Definition siehe hier: http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html