Österreichischer Strafzettel als Deutscher

Hi!

Nehmen wir an, einem fiktiven Deutschen würde ein fiktivber Verkehrsverstzoß in Österreich zur Last gelegt und er hätte eine „Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe“ erhalten.

Was kann er tun?

Bisher hätte der fiktive Deutsche aus Österreich nur Strafmandate erhalten, auf denen gleich Vergehen, Ort, Zeit und Preis vermerkt waren.
Nun wird nicht dergleichen angegeben.

Nehmen wir weiterhin an, dass der fiktive Deutsche dieses Vergehen nicht begangen haben kann, da er sich zu dieser Zeit belegbar an einem anderen Ort aufgehalten hätte. Er kaönne sich jedoch vorstellen, wer den Verstoß begangen haben könnte, wolle denjenigen aber nicht „hinhängen“.

Was könnte er tun?
Wäre ein größeres Vergehen mit über ein niedriges Bußgeld hinausgehenden Folgen zu erwarten, da es sich ja um eine „Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe“ handele, nicht um ein einfaches Strafmandat?

Danke Euch und Grüße,

Mathias

Hi!

Hier läuft es so ab:

Zuerst Anonymverfügung, die billigste Variante und kein Vermerk in Strafakte.

Du lässt die Frist verstreichen und bekommst eine Lenkerauskunft.

Anschliessend bekommst du die Strafverfügung.

Kannst du die Lenkerauskunft nicht machen, wirst du anderwertig, meist in der Höhe der Strafverfügung bestraft. Ich weiss jetzt leider den § nicht.

Die einzige Möglichkeit dem zu entgehen ist, du hast dein Fahrzeug deinem bosnischen Kumpel geborgt, der seitdem verschwunden ist. Allerdings wäre ich da als Deutscher etwas vorsichtig, weil ich nicht genau weiss wie es mit den Zollvorschriften für dein Fahrzeug aussieht. Als wir noch nicht in der EU waren, durfte kein Ausländer das Fahrzeug verborgen.

Grüße
Dusan

Hallo!

Nehmen wir an, einem fiktiven Deutschen würde ein fiktivber
Verkehrsverstzoß in Österreich zur Last gelegt und er hätte
eine „Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe“ erhalten.

Was kann er tun?

Er kann unter Hinweis auf das Selbstbelastungsverbot die Angabe verweigern. Das ist allerdings nach österreichischem Kraftfahrrecht strafbar, wobei sich aber die deutschen Behörden weigern, diese Strafen zu vollstrecken. Wenn der Betroffene allerdings wieder nach Ö einreist, hat er möglicherweise ein Problem (oder aber ein Autoradio weniger wenn er kein Geld dabei hat). Das ist jetzt mein letzter Stand, der auch nicht so ganz aktuell ist, insb. die neue europarechtl. Regelung habe ich mir noch nicht angesehen.

Bisher hätte der fiktive Deutsche aus Österreich nur
Strafmandate erhalten, auf denen gleich Vergehen, Ort, Zeit
und Preis vermerkt waren.

Das werden Anonym- oder Organstrafverfügungen gewesen sein.

Nun wird nicht dergleichen angegeben.

Nehmen wir weiterhin an, dass der fiktive Deutsche dieses
Vergehen nicht begangen haben kann, da er sich zu dieser Zeit
belegbar an einem anderen Ort aufgehalten hätte.

Dann ist es ja ok, er kann das ja dann im Verfahren belegen.

Er kaönne
sich jedoch vorstellen, wer den Verstoß begangen haben könnte,
wolle denjenigen aber nicht „hinhängen“.

Was könnte er tun?

Das obige. Eines ist aber klar: wenn der Betroffene belegt hat, dass er es nicht war, etwa wenn das Verfahren eingestellt wurde, dann besteht keinesfalls Selbstbelastungsgefahr. D.h. die Behörde wird den Betroffenen als Zeugen vorladen und da besteht dann Wahrheitspflicht bei sonstiger Strafe. Grenzüberschreitend weiß ich jetzt nicht, ob das im Amtshilfeweg geht, aber Deutsche kommen ja öfters nach Österreich und eine falsche Zeugenaussage ist strafbar.

Wäre ein größeres Vergehen mit über ein niedriges Bußgeld
hinausgehenden Folgen zu erwarten, da es sich ja um eine
„Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe“ handele, nicht um ein
einfaches Strafmandat?

Das ist zwar nicht zwingend, aber davon kann man mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgehen.

Gruß
Tom

Er kann unter Hinweis auf das Selbstbelastungsverbot die
Angabe verweigern. Das ist allerdings nach österreichischem
Kraftfahrrecht strafbar

Wie jetz? Ist das wirklich so? Wer davon Gebrauch macht, sich nicht selbst belasten zu müssen, macht sich strafbar? Dann muss er ja letztlich doch…!?

Levay

Hallo!

Wie jetz? Ist das wirklich so? Wer davon Gebrauch macht, sich
nicht selbst belasten zu müssen, macht sich strafbar? Dann
muss er ja letztlich doch…!?

Ich hab diese Frage erwartet. Grundsätzlich gilt natürlich auch in österreich schon aus verfassungsrechtlichen Gründen das Selbstbelastungsverbot mit einer einzigen Ausnahme und diese Ausnahme ist die Verpflichtung zur Lenkerauskunft - die steht nämlich selbst im Verfassungsrang, weil sie vom VfGH bereits zweimal aufgehoben wurde. Eine typische Österreichische Unsitte, für die man sich als Österreicher eigentlich nur schämen kann.

Gruß
Tom

Ah, und ich dachte schon, ich hätte da was falsch verstanden.

Levay

  • der mal sagt: kein Grund, sich zu schämen! -
  • der mal sagt: kein Grund, sich zu schämen! -

Hallo,
wenn man sich den Umgang mit dem Verfassungrecht in Österreich anschaut - „vor dem VfGH würde diese Norm nicht halten, dann machen wir halt einfach ein Verfassungsgesetz draus, und dann kann uns der mal“ - muss man sich leider schon schämen. Noch unerträglicher ist, dass ein Landeshauptmann dem VfGH seit Monaten - man verzeihe mir den Ausdruck - auf den Kopf scheißt, was aber weder rechtliche noch politische Konsequenzen nach sich zieht.
Grüße, Peter

1 „Gefällt mir“

Hallo!

Noch
unerträglicher ist, dass ein Landeshauptmann dem VfGH seit
Monaten - man verzeihe mir den Ausdruck - auf den Kopf
scheißt, was aber weder rechtliche noch politische
Konsequenzen nach sich zieht.

Ich halte das auch für einen Skandal ersten Ranges, wobei mich weniger der Kärntner Landeshauptmann aufregt, sondern die Politiker, die in Positionen sitzen, in denen sie etwas tun könnten und auch müssten und trotzdem nichts tun. Das betrifft also v.a. die Abgeordneten des Kärntner Landtages und die Bundesregierung.

Gruß
Tom

Der Ärger ist natürlich verständlich. Schämen müssten sich trotzdem die, die das zu verantworten haben.

Findet:
Levay

Hallo!

Vielen Dank für die Auskunft.

Wie läuft das nun konkret ab?

Der Halter des fiktiven Fahrzeugs, mit welchem die fiktive, ihm unterstellte, Übertretung begangen worden war, müsste ja nun irgendwie reagieren, da er mehrere Fahrzeuge besitze, welche ab und an nach A gefahren würden, und er somit zukünftigen Ärger mit der österr. Exekutive tunlichst zu vermeiden suche.

Könnte er nun bei der Landsmannschaft anrufen und sich über den Preis für das Vergehen aufklären lassen? Würde er Auskunft erhalten?

Er würde ggf. auch, obwohl es nicht der Wahrheit entspräche, sich selbst als Lenker angeben und bezahlen. Nur sei er nicht willens, dies auch zu tun, wenn ein Fahrverbot in Österreich folgen könnte…

Danke Euch und Grüße,

Mathias

Wie jetz? Ist das wirklich so? Wer davon Gebrauch macht, sich
nicht selbst belasten zu müssen, macht sich strafbar? Dann
muss er ja letztlich doch…!?

Ich hab diese Frage erwartet. Grundsätzlich gilt natürlich
auch in österreich schon aus verfassungsrechtlichen Gründen
das Selbstbelastungsverbot mit einer einzigen Ausnahme und
diese Ausnahme ist die Verpflichtung zur Lenkerauskunft - die
steht nämlich selbst im Verfassungsrang, weil sie vom VfGH
bereits zweimal aufgehoben wurde. Eine typische
Österreichische Unsitte, für die man sich als Österreicher
eigentlich nur schämen kann.

Gruß
Tom

Hallo,

europ. Regelung habe ich mir noch nicht angesehen.

Die wird (wahrscheinlich) so aussehen, dass eine Strafe ab 70 Euro
aufwärts auch in Deutschland eingefordert werden wird. Ganz raus ist
das wohl noch nicht, aber wird wohl so kommen. Und das mit einem
gemeinen Zusatz - rückwirkend bis 1.1.07

Trotzdem schöne Woche
Richard

Hallo!

Wie läuft das nun konkret ab?

Der Halter des fiktiven Fahrzeugs, mit welchem die fiktive,
ihm unterstellte, Übertretung begangen worden war, müsste ja
nun irgendwie reagieren, da er mehrere Fahrzeuge besitze,
welche ab und an nach A gefahren würden, und er somit
zukünftigen Ärger mit der österr. Exekutive tunlichst zu
vermeiden suche.

Ja.

Könnte er nun bei der Landsmannschaft anrufen und sich über
den Preis für das Vergehen aufklären lassen? Würde er Auskunft
erhalten?

Also ich weiß jetzt nicht bei welcher Landsmannschaft. Er könnte sich zum Beispiel beim Automobilclub rechtlich erkundigen. Ich weiß das jetzt nicht so im Detail, aber ich denke, der deutsche ADAC hat sicherlich ausreichende rechtliche Verbindungen zum ÖAMTC und ARBÖ, um ausreichende rechtliche Beratung geben zu können. Sonst natürlich österreichischer Anwalt, wenn es um was geht, müsste die Verkehrsrechtsschutzversicherung das eigentlich zahlen.

Er würde ggf. auch, obwohl es nicht der Wahrheit entspräche,
sich selbst als Lenker angeben und bezahlen. Nur sei er nicht
willens, dies auch zu tun, wenn ein Fahrverbot in Österreich
folgen könnte…

Ja da müsste man mal klären, um welchen Verstoß es geht. Eine falsche Zeugenaussage ist übrigens auch dann strafbar, wenn man sich zu Unrecht selbst belastet und jemanden anderen in Schutz nimmt.

Gruß
Tom

Hallo!

Das witzige an der Sache ist ja das: das Problem ist, dass österreichische Radargeräte von hinten fotografieren - deshalb benötigt man eine Lenkerauskunft. Anstatt aber nach zweimaliger Aufhebung der Bestimmung durch den VfGH die Radargeräte umzudrehen, beschließt man die Bestimmung im Verfassungsrang, um die Radargeräte nicht umdrehen zu müssen. Ich hab keine Ahnung, ob es so etwas in einem anderen vernünftigen Rechtsstaat noch gibt.

Gruß
Tom

Hallo!

Also man müsste sie halt mal lesen, werd ich machen, wenn ich dazu komme. Ich rate aber jetzt mal, dass es da eine ordre public Klausel geben wird und Deutschland daher die Vollstreckung solcher Bescheide (Verweigerung der Lenkerauskunft) aus verfassungsrechtlichen Gründen ablehnen wird.

Aber wie gesagt, das ist Spekulation.

Gruß
Tom

Hallo!

Noch eine Ergänzung: in einem Extremfall hat der VfGH eine solche Verfassungsbestimmung in einem Gesetz einmal als verfassungswidrig aufgehoben. Begründung war ein Verstoß gegen die Grundprinzipien der Bundesverfassung, denen auch eine Verfassungsbestimmung entsprechen muss.

Lesenswert und (natürlich) sehr umstritten: VfGH G 12/00

Gruß
Tom