Verkauf eines angemeldeten KFZ

Hallo Experten,

wenn ein Privatverkäufer ein noch angemeldetes KFZ verkauft, dann geht er doch ein gewisses Risiko ein. Wenn sich nämlich zwischen der Übergabe an den Privatkunden und der geplanten Ummeldung des Fahrzeugs ein Unfall mit diesem Fahrzeug ereignet, muss ja die Versicherung des Fahrzeughalters (also des Verkäufers) für den Schaden aufkommen und für den Verkäufer steigen in der Folge die Versicherungsbeiträge.

Ist das zwangsläufig so oder kann die Haftung des Verkäufers nach der quittierten Geld- und Fahrzeugübergabe im Kaufvertrag für die Übergangszeit wirksam ausgeschlossen und auf den Käufer übertragen werden?

Wenn im Kaufvertrag steht, dass sich der Käufer dazu verpflichtet, das Fahrzeug bis zu einem konkreten Zeitpunkt umzumelden, haftet auch nach Verstreichen dieser Frist der Verkäufer für etwaige durch das KFZ verursachte Schäden? Wenn der Käufer das Fahrzeug nicht ummeldet, sind doch dem Verkäufer die Hände gebunden, denn ohne die Papiere und Nummernschilder kann er ja das Fahrzeug nicht einfach abmelden.

Ist der Verkäufer dem Käufer dann wirklich völlig hilflos ausgeliefert oder kann etwa im Kaufvertrag eine „Strafe“ für den Käufer festgesetzt werden (z.B. ein Geldbetrag, den der Käufer für jeden Tag des Verzugs der Ummeldung an den Verkäufer zu zahlen hat)?

Lieben Gruß
Huttatta

Hallo,

wenn ein Privatverkäufer ein noch angemeldetes KFZ verkauft,
dann geht er doch ein gewisses Risiko ein.

Genau deswegen gibt es Überführungskennzeichen und vorläufige Versicherung (Doppelkarte) für den Käufer.

Ist das zwangsläufig so oder kann die Haftung des Verkäufers
nach der quittierten Geld- und Fahrzeugübergabe im Kaufvertrag
für die Übergangszeit wirksam ausgeschlossen und auf den
Käufer übertragen werden?

Nein, denn das wäre ein Ausschluß der Haftung zu Lasten Dritter. Wenn bspw. der Käufer mit dem Kfz (Halter noch Verkäufer) damit Sach- und Personenschäden im Straßenverkehr macht, soll dem Geschädigten eine Versicherung einstehen müssen, kein Bürger dessen Solvenz arg beschränkt ist. Genau aus dem Grund ist die Haftpflichtversicherung für Kfz auch eine Pflichtversicherung: Schutz Dritter, und den kann man nicht einfach privat umgehen. Zu Recht!

Wenn im Kaufvertrag steht, dass sich der Käufer dazu
verpflichtet, das Fahrzeug bis zu einem konkreten Zeitpunkt
umzumelden, haftet auch nach Verstreichen dieser Frist der
Verkäufer für etwaige durch das KFZ verursachte Schäden?

Ja, solange der Verkäufer Halter ist! Allerdings ist der Käufer dem Verkäufer hiernach Schadenersatzpflichtig. Wenn also die Versicherung des Verkäufers Schäden reguliert und hiernach die Prämie steigt, kann man diese Mehrprämien als Schadenersatz verlangen. Eine andere Frage ist es dann, ob der Käufer auch das Geld für den Schadenersatz hat.

Wenn
der Käufer das Fahrzeug nicht ummeldet, sind doch dem
Verkäufer die Hände gebunden, denn ohne die Papiere und
Nummernschilder kann er ja das Fahrzeug nicht einfach
abmelden.

Deswegen ist es absolut dumm ein Kfz mit eigenen Schildern aus der Hand zu geben. Was meinst du warum es sonst Überführungskennzeichen (für Private) gibt bzw. Händler diese roten Schilder haben?

Ist der Verkäufer dem Käufer dann wirklich völlig hilflos
ausgeliefert oder kann etwa im Kaufvertrag eine „Strafe“ für
den Käufer festgesetzt werden (z.B. ein Geldbetrag, den der
Käufer für jeden Tag des Verzugs der Ummeldung an den
Verkäufer zu zahlen hat)?

Ja, eine Vertragsstrafe ist auch machbar, sie sollte nur individuell ausgehandelt werden und nicht als AGB daherkommen. Wie gesagt, alles „rumdoktorn“ an den Folgen ist aber nur zweitrangig. Besser ist es gleich das Kfz nicht mit eigenen Schildnern aus der Hand zu geben.

Mfg vom

showbee

Vielen Dank, Showbee,

dann ist es ja so, wie ich bereits vermutete.

Lieben Gruß
Huttatta

Merke:
Man verkauft kein angemeldetes KFZ!

Grüße von
Tinchen

Hallo Tinchen,

Man verkauft kein angemeldetes KFZ!

das würde ich auch niemals machen. Dennoch war es in meiner bisherigen Kraftfahrerlaufbahn schon zweimal so gewesen, dass mir beim Gebrauchtfahrzeugkauf ein angemeldetes Motorrad bzw. Auto (keines meiner aktuellen Fahzeuge - ist schon einige Jahre her) mit der Bitte um schnelle Ummeldung übergeben wurde. Darum stellten sich mir im Nachhinein die Fragen.

LG
Huttatta

Hallo Experten,

wenn ein Privatverkäufer ein noch angemeldetes KFZ verkauft,
dann geht er doch ein gewisses Risiko ein. Wenn sich nämlich
zwischen der Übergabe an den Privatkunden und der geplanten
Ummeldung des Fahrzeugs ein Unfall mit diesem Fahrzeug
ereignet, muss ja die Versicherung des Fahrzeughalters (also
des Verkäufers) für den Schaden aufkommen und für den
Verkäufer steigen in der Folge die Versicherungsbeiträge.

Die Risiken gehen, um mal aus einem aktuell auf meinem Schreibtisch liegenden Fall zu zitieren noch viel weiter: Da wurde absprachewidrig das Fahrzeug gar nicht umgemeldet. Da der Verkäufer aber seine Versicherung kündigte, kam dann ein Verfahren wegen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz auf ihn zu. Zudem hatte war bei dem Fahrzeug die HU fällig, und auch dies ging natürlich erst mal an den bisherigen Halter, nebst aller Knollen wg. Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit/Parkverstößen. Und um den Kohl noch so richtig fett zu machen, kam dann jetzt noch ein Verfahren wg. Urkundenfälschung dazu, weil sich im Rahmen der Abwicklung des ganzen Ärgers dann auch noch ein gefälschter TÜV-Stempel in den Papieren fand, der da zum Zeitpunkt des Verkaufs noch nicht drin war (sagt jedenfalls glaubwürdig der Verkäufer).

Gruß vom Wiz

Hallo Wiz,

ach du heiliger Strohsack! In dieser Haut möchte man nicht stecken.

LG
Huttatta

Hallo zurück,

ach du heiliger Strohsack! In dieser Haut möchte man nicht
stecken.

Ganz sicher nicht, und mein Mandant hat hier sicherlich eine Lektion fürs Leben gelernt: Autos werden nicht angemeldet übergeben! Einzige Ausnahme ggf. beim seriösen, großen Stamm-Autohaus (aber ganz sicher nicht bei der windigen Einmann-Hinterhofklitsche).

Gruß vom Wiz