Hallo zusammen,
also gehen wir mal von folgendem Fall aus: Ein Autofahrer verursacht am hellerlichten Tag und nüchtern durch überaus rücksichtslose Fahrweise einen schlimmen Autounfall, bei dem er, sein Beifahrer und der Fahrer eines unbeteiligten Fahrzeugs schwer(st) verletzt werden. Natürlich eilen die Ersthelfer herbei nur ist dummerweise in diesem Fall eine der verunfallten Personen HIV-positiv. Mal angenommen es ginge noch dümmer und einer der Ersthelfer würde sich mit HIV infizieren. Hätte der dann irgendwelche Ansprüche gegen den Unfallverursacher? Problematisch sehe ich, dass man sicher argumentieren könnte, dass der Ersthelfer nicht richtig „aufgepasst“ hat und dass er sich ja auch streng genommen schon vor dem Unfall hätte infiziert haben können. Andererseits, ohne den Unfallverursacher wäre es gar nicht so weit gekommen. Gab es so einen ähnlichen Fall hierzulande (damit ist der deutschsprachige Raum, nicht USA) schonmal?
*wink*
Petzi
Hallo,
nach deutschem Recht? Wohl eher nicht.
Das liegt daran, dass Schadenersatzansprüche nicht jedes erdenkliche oder einfach nur kausale Risiko abdecken. Es werden nur diejenigen Schäden erfasst, welche in einem bestimmten Rahmen überschaubar sind. Dass sich der Helfer einer von mir verletzten Person mit dessen HIV Infektion ansteckt, ist zwar irgendwie denkbar, jedoch zu weit weg, um nach deutschem Recht einen Anspruch zu begründen.
Das liegt natürlich insbesondere an der verletzten Norm, die den Anspruch begründet.
In diesem Falle haben wir zwar zunächst den verschuldensunabhängigen § 7 StVG, aber hierüber wird m.E. dieser Schaden nicht gedeckt.
Bleibt ein Anspruch nach allemeinem Deliktsrecht. Hier muss man beacht, welche Norm der Verursacher verletzt hat, um rechtswdidrig zu handeln, und sich Fragen, ob solch ein Schaden von dieser verhindert werden soll.
Die Übertretung von Vorschriften der StVO soll sicherlich Leben und Eigentum anderer schützen. Aber wohl eher nur mit Blick auf den Unfall selbst. Dass Helfer hierbei davor geschützt werden sollen, soch mit HIV zu infizieren, ist sicherlich nicht vom Schutzzweck der Norm erfasst. Daher würde ein solcher Anspruch hier wohl ausscheiden.
Sicherlich wären andere Konstellationen denkbar, in denen ein solcher Schaden ersetzt wird. Hier denke ich das aber nicht.
Gruß
Dea
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Hallo.
Natürlich bleibt es immer fraglich ob in einem konkreten Fall ein Gericht die Infektion als Folge des Unfalles anerkennt. Bei zivilrechtlichen Ansprüchen reicht ja aber ein hinreichendes Maß an Wahrscheinlichkeit aus, von daher ist das wohl nicht ausgeschlossen.
Wenn es nun hinreichend Wahrscheinlich ist, dass die HIV-Infektion infolge der Hilfeleistung verursacht wurde, dann gehört diese Infektion doch zu den Unfallfolgen, so wie der demolierte Leitpfahl, und die blutbesudelte Kleidung des Ersthelfers und muss vom Unfallverursacher getragen werden.
Oder?
Gruß
Werner
Hi,
wie Dea schon schrieb, scheiden Ansprüche gegen den Unfallverursacher aus, da die HIV-Infektion (oder jeder andere Schaden im Rahmen der Hilfeleistung - beschädigte Kleidung, andere Verletzungen) keine direkte, unmittelbare Folge des Unfalls ist.
Der Helfer ist aber im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung versichert und erhält hier die entsprechenden Leistungen.
Gruß Stefan
also gehen wir mal von folgendem Fall aus: Ein Autofahrer
verursacht am hellerlichten Tag und nüchtern durch überaus
rücksichtslose Fahrweise einen schlimmen Autounfall, bei dem
er, sein Beifahrer und der Fahrer eines unbeteiligten
Fahrzeugs schwer(st) verletzt werden. Natürlich eilen die
Ersthelfer herbei nur ist dummerweise in diesem Fall eine der
verunfallten Personen HIV-positiv. Mal angenommen es ginge
noch dümmer und einer der Ersthelfer würde sich mit HIV
infizieren. Hätte der dann irgendwelche Ansprüche gegen den
Unfallverursacher? Problematisch sehe ich, dass man sicher
argumentieren könnte, dass der Ersthelfer nicht richtig
„aufgepasst“ hat und dass er sich ja auch streng genommen
schon vor dem Unfall hätte infiziert haben können.
Andererseits, ohne den Unfallverursacher wäre es gar nicht so
weit gekommen. Gab es so einen ähnlichen Fall hierzulande
(damit ist der deutschsprachige Raum, nicht USA) schonmal?
*wink*
Petzi
Hallo,
hier geht es um etwas anderes.
Die Frage ist nicht, ob die Infektion Folge des Unfalls war. Das ist eine einfach Beweisfrage und wurde von mir in diesem Fall einfach mal unterstellt.
Der entscheidende Aspekt ist der, dass das deutsche Schadenersatzrecht aber nicht jede rein kausale Folge eines Handelns auch in den Anspruch des Geschädigten mit aufnimmt. Bestimmte Folgen sind einfach so weit entfernt von der Schädigungshandlung, dass sie (generell, nicht im konkreten Fall) nicht ausreichend wahrscheinlich sind, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen, auch, wenn die Folge kausal durch die Handlung eingetreten ist.
Der Sinn ist einfach, dass der Mensch nur für solche Folgen seines Handelns haftet, die er auch einigermaßen überblicken kann. Wenn ich also zu schnell fahre, dann ist es erkennbar, dass hierdurch andere Menschen und Sachen verletzt bzw. beschädigt werden können. Dass sich aber ein Helfer bei einem anderen Verletzten (etwas anderes wäre es ggf. wenn der Handelnde selbst infiziert wäre) ansteckt, ist einfach zu unwahrscheinlich und fällt daher eher unter allgemeines Lebensrisiko, als dass man hier einen Schadenersatzanspruch generieren würde. Zudem soll die verletzte Norm (Geschwindigkeitsbegrenzung) eben nur vor bestimmten Schäden schützen und die HIV Infektion fällt nicht hierunter.
Würde man jede einfach adäquat kausale Folge eines Handelns in den Schadenersatzanspruch einbeziehen, wären die Risiken für jeden Menschen selbst im Alltag nicht mehr überschaubar.
Gruß
Dea
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Hallo
Der Helfer ist aber im Rahmen der gesetzlichen
Unfallversicherung versichert und erhält hier die
entsprechenden Leistungen.
Nur das die solche Ansprüche regelmäßig abbügelt und erst in der 10ten Instanz nach Aufforderung durch den Lieben Gott einem Vergleich zustimmt.
Gruß
Werner
Hallo
Der Helfer ist aber im Rahmen der gesetzlichen
Unfallversicherung versichert und erhält hier die
entsprechenden Leistungen.
Nur das die solche Ansprüche regelmäßig abbügelt und erst in
der 10ten Instanz nach Aufforderung durch den Lieben Gott
einem Vergleich zustimmt.
Seit kürzlich muß ja jeder (zumindest bald) eine Krankenversicherung haben. Wie sehen solche Fälle aus, wenn jemand keine KV hat, die ja das meiste zahlen wird, also der Betroffene die Leistungen wirklich selbst zu bezahlen hätte.
Cu Rene
Hallo,
wenn es gelingt den Anspruch bei der Gemeindeunfallversicherung (GUV) durchzukriegen ist man dort besser gestellt als bei der Krankenversicherung (KV). Beide zahlen zwar nicht für unmittelbare Sachschäden, aber die KV zahlt wirklich nur die Behandlung, die GUV auch finanzielle Folgen darüber hinaus, also z. B. notwendige Umschulungen, evtl. Renten bei eintretender Erwerbsunfähigkeit und auch einen größeren Katalog an Sachmitteln wie z. B. Umbaumaßnahmen in der Wohnung.
Aber zu deiner Frage nach nicht versicherten. Zuletzt zahlt immer das Sozialamt, aber dann muss der Erkrankte zunächst sein eigenes „Vermögen“ herangezogen haben (bzw. das Sozialamt würde sich was wiederholen wenn festgestellt würde, dass Leistungen zu unrecht bezogen wurden).
Gruß
Werner
Vielen Dank Euch allen (owT)
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