Reisepreisminderung

erstmal kurz:
Es geht um eine Reisepreisminderung.
Ich möchte die Abbuchung des Reisepreises von meinem Konto rückgängig
machen (Lastschrifteinzugsverfahren)

Hallo zusammen,

nach einer Reise im Gesamtpreis von 1320.- DM strebe ich wegen
erheblicher und nachweisbarer Mängeln eine Reisepreisminderung an.

Der Reisepreis wurde am Tag der Abreise per EC-Karte und
Lastschrifteinzugsverfahren (per Unterschrit, KEINE Pin)
bezahlt. Die Buchung kann ich nach spätestens 6 Wochen bei meiner
Bank stornieren.

Eine Reklamationsanzeige mit allen Beweisen (Fotos, Zeugen etc.) aber
ohne einen genau genannten gewünschten Minderungsbetrag geht dem
Veranstalter fristgerecht zu.

Ich vermute nicht, dass der Veranstalter auf meine Reklamation
innerhalb der nächsten 3 Wochen reagiert (=Frist für Stornierung).
Ich habe keine Lust meinem Geld hinterherzurennen, und will selbst
eigentlich auch nicht gleich klagen.

Ich habe also vor, die Buchung kurz vor Ablauf der Frist einfach zu
stornieren und einen um 250.- geminderten Betrag (also 1070.-) wieder
an den Veranstalter zu überweisen.
250.- erscheinen mir dabei als angemessen (dem Betrag liegt die
„Frankfurter Liste“ zu Grunde).

Ich würde dem Veranstalter also NICHT die wohl übliche Frist (4-6
Wochen) einräumen um die Sache zu prüfen - das ist mir klar.

Der Veranstalter könnte evtl. gegen mich klagen, weil er nur einen
geringeren Betrag wegen der Mängel zubilligen würde. Es würde also
zum Prozess kommen.

Könnte ich dann mit meiner Aktion die Buchung einfach so storniert zu
haben (Zahlungswillen allerdings durch Überweisung des „Restbetrages“
bekundet) auf die Nase fallen?

Was meint ihr?

Würdet ihr in einem solchen Fall generell abraten die Buchung zu
stornieren, oder wäre das vielleicht ein geschickter Zug?

Die Unverbindlichkeit eurer Aussagen ist mir natürlich klar :smile:

Vielen Dank für eure Meinung und eure Hilfe!!

Viele Grüsse aus Heidelberg,
Stefan

Vielleicht sollte man auch einmal die Allgemeinen Geschäftsbedingungen kennen, die Gegenstand des Vertrages geworden sind. Jedenfalls tritt grundsätzlich durch die Stornierung - evtl. nach Mahnung - nur Verzug ein, mehr nicht. Möglicherweise ist dieser Fall aber in den besagten AGB anders geregelt.

Vielleicht sollte man auch einmal die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen kennen,
die Gegenstand des Vertrages geworden
sind.

Wenn Du ernsthafte Probleme hast: Die AGBs werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie dem jew. Vertragspartner (= Du) vor Abschluss des Vertrages auf zumutbare Weise bekanntgegeben werden.
Jedenfalls tritt grundsätzlich

durch die Stornierung - evtl. nach
Mahnung - nur Verzug ein, mehr nicht.
Möglicherweise ist dieser Fall aber in
den besagten AGB anders geregelt.

Einev Zahlung durch Lastschriftverfahren kannst Du (im Gegensatz zur Einzugsermaechtigung) nur in Abstimmung mit Deinem Vertragspartner widerrufen - Schlechte Karten !

vor Abschluss des Vertrages auf zumutbare
Weise bekanntgegeben werden.

Ich hatte am Flughafen gebucht. Von AGB war da keine Rede, kein Hinweis, auf der Rückseite des Vertages (1 Blatt) war auch nichts.
Allerdings hab ich unterschrieben, dass ich die AGB und die dazugeh. Zahlungsbed. akzeptiere.
Was meinst Du dazu?

Einev Zahlung durch Lastschriftverfahren
kannst Du (im Gegensatz zur
Einzugsermaechtigung) nur in Abstimmung
mit Deinem Vertragspartner widerrufen -
Schlechte Karten !

Na dann wars doch eine Einzugsermächtigung. Kann jedenfalls ohne Probleme stornieren, hab schon bei der Bank nachgefragt.

Habe einen Hinweis auf eine drohende Vertragsstrafen erhalten da ich bei einer Stornierung ja nicht verabredungsgemäss bezahlt habe.

Gruss Stefan

Leichter Einspruch

  1. Ist Lastschrift und Einzugsermächtigung nicht das gleiche??? Jedenfalls ohne weiteres binnen 6 Wochen widerruflich.

  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen nicht bekanntgegeben werden. Es reicht, wenn der Vertragspartner die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Sie können aushängen oder auch ausliegen oder sonst verfügbar sein, müssen aber nicht auf der Rückseite sein. Wichtig ist vor allem der deutliche Hinweis auf die AGB bei Abschluß und die Einsichtsmöglichkeit vor Ort.

  1. Ist Lastschrift und
    Einzugsermächtigung nicht das gleiche???
    Jedenfalls ohne weiteres binnen 6 Wochen
    widerruflich.

Stimmt, die andere Form ohne Widerrufsrecht heißt Abbuchungsauftrag und wird vom Bankkunden für bestimmte Geschäftspartner, z.B.Lieferanten an seine Bank erteilt.

  1. Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen
    nicht bekanntgegeben werden. Es reicht,
    wenn der Vertragspartner die zumutbare
    Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Sie
    können aushängen oder auch ausliegen oder
    sonst verfügbar sein, müssen aber nicht
    auf der Rückseite sein. Wichtig ist vor
    allem der deutliche Hinweis auf die AGB
    bei Abschluß und die Einsichtsmöglichkeit
    vor Ort.
  1. auch richtig

Ivo