Jugendlichen Alkohol abnehmen

Angenommen ein Passant sieht einen Jugendlichen, von vielleicht 14 Jahren, auf der Straße Wodka aus der Flasche trinken. Darf der Passant dann dem Jugendlichen den Alkohol wegnehmen weil er ihn noch gar nicht haben dürfte?

Was würde passieren wenn der Jugendliche oder dessen Eltern hinterher Anzeige bei der Polizei erstatten würden? Immerhin ist die Wegnahme ja auch schlichtweg Diebstahl, oder?

Dann hätte der Passant ein Problem, also sollte der lieber nichts sehen, vermeidet Konflikte. Er könnte noch Probleme mit dem Finanzminister bekommen, wegen mutwilliger Verkürzung der Alkoholsteuer

LG
Mikesch

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Na, auch ‚Stern TV‘ gesehen?
Hallo!

Angenommen ein Passant sieht einen Jugendlichen, von
vielleicht 14 Jahren, auf der Straße Wodka aus der Flasche
trinken. Darf der Passant dann dem Jugendlichen den Alkohol
wegnehmen weil er ihn noch gar nicht haben dürfte?

Ich habe mir gestern Abend die gleiche Frage gestellt. Harmlose Passanten wurden vorgeführt, weil sie sich nicht zu Ersatzeltern aufgespielt und die saufenden Kinder haben gewähren lassen.

Was würde passieren wenn der Jugendliche oder dessen Eltern
hinterher Anzeige bei der Polizei erstatten würden? Immerhin
ist die Wegnahme ja auch schlichtweg Diebstahl, oder?

Die Wegnahme schlichtweg natürlich nicht, denn zum Diebstahl braucht es, wie wir alle wissen, auch noch der Absicht, sich die Sache rechtswidrig zuzueignen. Aus der Nummer kommt der Passant nur raus, wenn er die Flasche den Kindern mit erhobenem Zeigefinger zurückgibt. Alles andere - wegkippen, austrinken, zerschellen lassen - erfüllt den Tatbestand des Diebstahls.

Nun macht man sich aber erst strafbar, wenn die Tat auch rechtswidrig war. Das ist sie nicht, wenn entweder in Notwehr/Notstand gehandelt wird (das schließe ich mal aus) oder eine Einwilligung vorliegt (auch nicht).

Bleibt die Frage, ob der Täter auch schuldhaft handelt. Und hier würde n wohl die meisten Richter eine Abwägung zwischen dem Wert der gestohlenen Sache und dem verfolgten Zweck derart vornehmen, dass der Täter nicht zu bestrafen wäre. Es besteht immerhin ein gesetzliches Verbot für Kinder, Alkohol zu trinken.

Weiteres mögen Leute diskutieren, die noch nicht so lange aus der Uni raus sind. Ich hab Ostern…

Alles andere - wegkippen,
austrinken, zerschellen lassen - erfüllt den Tatbestand des
Diebstahls.

Das sehe ich anders. Weder die erste noch die dritte Variante erfüllt nach meinem Dafürhalten den Tatbestand des Diebstahls. Denn weder die Sache selbst noch deren wirtschaftlicher Wert wird zugeeignet. Wir haben es vielmehr mit Sachbeschädigung oder sogar strafloser Sachentziehung zu tun.

Bleibt die Frage, ob der Täter auch schuldhaft handelt. Und
hier würde n wohl die meisten Richter eine Abwägung zwischen
dem Wert der gestohlenen Sache und dem verfolgten Zweck derart
vornehmen, dass der Täter nicht zu bestrafen wäre. Es besteht
immerhin ein gesetzliches Verbot für Kinder, Alkohol zu
trinken.

Kann sein, dass Richter das so machen würden. Mir ist aber gerade nicht ganz klar, worauf sich das rechtlich stützen soll. So eine Art Erlaubnistatbestandsirrtum?

Levay

Das sehe ich anders. Weder die erste noch die dritte Variante
erfüllt nach meinem Dafürhalten den Tatbestand des Diebstahls.
Denn weder die Sache selbst noch deren wirtschaftlicher Wert
wird zugeeignet. Wir haben es vielmehr mit Sachbeschädigung
oder sogar strafloser Sachentziehung zu tun.

Und was ist mit der Auslgung, dass auch derjenige sich die Sache aneignet, der sich wie ein Eigentümer generiert, was auch die Zertsörung beinhalten würde. Ich meine, mich hieran zu erinnern.

Dea

Von einem Diebstahl wäre dann zu sprechen, wenn die Zerstörung der Sache in derem Verbrauch liegen würde: Nahrungsmittel werden weggenommen und gegessen, Brennholz wird weggenommen und verbrannt …

Levay

Wie gesagt, kannst ja Recht haben. Ich meinte mich halt zu erinnern, dass auch die Zerstörung nach der Wegnahme eine Zueignung sei (BGH Drecksacktheorie halt). Kann mich aber auch irren…

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Du irrst nicht. Ich habe ja Beispiele dafür genannt, dass es sich so verhält.

Levay

Sorry, muss noch mal einhaken. ich meinte wirklich die Fälle, in denen kein Verbrauch sondern einzig die Zertörung der Sache vorlieg.

Wie gesagt, es geht mir hier um das „Generieren als Eigentümer“. Demnach sieht die Rspr. ja schon das Abstellen eines entwendeten KFZ in einer weit entfernten Gegend und in Kaufnahme, dass der Eigentümer das Fahrzeug nur sehr schwer bis evtl. gar nicht wieder erhält, als Diebstahl und nicht nur unbefugte KFZ Nutzung an.

Wie gesagt, ich kann mich hier irren. Vielleicht hast Du ja einen Tröndle (oder ist das jetzt Fischer) da und kannst mal nachsehen. Würde mich einfach interessieren.

Gruß
Dea

Du irrst nicht. Ich habe ja Beispiele dafür genannt, dass es
sich so verhält.

Levay

Demnach sieht die Rspr. ja schon das Abstellen
eines entwendeten KFZ in einer weit entfernten Gegend und in
Kaufnahme, dass der Eigentümer das Fahrzeug nur sehr schwer
bis evtl. gar nicht wieder erhält, als Diebstahl und nicht nur
unbefugte KFZ Nutzung an.

Das ist zwar richtig, berührt aber eine andere Frage, nämlich die nach der Enteignung. Zur Abgrenzung zwischen Diebstahl und Gebrauchsanmaßung ist es erforderlich festzustellen, dass der Täter keinen Rückführungswillen hat. Dafür sind die von dir genannten Kriterien Beweisanzeichen. Die Aneignung hingegen, die ja im Gegensatz zur Enteignung nur vorübergehender Natur sein muss, dürfte in diesen Fällen unstrittig sein. Spontan wüsste ich jedenfalls nicht, was es da zu bestreiten gibt.

Wenn aber jemand eine Sache wegnimmt, um sie zu zerstören, wirft das allein die Frage auf, ob er sich diese Sache überhaupt aneignen will. Hier ist wiederum die Absicht der dauerhaften Enteignung unproblematisch, aber diese ist ja nur notwendige und nicht hinreichende Bedingung für einen Diebstahl.

Aneignung meint - verkürzt gesagt - das Einverleibung der Sache in das Vermögen des Täters. Wenn jemand Nahrungsmittel wegnimmt, um sie zu verzehren, dann verleibt er sie seinem Vermögen ein. Er nutzt sie ja sogar ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nach. Eben das ist aber nicht der Fall, wenn eine Sache nur weggenommen wird, um sie sofort zu zerstören, quasi ohne einen eigenen Vorteil daraus zu schöpfen.

Wie gesagt, ich kann mich hier irren. Vielleicht hast Du ja
einen Tröndle (oder ist das jetzt Fischer) da und kannst mal
nachsehen.

Leider nicht, aber ich bringe was aus dem Wessels:

„Wer fremde Sachen wegnnimmt, um sie ohne vorherigen Eigengebrauch sogleich zu zerstören oder wegzuwerfen, verfährt zwar mit der Sache, wie es nur der Eigentümer darf, eignet sie sichaber nicht an […] und begehrt daher keinen Diebstahl, sondern […] eine Sachbeschädigung […]“

Levay

Hallo,

welche Frage mir grad durch den Kopf ging, was were aber wenn der sogenannte Jugendliche dazu berechtig were sprich das korrekte Alter hätte nur so Jung aussehe, was gar nicht mal undenkbar ist !

Welche Straftat würde dann hier in frage kommen mit welcher Strafe ?
Also kann man gar nicht reagieren wenn man einen Jugendlichen unter 18 mit der Vodka sieht, da man nicht feststellen kann, wie die Polizei wie alt die Person tatsächlich ist !

Gruß

Also kann man gar nicht reagieren wenn man einen Jugendlichen
unter 18 mit der Vodka sieht, da man nicht feststellen kann,
wie die Polizei wie alt die Person tatsächlich ist !

Also ich hoffe, dass ihr das hier nur als juristischen Spaß seht.
Ich habe auch die Diskussion verfolgt, weil mich das Ergebnis von juristischer Sicht interessiert. Aber ich werde selbst drüber nachdenken, ob ich jemandem ne Flasche wegnehme und nicht vorher über die gesetzlichen Regelungen nachdenken.

Wollte das nur mal klarstellen^^
Gruß
peak

Also kann man gar nicht reagieren wenn man einen Jugendlichen
unter 18 mit der Vodka sieht, da man nicht feststellen kann,
wie die Polizei wie alt die Person tatsächlich ist !

fragen kostet (meistens) nichts

Aber ich werde selbst drüber nachdenken, ob ich jemandem ne Flasche wegnehme
und nicht vorher über die gesetzlichen Regelungen nachdenken.

Da man nicht weiß wie ein betrunkener Jugendlicher reagiert wenn man ihm sein Getränk wegnimmt lieber gar nicht anrühren sondern nur darauf hinweisen dass er den Alkohol doch bitte entsorgen möchte. Sollte ihn das nicht interessieren einfach 110, Meldung machen und fertig.

MfG Tobias