Demnach sieht die Rspr. ja schon das Abstellen
eines entwendeten KFZ in einer weit entfernten Gegend und in
Kaufnahme, dass der Eigentümer das Fahrzeug nur sehr schwer
bis evtl. gar nicht wieder erhält, als Diebstahl und nicht nur
unbefugte KFZ Nutzung an.
Das ist zwar richtig, berührt aber eine andere Frage, nämlich die nach der Enteignung. Zur Abgrenzung zwischen Diebstahl und Gebrauchsanmaßung ist es erforderlich festzustellen, dass der Täter keinen Rückführungswillen hat. Dafür sind die von dir genannten Kriterien Beweisanzeichen. Die Aneignung hingegen, die ja im Gegensatz zur Enteignung nur vorübergehender Natur sein muss, dürfte in diesen Fällen unstrittig sein. Spontan wüsste ich jedenfalls nicht, was es da zu bestreiten gibt.
Wenn aber jemand eine Sache wegnimmt, um sie zu zerstören, wirft das allein die Frage auf, ob er sich diese Sache überhaupt aneignen will. Hier ist wiederum die Absicht der dauerhaften Enteignung unproblematisch, aber diese ist ja nur notwendige und nicht hinreichende Bedingung für einen Diebstahl.
Aneignung meint - verkürzt gesagt - das Einverleibung der Sache in das Vermögen des Täters. Wenn jemand Nahrungsmittel wegnimmt, um sie zu verzehren, dann verleibt er sie seinem Vermögen ein. Er nutzt sie ja sogar ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nach. Eben das ist aber nicht der Fall, wenn eine Sache nur weggenommen wird, um sie sofort zu zerstören, quasi ohne einen eigenen Vorteil daraus zu schöpfen.
Wie gesagt, ich kann mich hier irren. Vielleicht hast Du ja
einen Tröndle (oder ist das jetzt Fischer) da und kannst mal
nachsehen.
Leider nicht, aber ich bringe was aus dem Wessels:
„Wer fremde Sachen wegnnimmt, um sie ohne vorherigen Eigengebrauch sogleich zu zerstören oder wegzuwerfen, verfährt zwar mit der Sache, wie es nur der Eigentümer darf, eignet sie sichaber nicht an […] und begehrt daher keinen Diebstahl, sondern […] eine Sachbeschädigung […]“
Levay