Moin!
Es geht um folgenden, aktuellen Fall:
Der Fußballprofi Webster will erstreiten, seinen bisherigen Verein, an den er vertraglich noch über das Ende der laufenden Saison hinaus gebunden ist, zur neuen Spielzeit verlassen zu können.
Er beruft sich dabei auf den Artikel 17 der FIFA-Transferregelung, den ich anschließend eingestellt habe.
Wie der Sportfachpresse zu entnehmen war, soll sich aus diesem Artikel ableiten lassen, daß ein Spieler vor Vollendigung seines 28. Lebensjahres dann einen Verein ungeachtet eines bestehenden Vertrages verlassen kann, wenn er
- ins Ausland wechselt und
- bereits drei Jahre bei dem „abgebenden“ Verein unter Vertrag stand.
Für Spieler, die 28 Jahre alt oder älter sind, soll desweiteren gelten, bereits nach einer zweijährigen Vertragsdauer den Verein wechseln zu können.
Als Entschädigung sollen dem abgebenden Verein Gelder in genau der Höhe zufließen, die bis zum ursprünglich vereinbarten Vertragsende noch an Gehältern an den wechselwilligen Fußballprofi zu zahlen gewesen wären. Diese Bemessung würde demnach die bisherige Praxis der Festlegung von Ablösesummen ersetzen.
Zur Zeit ist kein Fall bekannt, in dem ein Spieler von dieser Option für sich gebraucht gemacht hätte. Das heißt, bis dato konnten Spieler, abgebender und neuer Verein in der Regel über eine vereinbarte Ablösesumme die Sachlage klären. Nur in Ausnahmen wurde bei besonders wichtigen Spielern auf Einhaltung des Vertrages seitens des aktuellen Arbeitgebers gepocht und der Spieler nicht aus seinem Vertragsverhältnis entlassen.
Und um genau diese Fälle geht es nun, namentlich in der Bundesliga um den Spieler Frings.
Wer kann mir erklären, warum ausgerechnet der Artikel 17 diese strittige Frage behandeln soll, wenngleich ihm dazu explizit nichts zu entnehmen ist?
Während Vertreter deutscher Vereine der Auffassung sind, daß nationales Arbeitsrecht vorrangig zu gelten habe, ist die offizielle Haltung der FIFA die, einem Spieler unter Erfüllung der Voraussetzungen 1. + 2. (siehe oben), einen Vereinswechsel nicht verwehren zu können.
Einige Vereine der Deutschen Bundesliga haben im Zuge möglicher Konsequenzen aus diesem Artikel bereits Vertragsverlängerungen mit einzelnen Spielern vorgenommen, da man dort die Meinung vertritt, daß immer nur die Laufzeit des aktuell jeweils gültigen Vertrages maßgeblich sei und nicht die Gesamtlaufzeit aller Verträge, die der Spieler mit diesem Verein abgeschlossen habe.
Vielen Dank für eventuelle Erläuterungen!
Thorsten
Hier der besagte Artikel 17:
„REGLEMENT BEZÜGLICH STATUS UND TRANSFER VON SPIELERN“:
"Artikel 17 Folgen einer Vertragsaufl ösung ohne triftigen Grund
Löst eine Partei einen Vertrag ohne triftigen Grund auf, kommen folgende
Bestimmungen zur Anwendung:
-
Die vertragsbrüchige Partei ist in jedem Fall zur Zahlung einer Entschädigung
verpfl ichtet. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. 20 und
Anhang 4 zur Ausbildungsentschädigung und sofern vertraglich nichts
anderes vereinbart wurde, werden bei der Festlegung der Entschädigung
aufgrund eines Vertragsbruchs nationales Recht, die Besonderheit
des Sports sowie alle anderen objektiven Kriterien berücksichtigt.
Darunter fallen insbesondere die Entlöhnung und andere Leistungen,
die dem Spieler gemäss gegenwärtigem und/oder neuem Vertrag
zustehen, die verbleibende Vertragslaufzeit bis maximal fünf Jahre,
die Höhe von Gebühren und Ausgaben, für die der ehemalige Verein
aufgekommen ist (und die über die Dauer des Vertrags amortisiert
wurden) sowie die Frage, ob sich der Vertragsbruch während der
Schutzzeit ereignete. -
Das Recht auf Entschädigung kann nicht an Dritte abgetreten werden.
Hat ein Berufsspieler eine Entschädigung zu bezahlen, gelten für ihn
und den neuen Verein sowohl eine Kollektiv- als auch eine Einzelhaftung.
Der Betrag kann vertraglich festgelegt oder zwischen den
Vertragsparteien vereinbart werden. -
Im Falle eines Vertragsbruchs während der Schutzzeit kann einem Spieler
zusätzlich zur Verpfl ichtung, eine Entschädigung zu zahlen, auch
eine sportliche Sanktion auferlegt werden. Diese Sanktion besteht
aus einer viermonatigen Spielsperre für offi zielle Spiele. In besonders
schweren Fällen beträgt die Sperre sechs Monate. Diese Sanktionen
treten mit Beginn der darauf folgenden Spielzeit für den neuen Verein
in Kraft. Ein einseitiger Vertragsbruch ohne triftigen Grund oder
sportlich triftigen Grund nach der Schutzzeit zieht keine sportlichen
Sanktionen nach sich. Ausserhalb der Schutzzeit können Disziplinarmassnahmen
ausgesprochen werden, wenn die Vertragsaufl ösung
nicht fristgerecht mitgeteilt wird (innerhalb von fünfzehn Tagen nach
dem letzten Spiel der Spielzeit). Die Schutzzeit setzt wieder ein, wenn
die Laufzeit des alten Vertrags verlängert wird. -
Im Falle eines Vertragsbruchs oder bei Anstiftung zum Vertragsbruch
in der Schutzzeit können einem Verein zusätzlich zur Verpfl ichtung,
eine Entschädigung zu zahlen, auch sportliche Sanktionen auferlegt
werden. Ein Verein, der einen Berufsspieler, der seinen Vertrag ohne
triftigen Grund aufgelöst hat, unter Vertrag nimmt, macht sich der
Anstiftung zum Vertragsbruch schuldig, es sei denn, er kann den
Gegenbeweis antreten. Als Sanktion wird dem fehlbaren Verein für
zwei Registrierungsperioden die Registrierung von Spielern auf nationaler
und internationaler Ebene verweigert. -
Personen, die den FIFA-Statuten und -Reglementen unterstehen (Vereinsoffi
zielle, Spielervermittler, Spieler usw.) und zur Erleichterung
eines Spielertransfers zum Vertragsbruch zwischen dem Spieler und
seinem Verein anstiftet, werden bestraft."