Erben, Prioritäten

Hallo,
dringende Frage aus aktuellem Anlass:
In einem Testament wird folgendes verfügt:

A ist „Alleinerbin“ eines Hauses
B bekommt Geld
C bekommt Geld
D bekommt Geld

Der Verfasser verfügt ausserdem, wie er beerdigt werden will. A ist die minderjährige Enkelin von X, der Tochter des Verfassers. Ausserdem gibt es noch 2 weitere Kinder des Verfassers.

Fakt ist, es ist nicht genug Bargeld vorhanden, um Beerdigung, B, C, und D zu bezahlen, sprich, der Verfasser des Testamentes hat mehr Bargeld vererbt, als er zur Verfügung hat.

Wie sind nun die Prioritäten?

Vom Bargeld werden zunächst die Beerdigungskosten bezahlt? Dann die Bargeld-Begünstigten? Wer übrig bleibt, wartet auf den Hausverkauf und erhält dann den Bargeldteil? Oder erst der Pflichtteil der Kinder, dann die Bargeld-Begünstigten, und - nach Verkauf und Abzug der Kosten - der Rest an A, die „Alleinerbin“? (Wobei es ja dann doch eben mehrere Erben gibt…??)

Wäre für Rat wirklich sehr dankbar.
Christine

In einem Testament wird folgendes verfügt:
A ist „Alleinerbin“ eines Hauses
B bekommt Geld
C bekommt Geld
D bekommt Geld
Fakt ist, es ist nicht genug Bargeld vorhanden,(…)

Hi,

hier sollte nicht allein „rumgedoktort“ werden, sondern einen
Fachmann machen lassen. Das Testament muss man gelesen haben um zu
erkennen, ob tatsächlich A-D alle Erben sein sollen, ggf. sollen B-D
nur Vermächtnisnehmer sein (liegt nahe bei Geld) oder ob für A eine
Teilungsanordnung vorliegt und B-D den Rest als Erben erhalten
sollen. Hier ist vieles denkbar, gerade auch wegen
Pflichtteilsergänzungsansprüchen von B-D sollte man hier eine
Beratung als potentieller Begünstigter in Anspruch nehmen!

Mfg vom

showbee

Hallo,

dringende Frage aus aktuellem Anlass:
In einem Testament wird folgendes verfügt:

A ist „Alleinerbin“ eines Hauses
B bekommt Geld
C bekommt Geld
D bekommt Geld

Da fangen die Probleme schon an. Es gibt nach dem Gesetz keinen „Alleinerben eines Hauses“, auch wenn man diese und ähnliche Formulierungen immer wieder in Laien-Testamenten lesen muss (als erbrechtlich spezialisierter Anwalt hat man dieses zweifelhafte Vergnügen eigentlich jede Woche mindestens einmal). Und jetzt kommt es auf die exakten Formulierungen und den mutmaßlichen Willen des Erblassers an, wie denn diese Formulierungen mit der Rechtswirklichkeit überein zu bringen sind. Die Rechtswirklichkeit sieht so aus, dass der oder die Erben die Gesamtrechtsnachfolge mit allem Soll und Haben antreten und mehrere Erben eine Erbengemeinschaft bilden, die eben gerade nicht dadurch gekennzeichnet ist, das jedem ein konkreter Vermögenswert zugeordnet ist, sondern in der alle Anteil an allem haben, und die sich daher dann in der Form auseinander setzen muss, dass man die Vermögenswerte so verteilt (ggf. gegen Ausgleichszahlungen oder durch Verkauf von Sachwerten), dass dann jeder den ihm zustehenden Anteil erhält.

Allerdings kann ein Erblasser neben Erben auch Vermächtnisnehmer einsetzen, die dann gerade nicht Anteil an allem bekommen sollen, sondern tatsächlich konkrete Gegenstände zugewendet bekommen. Auch kann ein Erblasser eine so genannte Teilungsanordnung treffen, durch die er festlegt, wer im Rahmen der Auseinandersetzung auf jeden Fall welche Gegenstände erhalten soll.

Insoweit kann man im vorliegenden Fall auf einer so abstrakten Ebene leider gar nichts sagen, sondern muss das Testament vor sich liegen haben und ggf. durch Gespräche mit den Beteiligten den mutmaßlichen Willen des Erblassers herausarbeiten. Dies kann im günstigsten Fall zu einem für alle akzeptablen Ergebnis führen, welches man dann in einem Erbvergleich notariell protokolliert, kann aber auch für jahrelange Rechtsstreitigkeiten sorgen, wenn widerstreitende Meinungen nicht überein zu bringen sind.

Insoweit kann man nur dringend raten, schnellstmöglich den Weg zu einem spezialisierten Anwaltskollegen anzutreten, der dann die diversen denkbaren Varianten darlegt und berechnet, was diese dann in Euro und Cent für die Beteiligten bedeuten würden. Bei Interesse kannst Du mich auch gerne per Mail kontaktieren.

Ggf. ist es sogar sinnvoll für potentielle Erben ihr Erbteil auszuschlagen und statt dessen einen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen, wenn diese Erben gleichzeitig auch Pflichtteilsberechtigte sind. Die Frist für die Ausschlagung beträgt aber nur sechs Wochen.

Wir haben es hier also leider nicht mit einer ganz eindeutig und leicht zu beantwortenden Frage zu tun, sondern mit einer recht komplexen Angelegenheit mit verschiedensten denkbaren Varianten und viel Konfliktpotential.

Gruß vom Wiz