Willenserklärung durch Scheck-Einlösung?

Hallo,

kurze Frage - funktioniert eigentlich die alte Methode, eine Willenserklärung (z.B. Einverständnis) durch Einreichung eines Schecks einzuholen, rechtlich gesehen tatsächlich? Oder ist das ein Ammenmärchen?

Beispiel: Person A beschädigt versehentlich etwas von Person B. Beide einigen sich, dass A die Summe von 200 Euro an B zahlt, damit ist die Sache gegessen. A will sicher gehen, dass B nicht das Geld kassiert und dann weitergehende Ansprüche stellt, und fordert B auf, eine Erklärung zu unterschreiben, dass mit der Überweisung von 200 Euro alle Ansprüche aus dem Schaden abgegolten sind. B weigert sich. A schickt einen V-Scheck über 200 Euro mit dem Hinweis, dass mit dessen Einlösung durch B alle Ansprüche aus dem Schaden abgegolten sind.

Wenn B den einlöst - hat er dann wirklich rechtlich einwandfrei auf weitergehende Ansprüche über die 200 Euro hinaus verzichtet?

Vielen Dank
und viele Grüße

Frank

Das hängt in der deutschen Rechtsprechung davon ab, wie groß die Summe ist, auf die letztlich verzichtet wird. Es gibt dafür keine festen Regeln. Aber wenn z.B. eine Forderung von 100.000 Euro dadurch abgegolten werden soll, dass ein Scheck über 10 Euro eingelöst wird, dann funktioniert die Scheckfalle nicht. Das kann man übrigens auch alles sehr gut mit den Paragrafen des BGB begründen.

Levay

Danke!
Hi,

vielen Dank für Deine Antwort!

Viele Grüße
Frank