ich hätte mal eine Frage zu Gewährleistung bzw. Umtausch von Gütern.
Angenommen ein Gegenstand wird erworben z.B. ein Fön für etwa 49,00 Euro, der nach einem 1/2 Jahr nicht mehr richtig funktioniert - es wird z.B. nur kalte Luft ausgefönt. Der Käufer wendet sich an den Verkäufer. Dieser weist die Gewährleistung sofort ab, mit dem Hinweis, daß nach dessen AGB´s und nach dem deutschen Gesetzbuch ein Herstellungsfehler vom Käufer bewiesen werden muß, d.h. das Gerät würde nur dann angenommen werden und ein Ersatz geliefert oder eine Reparatur vorgenommen, wenn der Käufer ein Schreiben von einer Prüfstelle (?) vorlegen kann, in dem ausdrücklich vermerkt ist, dass das Gerät einen Herstellungsfehler aufweist. Eine Bearbeitung käme in anderen Fällen gar nicht erst in Frage.
Meine Frage lautet: Hat der Verkäufer Recht? Und wenn ja, wie kann der Käufer den Herstellungsfehler beweisen?
ich hätte mal eine Frage zu Gewährleistung bzw. Umtausch von
Gütern.
Angenommen ein Gegenstand wird erworben z.B. ein Fön für etwa
49,00 Euro, der nach einem 1/2 Jahr nicht mehr richtig
funktioniert - es wird z.B. nur kalte Luft ausgefönt. Der
Käufer wendet sich an den Verkäufer. Dieser weist die
Gewährleistung sofort ab, mit dem Hinweis, daß nach dessen
AGB´s und nach dem deutschen Gesetzbuch ein Herstellungsfehler
vom Käufer bewiesen werden muß, d.h. das Gerät würde nur dann
angenommen werden und ein Ersatz geliefert oder eine Reparatur
vorgenommen, wenn der Käufer ein Schreiben von einer
Prüfstelle (?) vorlegen kann, in dem ausdrücklich vermerkt
ist, dass das Gerät einen Herstellungsfehler aufweist. Eine
Bearbeitung käme in anderen Fällen gar nicht erst in Frage.
Meine Frage lautet: Hat der Verkäufer Recht? Und wenn ja, wie
kann der Käufer den Herstellungsfehler beweisen?
Wenn der Fehler nach den 6 Monaten erst auftritt, hat der VK Recht. Der K kann tatsächlich nur durch ein teueres Gutachten den Fehler nachweisen, ansonsten nicht. Also entweder Gutachten bezahlen oder gleich neuen Fön kaufen. Ist ne beliebte Masche, die Kunden so abzuwimmeln.
Oder wie wär es mit der Presse? Aber wegen so Fön?
ich hätte mal eine Frage zu Gewährleistung bzw. Umtausch von
Gütern.
Angenommen ein Gegenstand wird erworben z.B. ein Fön für etwa
49,00 Euro, der nach einem 1/2 Jahr nicht mehr richtig
funktioniert - es wird z.B. nur kalte Luft ausgefönt. Der
Käufer wendet sich an den Verkäufer. Dieser weist die
Gewährleistung sofort ab, mit dem Hinweis, daß nach dessen
AGB´s und nach dem deutschen Gesetzbuch ein Herstellungsfehler
vom Käufer bewiesen werden muß, d.h. das Gerät würde nur dann
angenommen werden und ein Ersatz geliefert oder eine Reparatur
vorgenommen, wenn der Käufer ein Schreiben von einer
Prüfstelle (?) vorlegen kann, in dem ausdrücklich vermerkt
ist, dass das Gerät einen Herstellungsfehler aufweist. Eine
Bearbeitung käme in anderen Fällen gar nicht erst in Frage.
Die Gewährleistung bezieht sich im Gegensatz zur Garantie ja nur auf Fehler, die zum Zeitpunktes des Kaufes vorgelegen haben. Wenn das Gerät ein halbes Jahr lang funktioniert hat, war es zum Zeitpunkt des Kaufes ja wohl in Ordnung. Es käme also nur eine Garantie in Betracht. Ob eine solche vom Hersteller gegeben wurde ist daher gesondert zu prüfen, da sie von der Gewährleistung unabhängig ist.
Meine Frage lautet: Hat der Verkäufer Recht?
Ja.
Und wenn ja, wie
kann der Käufer den Herstellungsfehler beweisen?
Nach Deiner Ausführung liegt hier ein defektes Gerät vor und keines, dass bereits zum Zeitpunkt des Kaufes defekt war. Ob hier ein Herstellungsfehler zu einem Defekt geführt hat der erst nach einem halben Jahr aufgetreten ist kann man natürlich nur dann sicher sagen wenn man weiß was hier überhaupt kaputt gegangen ist. Im Zweifelsfall könnte sich ein Elektriker das Gerät ja mal ansehen um das festzustellen.
Wenn der Fehler nach den 6 Monaten erst auftritt, hat der VK
Recht.
… und wie wäre es, wenn ein Mangel aufgrund von Verschleiß auftreten würde? Also wenn z.B. das Bohrfutter bei einer Bohrmaschine ausgenuddelt wäre, bei ganz normalem Betrieb? Würde sich der Herstellungsfehler dann von selbst erklären? Weil das Gerät ja nicht genutzt werden kann, wofür es gemacht wurde ohne es dabei zu zerstören?
… und wie wäre es, wenn ein Mangel aufgrund von Verschleiß
auftreten würde?
Du solltest mal FAQ:1152 lesen. Sachmangelhaftung bezieht sich ausschließlich auf Fehler, die bereits zum Zeitpunkt des Kaufs vorlagen. Es gibt keine Sachmangelhaftung, die eine Mindesthaltbarkeit vorschreibt.
Gruß
loderunner (ianal)
Ist ne
beliebte Masche, die Kunden so abzuwimmeln.
Oder wie wär es mit der Presse? Aber wegen so Fön?
Hallo,
wenn keine Verpflichtung des Verkäufers besteht für den Mangel zu haften, was hat das dann bitte schön mit abwimmeln zu tun ? Und die Presse einzuschalten, obwohl kein Anspruch besteht ? Lachhaft.
Das ist so, als wenn ich mit meinem Auto gegen einen Baum fahre und meine, der Verkäufer müsste das bezahlen und bei entsprechender Ablehnung vom Abwimmeln spreche. Oder gar zur Autobild gehe, die dann auf der Titelseite vermeldet: Frechheit: Obwohl kein Anspruch besteht wollte der Händler nicht kostenlos leisten.
Wenn kein Anspruch besteht, gibt es halt nichts umsonst. So einfach ist das. Was machst Du, wenn von Dir jemand 5 Euro haben will obwohl kein Anspruch besteht ? Abwimmeln ?
meine meinung
Also, vielleicht entspricht meine meinung nicht den paragraphen, auf denen geritten wird, aber ich denke persönlich, bei einem fön für 50 euronen sollte erstens eine garantie dabei sein. ausserdem es m e ein sachmangel, wenn innerhalb von 6 monaten bei bestimmungsgemässen, normalen gebrauch des gerätes dieses nicht mehr funzt.
normalerweise liegt ja der bedienungsanleitung ein garantieschein bei. ich geh mal davon aus, dass der verkäufer nicht der hersteller des föns ist, deshalb würde ich mich an die herstellerfirma wendne
bei einem fön für 50 euronen sollte erstens eine
garantie dabei sein.
Warum?
ausserdem es m e ein sachmangel, wenn
innerhalb von 6 monaten bei bestimmungsgemässen, normalen
gebrauch des gerätes dieses nicht mehr funzt.
Ob es einer ist, kann man aus der Entfernung nicht einfach behaupten. Vielleicht ist das Ding schon hundertmal runtergefallen und jetzt ist endgültig der Heizdraht gebrochen. Wäre das für Dich auch ein Sachmangel?
Zudem war hier ausdrücklich die Rede davon, dass die 6Monate bereits vorbei sind.
normalerweise liegt ja der bedienungsanleitung ein
garantieschein bei.
Soso. Normalerweise. Wenn Du mal auf die ‚normalerweise‘ beiliegenden Garantiescheine schaust, steht da ‚normalerweise‘ auch was von ‚nur mit Quittung‘ und oft ‚nur nach Einschicken der Garantieerklärung‘ und/oder ‚nur mit Stempel des Händlers‘ drauf. Manchmal auch was von ‚Originalverpackung‘. Und am Ende gar was von ‚6Monate ab Kauf‘.
Du siehst, ins Blaue hinein raten kann man viel.
ich geh mal davon aus, dass der verkäufer
nicht der hersteller des föns ist, deshalb würde ich mich an
die herstellerfirma wendne
Das bleibt jedem unbenommen. Wenn es ein Markenhersteller ist, kann es durchaus auf Kulanz ein neues Gerät geben. Ein Recht darauf hat man nicht. Und das ist ja hier im Rechtsbrett die Frage gewesen.
Gruß
loderunner (ianal)