Haftung Ehepartner

Hallo,

es entstand folgende Diskussion:

Der Verwalter eines Vermieters ist der Meinung, dass ein Ehepartner grundsätzlich für alle Verträge die der andere Ehepartner geschlossen hat haftbar ist.

Also die vertragliche Verpflichtung für seinen Partner allein auf Grund einer gestzlich gültig geschlossenen Ehe zu erfüllen hat.
Dies würde zumindest im privaten Bereich gelten, nicht jedoch im gewerblichen Bereich.

Nur wenn Gütertrennung vereinbart worden wäre, könne man nicht in Haftung genommen werden.

Ich behaupte, dass ich nur dann verpflichtet bin einen Vertrag zu erfüllen, wenn ich den Vertrag auch unterzeichnet habe.
(Oder eben eine Bürgschaft übernehme, was Banken ja gerne bei Krediten verlangen :wink:)

Ich behauptete auch, dass ein Ehepartner A nicht für Mietschulden belangt werden kann, wenn ein Mietvertrag nur mit Ehepartner B geschlossen wurde.

Ehepartner A kann nur dann belangt werden, wenn ein Mietvertrag mit beiden Eheleuten geschlossen wurde, also auch beide Unterschriften und beide Namen im Vertrag stehen. Und zwar auch dann, wenn er nicht mehr in dieser Wohnung wohnt, aber vom Vermieter nicht aus dem Vertrag entlassen wurde.

Ich bin der Meinung, es wäre ja noch schöner, wenn ich allein dadurch, dass ich verheiratet bin, für alle Schulden und vertraglichen Verpflichtungen meines Ehepartners verantwortlich wäre.

Daher meine Bitte an die juristisch bewanderten Experten hier, wie ich meine Behauptung beweisen könnte.

Danke vorab und Gruß
Marion

Der Verwalter eines Vermieters ist der Meinung, dass ein
Ehepartner grundsätzlich für alle Verträge die der
andere Ehepartner geschlossen hat haftbar ist.

Das ist schlichtweg falsch.

Also die vertragliche Verpflichtung für seinen Partner allein
auf Grund einer gestzlich gültig geschlossenen Ehe zu erfüllen
hat.

Ganz sicher nicht. Entscheidend ist vielmehr, dass der Ehepartner auch mitverpflichtet wird. Das ist einmal möglich durch Vertretung, zum anderen auch durch die sog. Schlüsselgewalt:

http://dejure.org/gesetze/BGB/1357.html

Dafür müssen natürlich die Voraussetzungen erfüllt sein.

Ich behaupte, dass ich nur dann verpflichtet bin einen Vertrag
zu erfüllen, wenn ich den Vertrag auch unterzeichnet habe.

Das ist allerdings auch falsch. Erstens muss man nicht jeden Vertrag unterzeichnen, zweitens gibt es auch Stellvertretung - und eben § 1357 BGG.

(Oder eben eine Bürgschaft übernehme, was Banken ja gerne bei
Krediten verlangen :wink:)

Das ist kein „oder“, weil eine Bürgschaft auch ein Vertrag ist.

Levay

Hi Levay,

danke für die zügige Antwort.

Ich behaupte, dass ich nur dann verpflichtet bin einen Vertrag
zu erfüllen, wenn ich den Vertrag auch unterzeichnet habe.

Das ist allerdings auch falsch. Erstens muss man nicht jeden
Vertrag unterzeichnen, zweitens gibt es auch Stellvertretung -
und eben § 1357 BGG.

Hier habe ich folgendes Verständnisproblem:

[…Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen.[…]

Deckung des Lebensbedarfes ist für mich schwer greifbar.
Ein Arbeitsvertrag dient ja auch der Deckung des Lebensbedarfes.
Ein Einkauf im Supermarkt auch. Der Kauf eines Cabrios oder von Luxusgütern eher nicht.

Es wäre klasse, wenn du mir begreifbar machen könntest, welche Tragweite dieser § hat und wie man das als Nichtjurist zu verstehen hat.

(Oder eben eine Bürgschaft übernehme, was Banken ja gerne bei
Krediten verlangen :wink:)

Das ist kein „oder“, weil eine Bürgschaft auch ein Vertrag
ist.

Das war ja nur als spitze Bemerkung gemeint. Ist mir schon klar, dass eine Beürgschaft ein Vertrag ist :wink: Steht ja schließlich meine Unterschrift darunter (Ja ich weiß, es gibt auch mündliche Verträge)

Marion

danke für die zügige Antwort.

War mir eine Ehre und ein hohes Vergnügen!

Deckung des Lebensbedarfes ist für mich schwer greifbar.

So ist das im schönen Zivilrecht.

Ein Arbeitsvertrag dient ja auch der Deckung des Lebensbedarfes.

Aber nur mittelbar! Gemeint ist das jedenfalls nicht.

Ein Einkauf im Supermarkt auch. Der Kauf eines Cabrios oder
von Luxusgütern eher nicht.

Zwei sehr eindeutige Beispiel, die zeigen, dass du das Wesentliche verstanden hast. Natürlich gibt es Grenzbereiche, in denen man dann verschiedener Meinung sein kann, weil die Antworten weniger eindeutig sind.

Es wäre klasse, wenn du mir begreifbar machen könntest, welche
Tragweite dieser § hat und wie man das als Nichtjurist zu
verstehen hat.

Ich glaube, du hast es schon verstanden. Über die Rechtsnatur der Norm wird gestritten; es handelt sich letztlich um einen Sonderfall der Vertretungsmacht (eben das ist umstritten, aber letztlich ein Streit für die Gelehrten, der keine praktische Folge hat).

Was unter „angemessen“ zu verstehen ist, hängt von den konkreten Lebensumständen des Ehepaars an. Bei einem reichen Ehepaar, das täglich Champagner trinkt, wäre auch der Kauf einer solchen Champagner-Flasche angemessen; bei Hartz-IV-Empfängern sicher nicht.

Das war ja nur als spitze Bemerkung gemeint. Ist mir schon
klar, dass eine Beürgschaft ein Vertrag ist :wink: Steht ja
schließlich meine Unterschrift darunter (Ja ich weiß, es gibt
auch mündliche Verträge)

Und umgekehrt ist nicht alles, was man unterschreibt, ein Vertrag. Nehmen wir nur eine Kündigung: Die ist ja nun fast schon das Gegenteil eines Vertrages.

Wenn du etwas Genaueres wissen willst, frag ruhig; aber mir fiele nicht ein, was ich von mir aus noch erzählen könnte.

Levay

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Nicht bei Anmietung einer Wohnung
Hallo!

Deckung des Lebensbedarfes ist für mich schwer greifbar.

Wie Levay schon sagte kommt es auf die konkreten Lebensumstände der beteiligten Ehegatten an. Da kann sogar der Kauf eines Autos durch einen Ehegatten beide verpflichten.
Bei der Anmietung einer Wohnung, wie es deiner konkreten Frage enstpricht, ist eine Mitverpflichtung des anderen Ehegatten aber abzulehnen. Das kann man bei der Beuftragung eines Maklers zur Vermittlung einer Wohnung noch anders sehen, der eigentliche Mietvertrag aber verpflichtet nicht nach § 1357 BGB beide Ehegatten.

Gruß,

Florian.

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Hallo.

eigentliche Mietvertrag aber verpflichtet nicht nach § 1357
BGB beide Ehegatten.

Wir haben gerade erst einen neuen Mietvertrag abgeschlossen, in dem steht, daß der Vertrag grundsätzlich für beide Ehepartner gilt, auch, wenn nur einer unterschreibt. Das Einverständnis des anderen werde vorrausgesetzt, da es üblich sei, daß beide mit den Mietbedingungen einverstanden seien.
Nach dem Motto: Wenn ihr nicht miteinander über den Vertrag redet, dann können wir nichts dafür!
Ausserdem steht da, daß bei (auch nicht schriftlichem) Austritt eines Ehepartners aus der Wohnung und dem Vertrag automatisch der andere in die Haftungspflicht eintrete.

LG Anja

A und B schließen einen Vertrag ab und legen darin fest, dass auch C Vertragspartei sei. Jetzt rate mal, ob das wirksam ist oder nicht …

Levay

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Hallo!

A und B schließen einen Vertrag ab und legen darin fest, dass
auch C Vertragspartei sei. Jetzt rate mal, ob das wirksam ist
oder nicht …

Endlich haben wir ihn, den Vertrag zu Lasten Dritter…

Gruß,

Florian.

Endlich haben wir ihn, den Vertrag zu Lasten Dritter…

Ich wollte den Begriff erst auch bringen. Dann dachte ich mir: och nöööö. Gut, dass du es nachgeholt hast.

Jedenfalls war ich ernsthaft überrascht, dass jemand einen solchen Vertrag aufsetzt und denkt, das sei wirksam. Das widerspricht doch eigentlich schon dem gesunden Rechtsgefühl, oder?

Levay

War mir eine Ehre und ein hohes Vergnügen!

':smile:) und nochmals Dank!

Ich glaube, du hast es schon verstanden. Über die Rechtsnatur
der Norm wird gestritten; es handelt sich letztlich um einen
Sonderfall der Vertretungsmacht (eben das ist umstritten, aber
letztlich ein Streit für die Gelehrten, der keine praktische
Folge hat).

Da sieht man Mal wie leichtsinnig ich war einfach zu heiraten, ohne mich über entsprechende ‚dubiose‘ BGB §§ zu informieren :wink:

Und selbst dann ist es nichteinmal wirklich klar, inwieweit dann ‚mitgegangen mitgehangen‘ gilt. *grummel*

Sollte ich richtig recherchiert und verstanden haben gilt dieser § jedoch ab dem Zeitpunkt nicht mehr, ab dem man (offiziell) getrennt lebt, oder eben wirklich Gütertrennung vereinbart hat und dies dem 3. gegenüber bekannt gemacht wird/ist?

Und umgekehrt ist nicht alles, was man unterschreibt, ein
Vertrag. Nehmen wir nur eine Kündigung: Die ist ja nun fast
schon das Gegenteil eines Vertrages.

Gründlich bist du ja *lach* Schadet in juristischen Dingen auch absolut nix :wink:

Wenn du etwas Genaueres wissen willst, frag ruhig; aber mir
fiele nicht ein, was ich von mir aus noch erzählen könnte.

Wenn ich es richtig verstanden habe, ist man als Gläubiger bei Verheirateten unter Umständen (Angemessenheit) gut beraten, sich auf diesen ‚Mithaftungsparagraphen‘ zu berufen und zu versuchen, so an sein Geld zu kommen.

Thx Marion

Endlich haben wir ihn, den Vertrag zu Lasten Dritter…

Ich wollte den Begriff erst auch bringen. Dann dachte ich mir:
och nöööö. Gut, dass du es nachgeholt hast.
Jedenfalls war ich ernsthaft überrascht, dass jemand einen
solchen Vertrag aufsetzt und denkt, das sei wirksam. Das
widerspricht doch eigentlich schon dem gesunden Rechtsgefühl,
oder?

Hi,

es gibt sogar Studenten, welche im 1. Staatsexamen bei einer schlichten unerlaubten Handlung von Kindern des Mieters auf den Vertrag zugunsten Dritter abstellen und das „zugunsten“ in ein „zulasten“ ummünzen um eine Vertragspflichtverletzung herzubiegen… also 280 des Kindes der Mieter (+)… und das ganze dann noch argumentativ mit VzD „untermauern“. Was würdest du denn davon halten? Ich fands komisch… naja, man sollte nach den Klausuren NIE (ich machs nie wieder) sich über den Fall unterhalten :wink:

Gruß

showbee