Hallo,
es entstand folgende Diskussion:
Der Verwalter eines Vermieters ist der Meinung, dass ein Ehepartner grundsätzlich für alle Verträge die der andere Ehepartner geschlossen hat haftbar ist.
Also die vertragliche Verpflichtung für seinen Partner allein auf Grund einer gestzlich gültig geschlossenen Ehe zu erfüllen hat.
Dies würde zumindest im privaten Bereich gelten, nicht jedoch im gewerblichen Bereich.
Nur wenn Gütertrennung vereinbart worden wäre, könne man nicht in Haftung genommen werden.
Ich behaupte, dass ich nur dann verpflichtet bin einen Vertrag zu erfüllen, wenn ich den Vertrag auch unterzeichnet habe.
(Oder eben eine Bürgschaft übernehme, was Banken ja gerne bei Krediten verlangen
)
Ich behauptete auch, dass ein Ehepartner A nicht für Mietschulden belangt werden kann, wenn ein Mietvertrag nur mit Ehepartner B geschlossen wurde.
Ehepartner A kann nur dann belangt werden, wenn ein Mietvertrag mit beiden Eheleuten geschlossen wurde, also auch beide Unterschriften und beide Namen im Vertrag stehen. Und zwar auch dann, wenn er nicht mehr in dieser Wohnung wohnt, aber vom Vermieter nicht aus dem Vertrag entlassen wurde.
Ich bin der Meinung, es wäre ja noch schöner, wenn ich allein dadurch, dass ich verheiratet bin, für alle Schulden und vertraglichen Verpflichtungen meines Ehepartners verantwortlich wäre.
Daher meine Bitte an die juristisch bewanderten Experten hier, wie ich meine Behauptung beweisen könnte.
Danke vorab und Gruß
Marion
) und nochmals Dank!