Hallo, habe kürzlich erstaunt erfahren, daß die Verjährungsfrist für Vermögensanprüche von früher 30 Jahren auf 3 Jahre reduziert wurde. Wann war denn das ungefähr? Und, der Neugierde halber nur: Warum eigentlich?
Danke und Gruß Antal
Hallo, habe kürzlich erstaunt erfahren, daß die Verjährungsfrist für Vermögensanprüche von früher 30 Jahren auf 3 Jahre reduziert wurde. Wann war denn das ungefähr? Und, der Neugierde halber nur: Warum eigentlich?
Danke und Gruß Antal
Auch hallo.
daß die
Verjährungsfrist für Vermögensanprüche von früher 30 Jahren
auf 3 Jahre reduziert wurde. Wann war denn das ungefähr?
Das war wohl die Schuldrechtsreform vom 1.1.2002
Was da verjährt, kommt aber wohl drauf an: http://gesetz.blogg.de/eintrag.php?id=40 (jurablogs.com @ Schlagwort)
Und,
der Neugierde halber nur: Warum eigentlich?
http://de.wikipedia.org/wiki/Schuldrechtsreform (übliche Vorbehalte inbegriffen)
HTH
mfg M.L.
Hallo!
Hallo, habe kürzlich erstaunt erfahren, daß die
Verjährungsfrist für Vermögensanprüche von früher 30 Jahren
auf 3 Jahre reduziert wurde. Wann war denn das ungefähr?
Zum 1.Januar 2002 im Wege der Schulrechtsreform
Und,
der Neugierde halber nur: Warum eigentlich?
Weil alle der Meinung waren, dass das Verjährungsrecht dringend reformiert werden musste hat man die Schuldrechtsreform, die europarechtlich zwingend war, dazu genutzt, auch die Verjährung neu zu regeln.
Das alte Verjährungsrecht war unübersichtlich, Fristen waren stark unterschiedlich (da gab es Fristen zwischen 6 Wochen und 30 Jahren), beim Kauf waren die Fristen unverhältnismäßßig kurz und käuferunfreundlich angesetzt (6 Monate), es gab unzählige Hemmungs- und Unterbrechungsvorschriften, die kaum zu durchblicken waren, dass das Verjährungsrecht unheimlich unhandlich und ungeordnet war. Man streitet ja in der Juristerei über so ziemlich alles. Darüber, dass das Verjährungsrecht überarbeitet werden muss, hat wohl niemand gestritten.
Es gab im Jahre 1981 ein Gutachten von Peters und Zimmermann (Gutachten und Vorschläge zur überarbeitung des Schuldrechts, herausgegeben vom BJM, 1981), das zum dem Schluss kam:
„Es kann kaum zweifelhaft erscheinen, dass gerade im Bereich der Verjährung ein Eingreifen des Gesetzgebers angezeigt, ja notwendig ist.“
Die Wirkung der kürzeren Verjährungsfrist darf aber nicht überschätzt werden. Der Vergleich 3 zu 30 erscheint auf den ersten Blick eine einschneidende Änderung darzustellen. Wenn man sich aber ansieht, wann die Verjährungsfrist beginnt, nämlich erst, nachdem der Gläubiger von den Anspruchsvoraussetzungen Kenntnis erlangt (hier ist also noch ein subjektives Element zu berücksichtigen) hat oder hätte erlangen müssen, hat der Gläubiger immer noch drei Jahre Zeit, sich zu überlegen wie und ob er gegen den Schuldner vorgehen will. Bei fehlender Kenntnis gilt immer noch eine Frist von 10 bzw. 30 Jahren (§ 199 II, III, IV BGB).
Gruß,
Florian.
Danke Euch beiden, genügt. Antal
owT
OT: Verjaehrung nach Urteilen
Weils grad irgendwie passt: Wann verjaehren eigentlich die Ansprueche eines Rechtsanwaltes aus einem rechtskraeftigen Urteil?
Also A gegen B, B wird zu 2000 Euro Schadenersatz verurteilt. Kosten traegt B. A’s Anwalt schickt eine Kostenrechnung an B, beziehungsweise das wird ja vom Gericht festgelegt. Wann verjaehrt die Forderung, genauso wie die 2000 Euro in 30 Jahren oder frueher?
Hallo!
Also A gegen B, B wird zu 2000 Euro Schadenersatz verurteilt.
Kosten traegt B. A’s Anwalt schickt eine Kostenrechnung an B,
beziehungsweise das wird ja vom Gericht festgelegt. Wann
verjaehrt die Forderung, genauso wie die 2000 Euro in 30
Jahren oder frueher?
Der Anwalt lässt gegen den Gegner die Kosten festsetzen, es ergeht ein Kostenfestsetzungsbeschluss der einen Titel darstellt und der dann gem. § 197 I Nr. 3 BGB in dreißig Jahren verjährt.
Gruß,
Florian.