Schutz vor Bedrohung und Psychoterror

Hallo,
ich weiß das es hier eigentlich eher um Wirtschaftliche Rechtsfragen gehen sollte, aber da das auch andere schon erweitert haben, wage ich dies nun auch hier, nachdem im "Polizei"brett keine befriedigenden Antworten kamen.

Ich möchte wissen welche Möglichkeiten es gibt sich gegen Psychoterror und verbale Bedrohungen zu schützen.

Dazu folgenden Annahmen:
Der Bedroher (B) war zunächst ein guter Bekannter bis Freund einer Familie. Als B den später Bedrohten (O wie Opfer) zunehmend vereinnahmen und dominieren wollte und sich in maßloser Weise in alle Lebens- und Beziehungsbereiche einmischte wurde B zurückgewiesen, der Kontakt sollte begrenzt werden.
Der B ist bekanntermaßen psychisch schwer gestört, in einer Weise, dass Therapeuten eine ambulante Therapie ablehnten. Allerdings bislang nicht gewalttätig. Da Berufsunfähig ist B fast mittellos.

Auf die Zurückweisung durch O folgt:
*sehr emotionale Auseinandersetzungen wie Hilferufe, rührende Bitten um Verzeihung, Selbstmorddrohungen, Anschuldigungen, üble Nachrede (geschickte Andeutungen) bei Bekannten und Freunden, nächtliche Anrufe …
Daraufhin wird der vollständige Abbruch des Kontaktes versucht. Folge sind:
*dauernde anonyme Anrufe, zerstochene Reifen (keine Zeugen), Verfolgungen in der Stadt, Drohung intime Details auszuplaudern (Tagebuch war verschwunden, „Ich weiß Bescheid über …“), weitere üble Nachrede (Homosexualität, Betrug), Anschuldigungen bei Vorgesetzten, Vereinsvorsitzenden usw.
*„Patroulienfahrten“ von B in der Umgebung des O
*nächtliche „Klingelstreiche“
*Nach ersten Abweisungen des B auch von Außenstehenden (Chef) und Verweis vom Grundschück und aus Wohnung von O, dann Morddrohungen (ohne Zeugen) auch gegen Kind des O.

Die Morddrohung wird der Polizei angezeigt. Nach einer Woche erfolgt auf Nachfrage eine Reaktion der Kriminalpolizei, der Sachverhalt soll erneut, nun schriftlich geschildert werden. Es passiert sonst nichts. Die Nerven von O liegen blank. Wiederholt übernachtet die Familie bei Freunden, Kind darf nur noch in Begleitung außer Haus.

Hierzu schon mal die Frage was kann man unter diesen Bedingungen tun, wenn die Polizei nicht tätig wird (es ist ja nichts greifbares passiert …, wir kennen den B …) und es für die Bedrohungen und Nervereien (Klingeln, hinterherfahren) keine Zeugen gibt und die Nachrede vor allem in Form geschickter Zweideutigkeiten erfolgt.

Eine Hausdurchsuchung, um das entwendete Tagebuch zurück zu erlangen ist wohl nicht möglich?!

In der Fortsetzung:
Die Morddrohungen werden wiederholt und auf Partner und besonders Kind expliziert.
Autoreifen auch von Besuchern sind wiederholt zerstochen, aber immer ohne Augenzeugen.
Es gelingt schließlich telefonische Drohungen mit dem Anrufbeantworter mitzuschneiden.
B treibt sich auch trotz des ausdrücklichen Verbotes auf dem Grundstück von O herum.

Welche Möglichkeiten gibt es zivilrechtlich gegen B vorzugehen?
Welche Verfügungen wäre möglich?
Ist eine Haftstrafe realistisch?
Was muss unternommen werden bzw. vorliegen um eine Einweisung in eine geschlossene Psychiatrie durchzusezten?

Gruß
Werner

Gewaltschutzgesetz
Hallo!

ich weiß das es hier eigentlich eher um Wirtschaftliche
Rechtsfragen gehen sollte

Das finde ich nicht - ich wüsste auch nicht warum.

Welche Möglichkeiten gibt es zivilrechtlich gegen B
vorzugehen?

Zum Anwalt gehen, der wird aufklären und die nötigen Schritte (nach dem Gewaltschutzgesetz) in die Wege leiten.
Ansonsten: Zur Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts gehen, den Sachverhalt schildern, eine entsprechende eidesstattliche Versicherung zur Glaubhaftmachung abgeben und warten, was der zuständige Richter in sehr sehr kurzer Zeit im Rahmen der einstweiligen Verfügung unternehmen wird.

Welche Verfügungen wäre möglich?

Es wird dem Antragsgegner untersagt, die/den Antragsteller zu belästigen und zu bedrohen. Es wird die Kontaktaufnahme in jeglicher Art untersagt, sei es telefonisch, per SMS, email oder ähnlichem. Es wird dem Antragsgegner untersagt sich dem Antragsteller näher als bis auf 100 Meter zu nähern. Bei einer zufälligen Begegnung hat der Antragsgegner unverzüglich den angemessenen Abstand einzuhalten.

Sowas in der Art ist realistisch.

Ist eine Haftstrafe realistisch?

Bei einer Zuwiderhandlung gegen die Verfügung am besten direkt eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft stellen, es ist strafbar, gegen eine Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz zu verstoßen. Eine Haftstrafe ist allerdings ohne erhebliche Vorbelastungen unwahrscheinlich.

Was muss unternommen werden bzw. vorliegen um eine Einweisung
in eine geschlossene Psychiatrie durchzusezten?

Auf Anhieb kann ich dazu nichts sagen.

Gruß,

Florian.

Hallo!
das war ja schon mal eine schnelle klare Ansage. Danke!

ich weiß das es hier eigentlich eher um Wirtschaftliche
Rechtsfragen gehen sollte

Das finde ich nicht - ich wüsste auch nicht warum.

Weil hier „Allgemeine Rechtsfragen“ ein Unterpunkt von „Buisness“ ist.

Gruß
Werner