wenn das Nießrecht in einer Immobilie im Grundbuch für eine Person eingetragen ist mit dem Vermerk „löschbar bei Todesnachweis“ bedeutet dieses, dass dieses Nießrecht bis zum Tode nicht abänderbar ist, selbst wenn die Person mit dem Nießrecht die Immobilie verkaufen will und das Nießrecht selbst löschen möchte? Oder kann man alternativ das Nießrecht auf eine andere Person, z.B. einen Käufer der Immobilie überschreiben?
Todesnachweis" bedeutet dieses, dass dieses Nießrecht bis zum
Tode nicht abänderbar ist,
Selbstverständlich ist das änderbar, allerdings nur mit dem Einverständnis des Rechteinhabers.
selbst löschen möchte? Oder kann man alternativ das Nießrecht
auf eine andere Person, z.B. einen Käufer der Immobilie
überschreiben?
Warum sollte sich der Eigentümer zusätzlich noch dieses Recht eintragen lassen ? Habe ich da irgend etwas falsch verstanden ? Vielleicht beschreibst Du etwas genauer, worum es geht ?
eine Person mit Niessrecht an einer Immobilie ist normalerweise nicht
mehr Eigentümer dieser Immobilie und kann sie folglich auch nicht mehr
verkaufen.
wenn das Nießrecht in einer Immobilie im Grundbuch für eine
Person eingetragen ist mit dem Vermerk „löschbar bei
Todesnachweis“ bedeutet dieses, dass dieses Nießrecht bis zum
Tode nicht abänderbar ist, selbst wenn die Person mit dem
Nießrecht die Immobilie verkaufen will und das Nießrecht
selbst löschen möchte?
Ich denke, hier ist der Sinn des Nießbrauchsrechtes nicht ganz durchdrungen worden, und daher ein Missverständnis entstanden, aus dem die Frage entsprungen ist.
Das Nießbrauchsrecht gibt einem Nichteigentümer einer Immobilie das Recht zur Nutzung und so genannten Fruchtziehung unter Ausschluss des Eigentümers. Klassische Variante: Aus steuerlichen Gründen wird von den Eltern eine Immobilie auf die Kinder übertragen, obwohl die Eltern die Immobilie weiter für sich nutzen wollen. Dann werden die Kinder als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, gleichzeitig aber auch ein Nießbrauch zugunsten der Eltern. Durch einen entsprechenden notariellen Vertrag ist geregelt, wer welche Kosten trägt und welche Einnahmen bekommt, wie es im Veräußerungsfall oder bei Belastungen aussehen soll, …
D.h. die Kinder haben üblicherweise nichts von der Immobilie, außer dass sie im Grundbuch stehen, die Eltern können sich mit Ausnahme der fehlenden Veräußerungsmöglichkeit (sie sind ja keine Eigentümer mehr) ansonsten weiterhin wie Eigentümer fühlen und benehmen.
Eine Löschung oder Umwandlung/Änderung des Nießbrauchsrechts ist jederzeit möglich, wenn alle Beteiligten sich hierüber einig werden. D.h. ein Haus auf dem ein Nießbrauch lastet, kann durchaus auch verkauft werden, wenn der Erwerber den Nießbrauch übernimmt, oder der Berechtigte mit einer finanziellen Abgeltung des Nießbrauchs einverstanden ist.
Üblicherweise wird in den Eltern/Kind-Konstellationen der Nießbrauch so eingetragen, dass zur Löschung der Todesnachweis des Letztberechtigten ausreicht. D.h. das Nießbrauchsrecht löst sich dann einfach in Luft auf.