Hallihallo,
eine allgemeine Frage:
Ein PKW Lenker parkt mit Parkschein auf einem entsprechenden Parkplatz. Nach Ablauf der Parkzeit fährt er einmal um den Block um eine Leberwurschtsemmel zu kaufen und parkt wieder auf dem gleichen Parkplatz.
Der zuständige Parkwächter erteilt eine Verwarnung mit dem Hinweis auf verbotenes Nachwerfen und „beweist“ das mit der Angabe der Ventilstände des PKW.
Wie kann der Lenker in Zukunft gegenüber den Parkwächtern beweisen, dass er den Wagen bewegt hat? Er kann natürlich auch die Ventilstände notieren wobei dann Aussage gegen Aussage steht. Er kann natürlich auch die freundliche Wurschtsemmelverkäuferin darum bitten, Protokoll zu führen, wann er bei Ihr war. Aber im Grundsatz gibt es m.E. keine Nachweismöglichkeit dafür, dass er weggefahren ist.
Vielen Dank für Eure Einschätzung.
Rolf
Hallo Rolf,
diese Parkscheinzonen (oder auch Kurzparkzonen) haben den Sinn, dass auf diesen Parkplätzen eine hohe Fluktuation herrscht, d.h. das Menschen, die dort etwas zu erledigen haben nur eine geringe Zeit (30 Min bis 3 Std.) dort parken und dann wieder weiterfahren.
Wenn es sich um solch einen Parkbereich handelt, ist es generell nicht gestattet länger als die angegebene Parkzeit zu parken (auch nicht wenn man nachzahlt oder die Parkscheibe weiterdreht). Da es hier in der Regel jedoch schwierig ist, zu beweisen, dass derjenige ununterbrochen auf diesem Parkplatz steht und z.B. immer nur die Parkscheibe weiterdreht, ist es weitestgehend anerkannt, das die Ventilstellung als Nachweis für die ununterbrochene Parkzeit gültig ist.
Sollte es tatsächlich so sein, dass Du wegen einer Wurstsemmel Deinen Parkplatz aufgegeben hast und nach der Besorgungsfahrt tatsächlich denselben Parkplatz bekommen hast und noch dazu in derselben Ventilstellung zu Stehen gekommen bist, dann bleibt Dir tatsächlich nur noch die Wurstverkäuferin als Zeugin, die aussagen kann, dass Du mit Deinem Pkw bei Ihr im Laden warst oder Du dokumentierst die Besorgungsfahrt anderweitig.
Strittig ist natürlich, ob die Ventilstellung die der Parküberwacher notiert hat, tatsächlich die ist, die Du anfänglich hattest. Da wird es allerdings schwer sein, ein Gericht vom Gegenteil zu überzeugen (vielleicht gerade noch mit Zeugen und Lichtbild). Da dies allerdings
sehr viel Aufwand ist für eine Leberwurstsemmel, bleibt mir nicht anderes übrig, als Dir zu raten, Dir nach der Besorgungsfahrt einen anderen Parkplatz zu suchen.
Ich hoffe ich konnte Dir ein wenig weiterhelfen.
Gruß
Andi
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Servus Anderl,
Strittig ist natürlich, ob die Ventilstellung die der
Parküberwacher notiert hat, tatsächlich die ist, die Du
anfänglich hattest. Da wird es allerdings schwer sein, ein
Gericht vom Gegenteil zu überzeugen (vielleicht gerade noch
mit Zeugen und Lichtbild). Da dies allerdings
sehr viel Aufwand ist für eine Leberwurstsemmel, bleibt mir
nicht anderes übrig, als Dir zu raten, Dir nach der
Besorgungsfahrt einen anderen Parkplatz zu suchen.
DAS ist das Problem. Von Seiten der Parkwächter wird argumentiert, dass der jeweilige Wächter keinerlei Anlass hätte, den PKW aufzuschreiben wenn der Fahrer keinen Fehler gemacht hat. Das ist aber doch kein schlüssiges Argument. Genauso kann der Wächter einen Fehler machen indem er sich aufgrund der Auffälligkeit des Wagens einfach nur daran erinnert dass dieser an diesem Platz gestanden hat und daraufhin das Knöllchen schreibt.
Es wird aber wohl nichts anderes übrig bleiben als die Situation mit Zeugen und/oder Kamera festzuhalten.
bye
Rolf