Hallo,
mich würde eine Einschätzung zu folgendem fiktivem Sachverhalt interessieren:
A lebt in einer größeren Stadt in NRW und ist jeden Abend mit seinem alten und kranken Hund auf Gassirunde. Dabei begegnet ihm seit Monaten häufig ein ihm inzwischen persönlich bekannter Mann aus der Nachbarschaft mit seinem (so gut wie) grundsätzlich unangeleinten großen (auch im Sinne des Landeshundegesetzes großen) Hund. Höfliche Bitten von A, den Hund doch bitte, wie vorgeschrieben, anzuleinen und später dann Drohungen mit dem Ordnungsamt liegen lange Zeit zurück und blieben wirkungslos. Inzwischen hat A in ca. drei Monaten bestimmt zehn Anzeigen an das Ordnungsamt gerichtet, mit der Bitte, gegen diese Hundehaltung vorzugehen. Dass es zu keinen direkten Zusammenstößen kam, liegt in erster Linie daran, dass A höllisch aufpasst und jeweils schon weit vorausschauend die Straßenseite wechselt, umkehrt und dergleichen mehr. Einige Male musste A gegen den Hund jedoch auch Pfefferspray einsetzen. Dabei interessiert es ihn nicht, ob so ein großer Hund außerhalb des Einflussbereichs seines Halters möglicherweise auch „nix tut“ oder getan hätte. Ihm reicht da die bedrohliche körperliche Nähe des freilaufenden sehr großen Hundes zu ihm und seinem Hund. (übrigens sind beide Hunde Rüden)
Auch hat A zwei Personen dazu bewegen können, jeweils mehrere (bis zu 25) Verstöße gegen die Anleinpflicht schriftlich zu bezeugen. Allerdings konnten diese Personen keine genaueren Angaben mehr zum jeweiligen Datum und der Uhrzeit machen. Als Folge der Bemühungen von A wurde der Hundehalter wohl zu Hause besucht. Auch wurde ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Auf A´s Nachfrage wurde ihm jedoch mitgeteilt, dass der Hundehalter die aktuellen Verstöße bestreitet (frühere hatte er wohl eingeräumt), und das Bußgeldverfahren eingestellt wurde. Auch hätte der Tatvorwurf angeblich deswegen nicht aufrechterhalten werden können, weil A´s Anzeigen zu wenig konkret gewesen wären. Dabei war in fast allen Anzeigen das Datum, die Uhrzeit, der genaue Ort mit Straße und Hausnummer sowie der Sachverhalt benannt. Weiterhin habe der Beschuldigte auch Zeugen benennen können. Hierzu ist zu sagen, dass dieser Hundehalter schon seit längerer Zeit auf seinen abendlichen Runden grundsätzlich einen „Bruder im Geiste“ (soll heißen, einen weiteren Hundehalter mit freilaufendem Hund) im Schlepptau hat, der ihm möglicherweise „die Stange hält“.
Meine Fragen wären nun:
Kann sich das Ordnungsamt tatsächlich zurücklehnen und behaupten, ihm wären die Hände gebunden, weil A keine Zeugen zu konkreten Vorfällen benennen kann. Man hat ihm tatsächlich von dort angeraten, doch überhaupt nur noch mit solchen Anzeigen zu kommen. Dazu ist anzuführen, dass es wirklich nicht A´s Ding ist, abends um 23:00 Uhr und später irgendwelche Leute auf seinen Gassirunden mitzuschleppen, nur um dann einen eventuellen Zeugen für´s Ordnungsamt dabei zu haben. Oder muss er vielleicht gar immer einen Zeugen mehr dabei haben als die Gegenseite?
Welche Möglichkeiten und rechtliche Werkzeuge gibt es, um in diese Angelegenheit ein wenig Tempo und vor allem Wirkung zu bekommen. Da würden mich allerdings auch Quellen und Links zum Nachschlagen interessieren.
Zum Schluß:
Es ist sicher nicht zielführend, hier Sinn und Unsinn von Landeshundegesetzen zu diskutieren. Das wesentliche an ihnen ist: Sie gelten! A hat wirklich versucht, in dieser Angelegenheit mit ganz großer Geduld und Augenmaß vorzugehen. Inzwischen hat er wirklich keine Lust mehr abends mit eingezogenem Genick und bohrenden Blicken nach allen Seiten durchs Viertel zu laufen.
Für zahlreiche hilfreiche Wortmeldungen wäre ich wirklich sehr dankbar!
M. Heide