ich habe bitte eine Frage zur Regulierung von Schäden, die aus schlechten Scherzen resultieren:
Zwei junge Frauen erlauben sich am 1. April einen mehr als fragwürdigen Scherz. Sie legen eine lebensechte Puppe in einen Kinderwagen und lassen diesen unter hysterisch geschauspielerten Geschrei in einen Kanal rollen. Sie rufen um Hilfe, ihr Baby würde ertrinken. Ein vorbeikommender Passant glaubt, hier ertrinke wirklich ein Kleinkind, springt ins Wasser und birgt unter großem Gelächter der beiden Frauen die Puppe.
Jetzt die fiktive Frage: Nehmen wir mal an, dem Passanten würde bei der Bergungsaktion seine 1.000 €-Uhr irreparabel zu Bruch gehen. Müssten die Frauen die Uhr ersetzen oder ist es eben das Pech des Passanten, wenn er sich als Retter aufspielt und ins Wasser springt?
Herrlich…
…das hätte mir mal, als ich noch an der Uni gearbeitet habe, als Klausur einfallen müssen.
Wollmers mal versuchen.
Also vertragliche Ansprüche scheiden per se aus.
Nunmehr wäre wohl eine Menge Geschäftsführung ohne Auftrag zu diskutieren. Aber letztlich wird das wohl nicht einschlägig sein, da das vorgenommene Geschäft (Rettung eines Kindes) nicht mit dem Willen des Geschäftsherrn übereinstimmt und auch keineswegs im öffentlichen Interesse liegt.
Bliebe m.E. höchstens Delikt. Hier haben wir das alte Problem der Selbstschädigung. In entsprechender Anwendung der "Verfolger-, bzw.- Herausforderungsfälle " (Straftäter fordert Polizei durch Straftat zur Verfolgung heraus und muss daher Schäden ersetzen, welche diese hierbei erleiden) würde ich hier aber wohl recht eindeutig zu einem Schadenersatzanspruch aus § 823 BGB kommen.
Gruß
Dea
ich habe bitte eine Frage zur Regulierung von Schäden, die aus
schlechten Scherzen resultieren:
Das ist durchaus eine interessante Frage. Grundsätzlich gibt es schließlich eine gesetzliche Verpflichtung zu helfen. Von „als Retter aufspielen“ kann also überhaupt keine Rede sein wenn es um ein Menschenleben geht, das vor dem Ertrinken steht:
Mit dem einfachen Absetzen eines Notrufes wäre in diesem Fall sicher nicht viel Hilfe möglich gewesen (wenngleich dem Gesetz damit aber wahrscheinlich schon genüge getan gewesen wäre), daher war es für den Helfer wohl verhältnismäßig ins Wasser zu springen um das vermeintliche Kind zu retten. Nicht umsonst sind vor einigen Jahren 3 Kinder im Olympiasee in München ertrunken, weil alle Passanten nichts besseres zu tun halten als am Rand zu stehen und Ihnen dabei zuzusehen.
Ich habe zwar bereits rumgegoogelt, bin aber auch nicht wirklich schlau geworden, inwieweit das Vortäuschen eines Hilfefalls rechtliche Konsequenzen für die Verursacher hat. Als Aprilscherz kann man sowas wohl kaum noch bezeichnen. Ich hoffe daher sehr, dass dies wirklich nur ein fiktiver Fall ist und nicht nur die Fragestellung dazu, zumal aus dem Helfer ja auch schnell selbst ein Opfer werden kann.
Cmd.dea hat das Wesentliche zur rechtlichen Seite ja schon gesagt. Ich stimme ihm zu.
Dir möchte ich noch sagen, dass das Wort „aufspielen“ mehr als unangemessen ist. Sollte hinter deiner Frage ein echter Fall stecken, müsstest du dich eigentlich jetzt mal eine Runde schämen.
der Fall ist nur in sofern fiktiv, als dass kein Schaden entstanden ist, weil der Retter nur eine Badehose anhatte. Das Wort „aufspielen“ ist O-Ton der beiden Damen. Wir umstehenden Passanten waren so empört, dass wir sie fast verprügelt hätten. Aber das ist ja in diesem Staat ja doch wieder eindeutig geregelt…
Grüße,
Matt
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sein, da das vorgenommene Geschäft (Rettung eines Kindes)
nicht mit dem Willen des Geschäftsherrn übereinstimmt und auch keineswegs im öffentlichen Interesse liegt.
Hallo, Dea,
ich glaube, das(den hervorgehobenen Teil) musst Du mir ein wenig näher erläutern.
Wieso Lebensrettung nicht im öffentlichen Interesse liegen soll, erschließt sich mir nicht.
Schlimmstenfalls wäre dem Retter ja unterlassene Hilfeleistung vorzuwerfen gewesen, schließlich musste der Retter ja eine Momentanentscheidung treffen und es konnte ihm ja auch nicht bewusst sein, dass es sich um einen vorgetäuschten Notfall handelte. Ein Herbeirufen von Rettungskräften wäre ebenfalls nicht angemessen gewesen. Es war Lebensgefahr im Verzuge und nur sofortiges Handeln konnte sinnvoll sein
Insofern halte ich eher dafür, dass hier eine mutwillige Gefährdung durch die Täterinnen vorliegt, die durch die Vortäuschung eines Notfalls, potentielle Retter gefährdet haben. Sie für die Folgen ihrer Tat heranzuziehen, halte ich für mehr als angemessen.
Gut, dann gilt meine Empörung nicht dir, sondern den beiden Frauen. Das ist wirklich unfassbar! Nicht nur ein selten dämlicher „Scherz“, sondern auch völlige soziale Inkompetenz. Es besteht ja sogar eine gesetzliche Hilfspflicht aus § 323 c StGB, von der moralischen Seite ganz abgesehen.
hier liegt ein Mißverständnis vor. Vorliegend geht es einzig um die Auslegung des § 679 BGB, der im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag einen Anspruch des Handelnden gegen den Geschäftsherren begründet. Demgemäß ist ein solcher auch gegeben, wenn der tatsächliche Wille dessen, für den der Handelnde tätig wird, dem entgegensteht, das Handeln aber im öffentlichen Interesse liegt.
§ 679 BGB setzt aber voraus, dass das Handeln tatsächlich im öffentlichen Interesse liegt, und verlangt somit eine solche objektiv gegebene Situation, die Vorstellung des Handelnden reicht hier nicht aus. Da aber objektiv keine Gefahr vorlag, ist § 679 BGB hier nicht anwendbar.
Und nein, das bedeutet nicht, dass an Rettungshandlungen, die auf Irrtümer beruhen, kein Interesse besteht. Es geht hier nur um den ganz speziellen Anspruch aus den §§ 677 ff. BGB. Wie erörtet besteht ja eine Ersatzpflicht aus § 823 BGB, so dass kein Lücke existiert.
Gruß
Dea
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Was wenn der Retter oder ein anderer Passant den Notruf informiert hätte und da wären nun Feuerwehr (für Rettung aus dem Kanal), Krankenwagen und Polizei angerückt.
Müsste der Passant da auch noch den Einsatz bezahlen weil es ein Scherz war (wenn auch nicht von seiner Seite)?
der Fall ist nur in sofern fiktiv, als dass kein Schaden
entstanden ist, weil der Retter nur eine Badehose anhatte. Das
Wort „aufspielen“ ist O-Ton der beiden Damen. Wir umstehenden
Passanten waren so empört, dass wir sie fast verprügelt
hätten. Aber das ist ja in diesem Staat ja doch wieder
eindeutig geregelt…
stimmt, verprügeln (auch wenn ich es nachvollziehen kann - mir wäre wahrscheinlich spätestens beim Wort „aufspielen“ die Hand ausgerutscht) wäre unangebracht. Aber ich würde keine Minute zögern, diese Vollidioten anzuzeigen (Absatz 1, Punkt 2): http://bundesrecht.juris.de/stgb/__145.html
Was wenn der Retter oder ein anderer Passant den Notruf
informiert hätte und da wären nun Feuerwehr (für Rettung aus
dem Kanal), Krankenwagen und Polizei angerückt.
Müsste der Passant da auch noch den Einsatz bezahlen weil es
ein Scherz war (wenn auch nicht von seiner Seite)?
NEIN!!!
Hier können nur die „Damen“ zur Kasse gebeten werden.
Jetzt die fiktive Frage: Nehmen wir mal an, dem Passanten
würde bei der Bergungsaktion seine 1.000 €-Uhr irreparabel zu
Bruch gehen. Müssten die Frauen die Uhr ersetzen oder ist es
eben das Pech des Passanten, wenn er sich als Retter aufspielt
und ins Wasser springt?
Also abgesehen davon, dass ich die beiden Damen nackt in einen Ameisenhaufen setzen würde:
Nein, es wäre nicht das Pech des Passanten, da diesem in so einem Fall die Uhr von der Berufsgenossenschaft ersetzt wird. Auch die Tatsache, dass es sich lediglich um ein Mißverständnis handelt, schließt die Leistungspflicht der Berufsgenossenschaft nicht aus. (nennt sich Putativirrtum oder so)
Ob die BG sich das Geld wieder zurückholt haben die anderen ja schon beantwortet.
Nein, es wäre nicht das Pech des Passanten, da diesem in so
einem Fall die Uhr von der Berufsgenossenschaft ersetzt wird.
Berufsgenossenschaft? Da halte ich ja noch eine Leistungspflicht der Reisegepäckversicherung für wahrscheinlicher (es sei denn natürlich, der Passant ist staatlich geprüfter Parkprüfer und war in dienstlichem Auftrag unterwegs).
Nein, es wäre nicht das Pech des Passanten, da diesem in so
einem Fall die Uhr von der Berufsgenossenschaft ersetzt wird.
Berufsgenossenschaft? Da halte ich ja noch eine
Leistungspflicht der Reisegepäckversicherung für
wahrscheinlicher (es sei denn natürlich, der Passant ist
staatlich geprüfter Parkprüfer und war in dienstlichem Auftrag
unterwegs).
Weisst Du was ich echt heiß finde? Das Du für Deine schlaue Aussage zwei Sternchen bekommst unabhängig davon daß Deine Aussage NULL enthält außer „ha ha, glaub ich ned“
Um es mit den Worten des Rechts-Holzstückes zu sagen: Ob Du das für wahrscheinlich hältst ist zum Glück rechtlich nicht relevant.
Solltest Du wissen wollen wo im SGB VII steht das Hilfeleistende versichert sind dann stelle nochmal höflich Deine Frage.
Solltest Du wissen wollen wo im SGB VII steht das
Hilfeleistende versichert sind dann stelle nochmal höflich
Deine Frage.
Wo es steht das der Hilfeleistende versichert ist ist klar.
Mich würde aber interessieren wo steht, dass der Schaden von der Berufsgenossenschaft bezahlt wird und welche BG dafür zuständig sein soll.
DAS er versichert ist: §2 Absatz I Ziffer 13 SGB VII
Das seine Uhr ersetzt wird: §13 SGB VII
Zuständigkeit: §128 Absatz I Ziffer 7 und §130 ff SGB VII
Ob und wie sich die BG das Geld dann von den Damen wieder zurückholt ist wie gesagt was anderes, bei der Rolex wird es wohl ziemlich sicher der Fall sein.
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Wo es steht das der Hilfeleistende versichert ist ist
klar.
Nochmal, weil’s vielleicht nicht allen klar ist: § 2 I Nr. 13 a) SGB VII.
Mich würde aber interessieren wo steht, dass der Schaden von
der Berufsgenossenschaft bezahlt wird und welche BG dafür
zuständig sein soll.
Es zahlt nicht die BG, weil Unfallversicherungsträger in diesem Bereich keine BG ist, sondern die Landesunfallkasse nach § 128 I Nr. 7 SGB VII.
Im Ansatz war’s aber schon richtig, es zahlt halt der zuständige Unfallversicherungsträger. Wobei ich das mit der Putativgefahr ohne Kommentar nicht so ohne weiteres beantworten kann, ich aber davon ausgehe, dass die in der Tat ausreichen müsste.
Der Anspruch gegen die Verursacherinnen dürfte dann nach § 116 SGB X auf die Landesunfallkasse übergehen, letzteres ist allerdings nicht zu Ende gedacht.