Wohnungszutritt ausgezogener Ehepartner

Hallo,

leider hat meine Suche nichts spezielles ergeben.

Mein Nachbar und ich diskutierten darüber, ob ein Ehepartner, der seit Jahren aus der gemeinsam gemieteten Wohnung ausgezogen ist, aber vom Vermieter noch nicht aus dem MV entlassen wurde, ein Zutrittsrecht zur Wohnung und dem Kellerraum hat.

Wäre es ratsam, dass sich der in der Wohnung verbliebene Ehepartner beim Scheidungstermin die Wohnung offiziell zuweisen lässt?

Danke vorab Marion

…wenn der ausgezogene ehepartner auch miete bezahlt hat er das recht,die wohnung zu betreten.

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Hallo,

…wenn der ausgezogene ehepartner auch miete bezahlt hat er
das recht,die wohnung zu betreten.

nehmen wir an, er täte das nicht, da er nicht in der Whg wohnt, und sie nicht nutzt.

Wie sähe es dann aus?

nehmen wir an, er täte das nicht, da er nicht in der Whg
wohnt, und sie nicht nutzt.

Warum sollte er sie dann betreten ?

nehmen wir an, er täte das nicht, da er nicht in der Whg
wohnt, und sie nicht nutzt.

Warum sollte er sie dann betreten ?

ich denke, meine Eingsangsfrage war konkret genug gestellt, dass ich auch eine konkrete und ernste Antwort erwarten darf.

Ich finde es wirklich sehr traurig, wie hier zum Teil geantwortet wird.

Wenn jemand wegen einer Trennung auszieht, nutzt er die Whg. logischerweise auch nicht mehr, also was soll das eigentlich?

Sollen die Leser beurteilen, welchen qualitativen Stellenwert derlei Gegenfragen haben.

Trotzdem Danke für deine Zeit!

Marion

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jeder antwortet so gut er kann–erzwingen lässt sich nix!

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Hallo Marion,

Wäre es ratsam, dass sich der in der Wohnung verbliebene
Ehepartner beim Scheidungstermin die Wohnung offiziell
zuweisen lässt?

Ein klares Ja, und zwar für beide Seiten. Der Partner, der auszieht, sollte sicherstellen, dass er aus der Haftung entlassen wird (Haftung für Zustand der Wohnung und die Mietzahlung, denn der Vermieter kann sich bei ausbleibender Miete diese theoretisch beim Vertragspartner seiner Wahl holen), der andere sollte ein Interesse habe, dass er der einzige ist, der Zugang zur Wohnung hat.

Zu dem Eingang Deiner Frage: ein Zutritts recht hängt davon ab, ob eventuell eine Vereinbarung über die weitere Nutzung der Wohnung zwischen den Eheleuten besteht („nimm Du die Wohnung, ich such mir was neues“). Gibt es nichts Eindeutiges, müsste eigentlich ein Recht bestehen, da auch der nicht in der Wohnung wohnende Partner Mieter ist und somit nach meinem persönlichen Empfinden auch Zugang zum Mietobjekt haben müsste.

Gruß
Jürgen

ich denke, meine Eingsangsfrage war konkret genug gestellt,
dass ich auch eine konkrete und ernste Antwort erwarten darf.

Leider nicht. Sehr viele Fragen lassen aus verständlichen Gründen Details weg, die die Antwort beeinflussen oder in eine bestimmte Richtung lenken. Mir ist der Hintergrund Deiner Frage tatsächlich nicht klar. Natürlich kann man mit Rechtsbeistand und Gericht berechtigte Ansprüche durchsetzen, egal wie diese aussehen. Es stellt sich dann immer die Frage, ob dieser Aufwand Sinn macht.

Sollen die Leser beurteilen, welchen qualitativen Stellenwert
derlei Gegenfragen haben.

Nein die Gegenfragen sollen helfen, die Antwort konkreter und kürzer zu fassen. Teilweise müßte man mehrere Alternativen erläutern, was sicherlich nicht Sinn eines solchen Forums ist.

Um Deine Ausgangsfrage ohne weitere Informationen zu beantworten, kann man nur sagen, es gibt Konstellationen, da kann man den Zutritt verwehren (lassen) und es gibt Konstellationen, da kann man das nicht. Ist Dir mit dieser Antwort geholfen ?

Hallo Jürgen,

danke für deine Antwort!

Ein klares Ja, und zwar für beide Seiten. Der Partner, der
auszieht, sollte sicherstellen, dass er aus der Haftung
entlassen wird

In diesem fiktiven Fall wurde vom Vermieter die Entlassung aus dem Vertrag verweigert.

der andere sollte ein Interesse habe, dass er der
einzige ist, der Zugang zur Wohnung hat.

Hat er insofern, dass der ausgezogene Ehepartner freiwillig die Schlüssel abgab. Nehmen wir an, das war bereits im Jahre 2003.
Nehmen wir weiter an, er hätte im Keller noch Sachen stehen und einen Schlüssel zum Haus.
Kann er dann einfach in den Keller?

ein Zutritts recht hängt
davon ab, ob eventuell eine Vereinbarung über die weitere
Nutzung der Wohnung zwischen den Eheleuten besteht („nimm Du
die Wohnung, ich such mir was neues“).

Das wurde so vollzogen.

Gibt es nichts
Eindeutiges, müsste eigentlich ein Recht bestehen, da auch der
nicht in der Wohnung wohnende Partner Mieter ist und somit
nach meinem persönlichen Empfinden auch Zugang zum Mietobjekt
haben müsste.

Von meiner Logik her auch. Andererseits ist er ja nur noch Mieter, weil ihn der VM nicht aus der Haftung lässt.
Rein faktisch hat er ja aber einen eigenen Wohnsitz und die eheliche Wohnung offiziell aufgegeben und zahlt für diese ja auch keine Miete.

Ich stellt mir vor, dass vielleicht zwischen 2 Rechtsverhältnissen unterschiden wird.
Das Eine in Bezug auf die Ehepartner, das Andere in Bezug auf den Vermieter (Sind ja reine Haftungsgründe)
.
Auch weiß ich nicht, wie das Zugangsrecht wäre, wäre die Whg. gerichtlich zugesprochen. Dann würde ich davon ausgehen, dass er unabhängig vom Mietvertrag kein Zugangsrecht hat. In diesem Fall wäre eine Unterscheidung der Rechtsverhältnisse (Mietrecht/Familienrecht?) ja gegeben.

Für diese hypothetische Spezialfrage wurde ich leider nicht fündig.

Gruß Marion

ich denke, meine Eingsangsfrage war konkret genug gestellt,
dass ich auch eine konkrete und ernste Antwort erwarten darf.

Leider nicht. Sehr viele Fragen lassen aus verständlichen
Gründen Details weg, die die Antwort beeinflussen oder in eine
bestimmte Richtung lenken.

ich möchte mich ja nicht mit dir streiten und danke dir für deine ausführliche Stellungnahme! Nur verstehe ich dann dennoch diese Frage von dir nicht:

Warum sollte er sie dann betreten ?

Deiner obigen Argumentation kann ich schon folgen, aber einleuchtender hätte ich dann gefunden, wenn du geschrieben hättest, ‚Kommt auf den Einzelfall an‘. Und sher nett wäre es, wenn du mir sagen könntest was an meiner Frage zu unkonkret ist. Dann kann ich das das nächste Mal besser machen :wink:

Mir ist der Hintergrund Deiner Frage tatsächlich nicht klar.

Es muss ja keinen Hintergrund geben. Es war wiklich eine Diskussion und reines rechtliches Interesse.
Ich will nur wissen, ob jemand, der eine Wohnung aufgegeben hat, keine miete mehr dafür bezahlt, aber noch im Vertrag drin steht, noch ein Zugangsrecht zu der Whg hat.

Natürlich kann man mit
Rechtsbeistand und Gericht berechtigte Ansprüche durchsetzen,

Ob eine Bemühung des Gerichts notwendig ist, kann ich aber wiederum nur dadurch ergründen, indem ich mich informiere, ob es ein Zutrittrecht gibt. Gibt es dieses Zutrittsrecht in dieser Konstellation nicht, müsste man ja nicht tätig werden. Dies herauszufinden war das Ziel der Diskussion.

Nein die Gegenfragen sollen helfen, die Antwort konkreter und
kürzer zu fassen.

Und was hättest du mir geantwortet, wenn ich dir einen Grund genannt hätte, warum der Ausgezogene die Whg. betreten möchte?
Das ändert doch rein NULL an der Grundsatzfrage, bzw. Antwort, ob er es darf!

Um Deine Ausgangsfrage ohne weitere Informationen zu
beantworten, kann man nur sagen, es gibt Konstellationen, da
kann man den Zutritt verwehren (lassen) und es gibt
Konstellationen, da kann man das nicht. Ist Dir mit dieser
Antwort geholfen ?

Danke, aber leider Nein, denn das wissen wir.

Ich dachte es ging klar hervor, dass eine Person zwar offiziell noch Mieter einer Wohnung ist, obwohl er aus ihr ausgezogen ist, hierfür auch keine Miete zahlt weil er sie nicht ja nutzt. Ich gebe aber gerne zu, dass der explizite Hinweis darauf, dass er keine Miete mehr zahlt gefehlt hat.
Allerdings ist das in dem geschilderten Fall (von denen es ja viele gibt) üblich, dass der Ausziehende keine Miete mehr für die dem Partner überlassene Whg zahlt.

Anmerkung
Hallo,

Und was hättest du mir geantwortet, wenn ich dir einen Grund
genannt hätte, warum der Ausgezogene die Whg. betreten möchte?
Das ändert doch rein NULL an der Grundsatzfrage, bzw. Antwort,
ob er es darf!

Und ob! Wenn er noch Sachen dort rausholen muss (evt. demontieren), die Ihm gehören ist das doch was ganz anderes als einfach nur ein Kontrollbesuch.
Und selbst der könnte ihm vielleicht zustehen, wenn Sein Kind dort wohnt.

Nicht alles, was einem Laien wie Dir und mir unsinnig erscheint, ist auch unsinnig.

Gruß
loderunner (ianal)

Hallo loadrunner,

Und ob! Wenn er noch Sachen dort rausholen muss (evt.
demontieren), die Ihm gehören ist das doch was ganz anderes
als einfach nur ein Kontrollbesuch.
Und selbst der könnte ihm vielleicht zustehen, wenn Sein Kind
dort wohnt.

Nicht alles, was einem Laien wie Dir und mir unsinnig
erscheint, ist auch unsinnig.

OK! Danke. Nur kann man das dann trotzdem in der Gegenfrage so formulieren, oder in die Antwort einbauen:wink:

Man kann also z.B.antworten. Kommt darauf an. Wenn er sein Kind besuchen, oder sein Eigentum herausholen will ja. …

Oder so ähnlich.

Gruß Marion

Hallo,

Nur kann man das dann trotzdem in der Gegenfrage so
formulieren, oder in die Antwort einbauen:wink:

man kann das so machen. Man muss aber nicht. Man könnte als Fragesteller nämlich die entsprechende Gegenfrage auch einfach beantworten, wenn man eine Antwort auf die Ausgangsfrage möchte.

Wenn die Fachleute hier jedesmal alle möglichen Randbedingungen vermuten und entsprechende Fallunterscheidungen nennen sollten, hätte jede Antwort einen derartigen Umfang, dass sie keiner mehr lesen könnte. Vom Arbeitsaufwand für eine kostenlose Gefälligkeit ganz zu schweigen.

Aber natürlich muss das jeder Fragesteller und jeder Experte selber wissen.

Gruß
loderunner