§ 5 TMG für ausländische Firmen

Hallo,

eine Firma im EU-Ausland erhält von einer deutschen Wettbewerbszentrale eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen § 5 TMG, da einige Angaben im Impressum fehlen.

Nebenaspekt und evetnueller Auslöser der Abmahnung:
Ein deutscher Händler betreibt Werbung und veranstaltet zugleich eine Ausstellung in den Räumlichkeiten jener ausländischen Firma.

Kann die Abmahnung überhaupt ausgestellt werden, gilt für die ausländische Firma nicht immer das Recht des jeweiligen Staates?

Danke Luma

Hallo Luma,

der § 3 TMG setzt für die Anwendbarkeit des Telemediengesetzes das sog. Herkunftslandprinzip voraus. Zitat:

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In der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Diensteanbieter und ihre Telemedien unterliegen den Anforderungen des deutschen Rechts auch dann, wenn die Telemedien
in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft
insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 S. 1)
geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden.
„“

D.h. wenn die Firma im Rechtsgebiet der Bundesrepublik operiert bzw. ihren Hauptsitz dort betreibt, ist das TMG auch auf Aktivitäten der Firma in den Staaten, die oben beschrieben sind, anwendbar.

Gruß
Tristan

Hallo Tristan,

danke für die Antwort.

Die Firma hat Ihren Hauptsitz aber nicht in Deutschland, es handelt sich damit nicht um einen „in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Diensteanbieter“. Die einzige Verbindung nach Deutschland geht über einen deutschen Betrieb, der seine Waren über die ausländische Firma vertreibt. wie siehts dort aus?

Grüße und danke Luma

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