das Pärchen Herr x und Frau y ist nicht verheiratet, Frau y aber schwanger. Das soll vorkommen. Das Kind soll nun aber gleich den Nachnames des Vaters bekommen, vorerst ohne dass x und y heiraten. Geht das überhaupt? Mir war so, dass der Vater in diesem Fall (uneheliche Gemeinschaft) werder das Erziehungs- noch das Namensrecht hat. Weiß jemand was darüber?
das Pärchen Herr x und Frau y ist nicht verheiratet, Frau y
aber schwanger. Das soll vorkommen. Das Kind soll nun aber
gleich den Nachnames des Vaters bekommen, vorerst ohne dass x
und y heiraten. Geht das überhaupt?
Soweit ich das weiß, geht das zumindestens zusammen mit dem gemeinsamen Sorgerecht.
Mir war so, dass der Vater
in diesem Fall (uneheliche Gemeinschaft) werder das
Erziehungs- noch das Namensrecht hat. Weiß jemand was darüber?
Der Vater hat kein Recht, Sorgerecht und Namensvergabe OHNE Zustimmung der Mutter festzulegen.
Ich weiß, der Vorschlag mag ein bißchen exotisch klingen, aber warum nicht einfach mal versuchen, die Frage mit einem kleinen Blick ins Gesetz zu beantworten? Ich denke da an die §§ 1617a und 1626a BGB. Ohne Sorgeerklärung hat die Mutter das Sorgerecht und dann kriegt das Kind auch deren Namen. Ich schätze mal, das Gesetz geht davon aus, dass Mütter bei Geburten und in der Zeit unmittelbar danach häufiger in der Nähe des Kindes sind als Väter, was ja nur natürlich ist.
Mir war so, dass der Vater
in diesem Fall (uneheliche Gemeinschaft) werder das
Erziehungs- noch das Namensrecht hat. Weiß jemand was darüber?
Der Vater hat kein Recht, Sorgerecht und Namensvergabe OHNE
Zustimmung der Mutter festzulegen.
Und umgekehrt die Mutter schon, hat die dieses Recht ?
in Ergänzung zu den Gesetzestexten ein bisschen philosophieren: Der Gesetzgeber scheint davon auszugehen, dass die „arme Mutter“ ehwieso gerne geheiratet würde, wenn doch da ein Kind von dem Mann da ist. Und da der böse Mann sie nicht heiraten will, darf sie sich aussuchen, ob der Mann etwas mitzureden hat.
wie weiter unten schon geschrieben, ein Blick ins Gesetz klärt wie immer die Rechtslage:
§ 1617a Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge
(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.
(2) Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen des anderen Elternteils erteilen. Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Für die Einwilligung des Kindes gilt § 1617c Abs. 1 entsprechend.
heißt auf deutsch: Wenn die allein sorgeberechtigte Mutter will, kann das Kind den Familiennamen des Vaters bekommen, wenn der Vater damit einverstanden ist.
verstehe ich das richtig, Vater darf Namen nicht vergeben,
dafür aber Zahlen ?
Wieso soll Vater Zahlen vergeben? An wen?
Nochmal: Den Namen vergibt der, der das Sorgerecht hat. Und das ist,wenn die Eltern nichts weiter erklären, laut Gesetz in der Regel die Mutter. Wäre es in der Regel der Vater, müsste man die Kinder sofort nach der Geburt an diesen herausgeben…
verstehe ich das richtig, Vater darf Namen nicht vergeben,
dafür aber Zahlen ?
Wieso soll Vater Zahlen vergeben? An wen?
Unterhalt !
Nochmal: Den Namen vergibt der, der das Sorgerecht hat. Und
das ist,wenn die Eltern nichts weiter erklären, laut Gesetz in
der Regel die Mutter. Wäre es in der Regel der Vater, müsste
man die Kinder sofort nach der Geburt an diesen herausgeben…
und was ist wenn es beide haben oder täusch ich mich das es so ist das nunmal beide dieses Recht haben ?